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Schmid Martin · Ständerat · 2012-09-13

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2012-09-13

Wortprotokoll

Zur Differenz, die bei Artikel 40 Absatz 1 zum Beschluss des Nationalrates besteht, möchte ich Sie im Namen der Minderheit aus drei Gründen bitten, an Ihrem Beschluss festzuhalten.

1. Während die Kursmanipulation, wie es die Bezeichnung bereits zum Ausdruck bringt, direkt auf eine Beeinflussung des Kurses abzielt, wird beim Insiderhandel der Kurs nur als Nebeneffekt verfälscht. Kursmanipulation wird daher bei der geltenden Bestimmung und bei der neuen Bestimmung bereits bestraft, wenn die Absicht bestanden hat, einen Vermögensvorteil zu erzielen. Beim Insiderhandel dagegen erfolgt die Bestrafung erst, wenn der Vermögensvorteil wirklich erzielt worden ist. Es sind aus meiner Sicht keine Gründe ersichtlich, warum der Unrechtsgehalt beim Insiderhandel neu grösser oder auch nur teilweise grösser sein sollte als bei der Kursmanipulation. Im Übrigen hat bereits die Expertenkommission diesen Vorschlag gemacht und die Unterscheidung, wie sie heute schon gilt, übernommen. [PAGE 714]

2. Der zweite Grund betrifft die Systematik der gesamten Gesetzesrevision. Führt man strafrechtliche Normen zur Ahndung von Verhaltensweisen ein, sollte man das nur als letztes Mittel tun. Der Gesetzgeber sollte also eine gewisse Zurückhaltung an den Tag legen und von den Strafrechtsnormen nur dann Gebrauch machen, wenn andere, weniger eingriffsintensive Mittel nicht mehr zur Verfügung stehen. Mit der vorliegenden Gesetzesänderung wird der Straftatbestand des Insiderhandels verschärft. Insiderhandel ist neu für jedermann strafbar, nicht mehr nur für Personen mit Sonderqualitäten. Zudem wird mit der Revision der Insiderhandel auch aufsichtsrechtlich verboten. Dieses aufsichtsrechtliche Verbot verzichtet, im Gegensatz zur strafrechtlichen Bestimmung, meines Erachtens richtigerweise auf die Voraussetzung der Erzielung eines Vermögensvorteils, der gerade hier in Absatz 1 zur Diskussion steht. Aufsichtsrechtlich werden deshalb alle Formen des Insiderhandels ohne Vermögensbereicherungsabsicht schon erfasst. Wir haben eine meines Erachtens durchdachte gesetzgeberische Kaskade. Bei dieser Kaskade werden zuerst die leichten Verletzungen aufsichtsrechtlich geahndet, erst dann kommt das Strafrecht als Ultima Ratio hinzu.

3. Jetzt komme ich noch zum Hauptargument, weshalb der Ständerat an seinem Beschluss festhalten soll. Der dritte Grund dafür, dass es Sinn macht, bei der ursprünglichen Version des Bundesrates zu bleiben, ist, dass der Beschluss des Nationalrates als solcher widersprüchlich ist. Der Beschluss des Nationalrates will den Vermögensvorteil nur in Absatz 1, nicht aber in den Absätzen 2 bis 4 streichen; bitte schauen Sie sich die Fahne an. Dies hat zur Folge, dass alle übrigen Personen, die erfasst sind, weiterhin einen Vermögensvorteil erzielen müssen, damit eine Strafbarkeit vorliegt. Systematisch macht das keinen Sinn, und es ist auch eine Ungleichbehandlung. Hier würde man beim Tatbestand selbst noch eine Unterscheidung machen. In Absatz 2 geht es nämlich um den qualifizierten Straftatbestand. Da hat man einen Vermögensvorteil von über einer Million Franken unter Strafe gesetzt. Auch diese Grenze würde keinen Sinn machen, wenn man, wie das der Nationalrat und die Mehrheit unserer Kommission wollen, bei Absatz 1 den Vermögensvorteil streichen würde.

Ich bitte Sie aus diesen Gründen, im Sinne des Bundesrates und der Minderheit der Kommission an Ihrem ursprünglichen Beschluss festzuhalten.

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