preparatory:AB 15947
Brändli Christoffel · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2001-10-02
Wortprotokoll
Ich bin froh, dass Herr Studer gesagt hat, dass Artikel 2, in dem es um die Definitionen geht, mit den Artikeln 3 und 7 zusammenhängt. Es macht ja keinen Sinn, eine Benachteiligung zu definieren und nachher keine Massnahmen vorzuschlagen. Wir entscheiden jetzt also: Entweder wir definieren die Benachteiligung und treffen dann auch Massnahmen, oder wir streichen die Definition hier, und dann sind damit natürlich auch die anderen Minderheitsanträge erledigt.
Ich habe beim Eintreten darauf hingewiesen, dass wir hier gesetzgeberisch Neuland betreten. Es ist im Endeffekt natürlich eine politische Frage, ob wir im Arbeitsbereich subjektive Rechte haben wollen oder nicht. Die Kommission hat dies auf jeden Fall mit 9 zu 3 Stimmen abgelehnt. Es gibt ja zwei Konzepte: das Konzept der Minderheit Studer Jean mit den subjektiven Rechten - den klagbaren Rechten - und das Konzept, das im Gesetz integriert ist. Dieses geht davon aus, dass die Integration Behinderter in den Arbeitsmarkt über Anreizsysteme gefördert werden soll. Wir haben in Artikel 12 entsprechende Möglichkeiten vorgesehen. Wir haben eine indirekte Hilfe über die Invalidenversicherung, wir haben die Lösung bei den Bundesarbeitsplätzen.
Natürlich ist die Sache nicht erledigt, wenn wir dem Bund diese Vorschriften machen. Wir sind aber davon überzeugt, dass dies seine Auswirkungen auf Kantone, Gemeinden und auf Betriebe, die der öffentlichen Hand nahe stehen, haben wird. Wir müssen gerechterweise auch festhalten: Es ist natürlich nicht so, dass Private nichts für Behinderte tun. Ich könnte eine ganze Reihe von vorbildlichen Betrieben anführen, die eben sehr vieles tun. Wir glauben, dass mit diesem Konzept einiges bewegt werden kann. Am Schluss des Gesetzes ist festgehalten, dass der Bundesrat die Pflicht hat, periodisch über die Umsetzung Bericht zu erstatten. Wir sind davon ausgegangen, dass er dies alle vier Jahre tut. Wenn wir feststellen, dass nichts passiert, dann müssen wir natürlich auch über den Arbeitsbereich wieder diskutieren.
Wir meinen, dass das Gesetz mit diesen subjektiven Rechten - ich sage das jetzt politisch - wahrscheinlich überladen würde. Wir glauben auch, dass es allenfalls kontraproduktive Auswirkungen haben könnte. Arbeitgeber könnten eben befürchten, dass sie - wenn sie einmal einen Behinderten beschäftigten - grosse Schwierigkeiten hätten, sich aus dieser Verpflichtung zu lösen, wenn es eben nicht funktionieren würde.
Ich empfehle Ihnen deshalb im Namen der Mehrheit der Kommission - bei aller Anerkennung der Argumente von Herrn Kollege Studer -, ihren Anträgen zu folgen.