Merz Hans-Rudolf · Ständerat · 2001-10-02
Merz Hans-Rudolf · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-10-02
Wortprotokoll
Nach der Bemerkung, die der Berichterstatter einleitend zu Artikel 2 gemacht hat, muss ich natürlich jetzt sehr aufpassen, wie ich meinen Antrag formuliere. Ich müsste vielleicht sagen: Obwohl ich weiss, dass die Kommission genau wusste, was sie entschied, gestatte ich mir, einen Antrag einzureichen.
Hier geht es um das Prinzip der Verhältnismässigkeit. In der Botschaft steht, die Beseitigung einer Benachteiligung müsse wirtschaftlich in einem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen für Behinderte stehen. Im Vordergrund stehen also hier Interessenabwägungen, wahrscheinlich vor allem im öffentlichen Verkehr, aber auch in Bezug auf die Nutzung von Grundeigentum.
Grundsätzlich kann man sich natürlich fragen, ob es überhaupt sinnvoll ist, hier, in diesem Gesetz, einen neuen Begriff der Verhältnismässigkeit zu schaffen. Es gibt einen Begriff der Verhältnismässigkeit ja schon im Arbeitsgesetz und im UVG. Dort hat sich dieser Begriff als absolut tauglich erwiesen. Aber wenn man dies jetzt machen will - das ist offenbar der Wille des Bundesrates und der Kommission -, dann erlaubt es auch gewisse Spielräume in der Ausgestaltung. Ein solcher Spielraum ist eben die Entschädigungsfrage.
Der Bundesrat legte in Absatz 4 die Entschädigung mit 5000 Franken fest. Die Kommission beantragt, auf diese Begrenzung zu verzichten. Damit will sie es dem Richter überlassen, hier einen Weg zu finden und via entsprechende Praxis das Gesetz gewissermassen auszudiskutieren und auszugestalten.
Mein Antrag nimmt demgegenüber die bundesrätliche Fassung wieder auf, und zwar aus zwei Gründen: Erstens muss man Artikel 8 Absatz 4 im Verbund mit Artikel 7 Absatz 3 sehen. Es geht also konkret um Dienstleistungen Privater - Artikel 7 Absatz 3 -, und im Klartext reden wir hier von den Gewerbebetrieben. Aus Kreisen des Gewerbes und aus Kreisen der Wirtschaft würde eigentlich sogar eine Begrenzung des Maximalbetrages auf 3000 statt auf 5000 Franken gewünscht.
Ein Betrag von 3000 oder 5000 Franken ist für einen gewerblichen Kleinbetrieb - und davon gibt es in unserem Land ja Zehntausende - nämlich viel Geld. 5000 Franken sind nicht für sich allein viel Geld, aber im Verbund mit all dem, was für solche Kleinbetriebe eben sonst dauernd an Belastungen, Gebühren und Beiträgen anfällt. Setzt man keine Begrenzung und lässt man damit den Spielraum nach oben offen, wird der Richter ohne Zweifel noch höhere Entschädigungen festlegen - nicht nur für kleine Betriebe, sondern infolge einer vermeintlich grösseren Finanzkraft auch für Grossbetriebe.
Dann haben wir hier eine Art Blackbox. Damit entstünde dann unerwünschterweise eine Entschädigung nach der Grösse und Zahlungskraft eines Unternehmens und nicht nach der Schwere der Diskriminierung. Das wäre dann ein eher pönaler Massstab, gewissermassen ein strafrechtlicher Tatbestand, und das kann ja kaum der Sinn dieser Bestimmung sein.
In der Botschaft des Bundesrates sucht man vergeblich nach Kriterien. Aber solche sind dort auch nicht nötig, denn der Bundesrat hat ja seinerseits klar eine Obergrenze gesetzt. Deshalb brauchte er sich dazu auch nicht weiter auszulassen. Ob es aber genügt, bei unbegrenzter Entschädigung auch einfach zu sagen, die Entschädigung müsste dann nach den konkreten Umständen, der Schwere der Diskriminierung und dem Wert der fraglichen Dienstleistung festgelegt werden, ist anzuzweifeln.
Es gibt noch ein zweites Argument für ein Rückkommen auf die bundesrätliche Fassung: Wir sind ja Erstrat. Hier besteht - in erster Linie aus der Sicht unserer KMU - ein Nachbesserungsbedarf. Am liebsten hätten die Gewerbler wie gesagt eine Obergrenze von 3000 Franken vorgeschlagen. Diese Möglichkeit besteht für den Nationalrat immer noch. Es ist zu hoffen, dass er sich dieser Frage noch einmal annimmt. Um ihm diese Möglichkeit zu geben, beantrage ich, dass wir auf die Fassung des Bundesrates einschwenken.
Ich bitte Sie deshalb, meinem Antrag zuzustimmen.