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Bruderer Wyss Pascale · Ständerat · 2013-06-13

Bruderer Wyss Pascale · Ständerat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-06-13

Wortprotokoll

Meine Motion nennt zwei Ziele: erstens die Schaffung einer klaren Rechtsgrundlage, damit durch die Kantone und/oder durch die Gemeinden in der Schweiz Litteringabgaben bzw. -gebühren erhoben werden können; zweitens die Zurverfügungstellung einer Vollzugshilfe, die im Dialog mit den Kantonen und dem Schweizerischen Städte- sowie Gemeindeverband erarbeitet wird. Ich glaube, das Problem des Litterings - ein englischer Name, man könnte das auch anders nennen - ist uns allen bekannt, auch die volkswirtschaftliche Belastung, die durch das Littering resultiert.

Zum ersten Punkt: Der Bundesrat wehrt sich nicht gegen eine solche Rechtsgrundlage, die ich hier mit der Motion fordere. Ganz im Gegenteil! Er verweist auf das Bundesgerichtsurteil vom 21. Februar 2012, wonach eine Überwälzung der durch Littering verursachten Reinigungskosten und der Kosten für die Entsorgung von Abfall an die Verursacher - in Anwendung von Artikel 32a des Umweltschutzgesetzes (USG), welches sogar eine entsprechende Verpflichtung enthält - möglich ist. Der Bundesrat interpretiert [PAGE 550] das Urteil ganz klar - das lese ich so in seiner Antwort - als Bestätigung der Tatsache, dass Artikel 32a USG als Rechtsgrundlage für Litteringgebühren anzusehen ist. Die durch Littering entstehenden Kosten können somit also gestützt auf Artikel 32a USG den Betrieben anteilsmässig auferlegt werden, z. B. durch einen speziellen Zuschlag auf die sowieso zu entgeltenden Siedlungsabfallgebühren.

Ich möchte dem Bundesrat für die klaren Worte in dieser Antwort danken. Der erwähnte Artikel, das genannte Urteil des Bundesgerichtes sowie jetzt zusätzlich die deutlichen Ausführungen des Bundesrates in seiner Antwort führen in der Summe aus meiner Sicht in der Tat zu einer sicheren Rechtsgrundlage. Einige Städte und Gemeinden haben auf eine Rechtsgrundlage in dieser Art gewartet. Denn das Problem in Sachen Littering - das brauche ich hier nicht im Detail auszuführen - ist erheblich. Trotz vieler Sensibilisierungsaktivitäten, die ich übrigens für sehr wichtig halte, die bottom-up vor Ort geschehen müssen, verschärft sich die Situation leider weiterhin.

Zum zweiten Punkt der Motion: Auch hier danke ich dem Bundesrat, dass er explizit sowohl die Notwendigkeit als auch die Dringlichkeit anerkennt, die Kantone bei der Entwicklung und bei der Umsetzung einer Finanzierungsregelung im Bereich Littering zu unterstützen, eben mit der geforderten Vollzugshilfe. An den Zuständigkeiten soll nichts geändert werden, das ist auch mein Anliegen, so ist die Motion ja von Beginn weg formuliert.

Hingegen bin ich froh, wenn die Frau Bundesrätin auch mündlich noch ausführen kann, dass der Bund, konkret das Bafu, die entsprechende Koordination und Projektleitung an die Hand nehmen wird, selbstverständlich unter Miteinbezug der Abfallfachstellen der Kantone und von Vertreterinnen und Vertretern der Kommunalverbände. Ich weiss - und ich schätze es sehr -, dass seit der Einreichung meiner Motion bereits positive Signale in diese Richtung ausgesendet worden sind. Ich möchte hier ausdrücklich mitteilen, dass ich das begrüsse.

Zusammenfassend, Herr Präsident: Wenn mir die Frau Bundesrätin die Antwort und diese Entwicklungen mündlich bestätigen kann, dann sehe ich eigentlich keinen Grund, diese Motion aufrechtzuerhalten. Ich bin sehr gerne und dankend bereit, sie zurückzuziehen. Es kann einem Vorstoss nichts Besseres passieren, als dass er, wenn er eingereicht wird, etwas bewirken kann und dass bis zu seiner Behandlung einsetzende Tatsachen zeigen, dass er überholt ist.

Ich bin also bereit, die Motion zurückzuziehen. Ich bin aber froh, wenn die Frau Bundesrätin zur Rolle des Bundes in der Vollzugshilfe noch Ausführungen machen kann.