Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · 2013-09-25
Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-09-25
Wortprotokoll
Mit dem Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts soll die Zusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbehörden der beiden Vertragsparteien gestärkt werden. Eingeleitet wurden die Verhandlungen zu diesem Abkommen bereits 2008. Im August 2010 hat der Bundesrat das Verhandlungsmandat genehmigt. Zwischen März 2011 und April 2012 wurde verhandelt. Am 17. Mai 2013 hat Bundesrat Schneider-Ammann das Abkommen mit Brüssel unterzeichnet, und am 22. Mai wurde die Botschaft zum Abkommen vom Bundesrat verabschiedet und der WAK-NR zugeleitet. Ihre Kommission hat dieses Geschäft an der Sitzung vom 12./13. August 2013 beraten.
Mit einer verstärkten Zusammenarbeit mit den EU-Behörden können grenzüberschreitende unzulässige Wettbewerbsabreden und unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen sowie wettbewerbswidrige Fusionen besser aufgespürt und wirksamer bekämpft werden. Kartelle beeinträchtigen unser Wirtschaftssystem. Es ist im ureigensten Interesse der Schweiz, wirtschaftsschädliche, rechtswidrige Verhaltensweisen koordiniert mit anderen Ländern zu bekämpfen. Dies dient allen: den sich korrekt verhaltenden Unternehmen, den Konsumentinnen, den Arbeitnehmern und somit der ganzen Volkswirtschaft. Die Industrie der Schweiz ist stark auf die internationalen Märkte ausgerichtet. Aufgrund der wachsenden Integration der Weltwirtschaft nehmen grenzüberschreitende wettbewerbswidrige Verhaltensweisen zu. Unternehmen sind bestens vernetzt und international tätig. Deshalb ist es auch wichtig, dass sich die Behörden besser vernetzen, um effizient gegen missbräuchliche Vorgehensweisen anzukämpfen.
Ja, wie ist denn die Situation heute? Zurzeit verfügen die Schweiz und die EU über kein spezifisches Instrument für eine Zusammenarbeit im Wettbewerbsrecht. Die Zusammenarbeit erfolgt im besten Fall in informeller Form, entweder bilateral oder im Rahmen des OECD-Netzwerkes International Competition Network. Dieses ist aber nicht staatlich anerkannt, sondern rein informell und daher auch nicht das richtige Instrument.
Nachteilig ist bei diesem Vorgehen, dass es bei grenzüberschreitenden Tatbeständen den Zugang zu Beweismitteln ausserhalb des Hoheitsgebietes der Schweiz erschwert und zu Doppelspurigkeiten sowie mangelnder Kohärenz bei Entscheiden zu den gleichen Sachverhalten führt. Ein Beispiel für einen Fall, in dem die Schweiz und die EU parallele Verfahren durchführen mussten und in dem eine Zusammenarbeit im Sinne des Abkommens die Arbeit wirksamer gemacht hätte, ist Libor-Manipulation. Im Februar 2012 eröffnete die Weko im Zusammenhang mit Libor-Manipulationen eine Untersuchung gegen verschiedene Banken. In der Schweiz und in der EU laufen Verfahren, aber separat und ohne Möglichkeit, Beweismittel auszutauschen. Doch die Wettbewerbsrechte der Schweiz und der EU sind materiell vergleichbar. Daher kommt es immer wieder vor, dass Behörden in gleichen Fällen Untersuchungen führen und somit über Informationen verfügen, welche für die andere Behörde sachdienlich wären.
Das Abkommen bietet den Behörden die Möglichkeit, sich die Vollzugsmassnahmen gegenseitig mitzuteilen und sie zu koordinieren. Wesentliche Elemente sind: Die Vertragsparteien behalten ihre volle Autonomie bei der Anwendung des jeweiligen nationalen Wettbewerbsrechts. Das Abkommen ist verfahrensrechtlicher Natur und verlangt nicht eine materielle Harmonisierung oder gar die Übernahme von Recht. Es geht auch nicht um Marktzugangsabkommen; es geht ausschliesslich um die Zusammenarbeit der Behörden und [PAGE 1636] um die Koordination von Massnahmen. Es handelt sich in diesem Sinne um ein Amtshilfeabkommen und nicht um ein Rechtshilfeabkommen. Die Zusammenarbeit bleibt freiwillig und wird von Fall zu Fall betrachtet.
Unter strikten Vorgaben soll auch der Austausch vertraulicher Informationen ermöglicht werden, welche für das Durchführen von Untersuchungen erforderlich sind. Es ist wichtig, dass es in Bezug auf diesen Austausch von Informationen klare Regeln der Zusammenarbeit gibt, in denen auch Kaskaden vorgesehen sind. Je höher der Bedarf nach Schutz der auszutauschenden Information ist, desto strenger ist die Voraussetzung für deren Übermittlung. Das geht bis hin zur Möglichkeit, die Übermittlung zu verweigern, die Information also nicht zu liefern. Auch für die Einhaltung der Datenschutzgesetzgebung ist gesorgt, insbesondere bei der Übermittlung von Personendaten; auch das wird im Abkommen geregelt.
In der Kommission haben wir die entsprechende Diskussion geführt. Es lagen zwei Ordnungsanträge vor, die Beratung bis zur Kartellgesetzrevision zu sistieren. Diese Anträge wurden mit 13 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt, und zwar mit folgender Begründung: Das Abkommen stellt auf das jeweils gültige Kartellgesetz ab. Allfällige Änderungen im Rahmen der Revision würden automatisch berücksichtigt, weil das Gesetz mit all seinen Änderungen die Grundlage dieses Abkommens bildet. Da wir im Wettbewerbsrecht - so, wie es auch nach den Entscheiden des Ständerates aussieht - keine fundamentalen Veränderungen in Sachen Wettbewerbsgericht vornehmen werden, stellt sich auch nicht die Frage, ob der Begriff der Wettbewerbsbehörde, wie er im Abkommen verwendet wird, noch korrekt ist oder nicht. In diesem Sinne kann dieses Abkommen heute abgeschlossen werden. Da es vor allem auch im Interesse der Schweiz ist, dass die Zusammenarbeit besser wird, muss man nicht warten, bis wir mit der Kartellgesetzrevision fertig sind. Eine Minderheit hingegen hat Bedenken eingebracht und gesagt, dass die Genehmigung des Abkommens nicht so dringlich sei.
In der Kommission wurde dann vor allem auch noch die Frage diskutiert, wie gross der Ermessensspielraum der Weko bezüglich des Informationsaustausches sei. Hier wurde auch verlangt, dass die Verwaltung das in einem Zusatzbericht noch ausdeutsche. Diesen Bericht haben wir Ende August erhalten. Zusätzlich zu den Ausführungen in der Botschaft haben wir Klarheit darüber bekommen, wie der Informationsaustausch erfolgen könnte. Wenn das jemand in einer anderen Form zusätzlich präzisiert haben möchte, würde sich das Kartellgesetz für eine entsprechende Anpassung anbieten.
Die Kommission beantragt Ihnen aus diesen Gründen Eintreten auf das Geschäft, und sie beantragt Ihnen mit 18 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen, das Abkommen mit der EU zu genehmigen.
Übrigens hat auch die APK der WAK einen Bericht zugestellt. Sie hat das Abkommen auch angeschaut und der WAK und dem Rat mit 15 zu 4 Stimmen bei 3 Enthaltungen beantragt, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen.
Es liegt nun ein Nichteintretensantrag vor. In der Kommission wurde avisiert, dass ein solcher eingereicht werden könnte. Ich bitte Sie aus den genannten Überlegungen und vor dem Hintergrund der Abklärungen, die getroffen worden sind, den Nichteintretensantrag abzulehnen, im Sinne der Kommission auf die Vorlage einzutreten und das Abkommen zu genehmigen.