Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2012-09-13
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2012-09-13
Wortprotokoll
Als Vorbemerkung: Auch wenn man zur Überzeugung kommt, dass 50 Jahre bzw. 61 Jahre in diesem Fall hier richtig sind, ist es richtig festzustellen, dass alle sich intensiv mit dieser Sache auseinandergesetzt und durchaus auch ethische Überlegungen angestellt haben, unabhängig davon, was dann am Schluss die Folgerung daraus ist. Wir haben uns alle ernsthaft seit Jahren damit auseinandergesetzt und Ihre Kommission auch.
Was ist mit dem zweistufigen Verfahren? Was sind es für Nachteile, die ein solches zweistufiges Verfahren vielleicht bringt, und was könnten die Vorteile sein? Wenn man ein zweistufiges Verfahren hat, schiebt man einfach das Problem der Banken weiter an den Bund. Dann hat man die Dokumentationspflicht. Die würde ja dann die nächsten 50 Jahre bestehen. Das ist unbestritten. Das ist ein relativ grosser Verwaltungsaufwand. Das würde sich rechtfertigen, wenn auf der anderen Seite tatsächlich ein relativ gutes Resultat erzielt werden könnte. Wenn es Prozesse geben würde, wäre der Bund Partei, hätte er also auch das Risiko der Schadenersatzklagen zu tragen, und der Verfahrensaufwand ist auch beim Bund.
Was wäre auf der anderen Seite? Ist es wirklich so, dass nach 50 bzw. 61 Jahren für einen allenfalls Berechtigten oder seine Erben ein solcher Nachweis noch möglich oder wahrscheinlich möglich wäre? Hängt man da nicht irgendwie einer Illusion nach, dass Rechtsansprüche auf ewig durchsetzbar sind? Das frage ich mich eben. Da muss man, denke ich, auch die heutige Zeit etwas berücksichtigen.
Als erste Bemerkung: Wir kennen den Untergang von Rechtsansprüchen auch in anderen Bereichen. Das kennen wir, das ist nichts Spezielles, das ist im Einklang mit den Prinzipien unserer schweizerischen Rechtsordnung. Er dient vor allem auch dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Dass man gewisse Fragen irgendwann einmal abschliessen kann, ist auf der anderen Seite auch ein Anspruch des Schuldners. Wenn Bemühungen angestellt werden, eine Person oder einen Berechtigten zu finden, und alle Bemühungen fruchten nicht, dann sollte diese Frage irgendwann einmal geklärt sein.
Bei den nachrichtenlosen Vermögen ist es ja so, dass man zuerst 10 Jahre keinen Kontakt hat und erst dann die Suchbemühungen beginnen. Es wurde gesagt, es sind 61 oder 62 Jahre. Das ist dann nicht weiter relevant. Das ist ja etwas, was andere Staaten auch kennen. Sie haben das gesagt, Herr Rechsteiner. Frankreich hat eine 30-jährige, die USA haben eine 10-jährige Verwirkungsfrist in diesen Fällen. Das ist nicht etwas, was nur die schweizerische Rechtsordnung kennt.
Wenn Sie jetzt sagen, dass ein Rechtsverlust nach 50 oder 61 Jahren nicht richtig sei, dann stellt sich wirklich die Frage der Erfolgsquote, die Suchbemühungen nach mehr als 61 Jahren haben können, und auch die Frage der Nachweisbarkeit nach einer solchen langen Zeit. Sie sagen jetzt, man habe ja aus der Geschichte gelernt und festgestellt - und das ist richtig -, dass im Zusammenhang mit diesen Holocaust-Geldern Konten aufgetaucht sind, dass bei der Rückverfolgung Konten aufgefunden wurden, für die auch nach mehr als 50 Jahren eigentlich ein Anspruch hätte geltend gemacht werden können. Aber das war eine andere Zeit, und man war auch weniger sensibilisiert für solche Suchbemühungen. Im Übrigen haben Sie heute auch Möglichkeiten, die Sie früher nicht hatten: Bereits bei den Suchbemühungen haben Sie heute mit der Informatik viel mehr Möglichkeiten als vor 50 oder 60 Jahren. So gesehen, denke ich, dass die 50 Jahre eine angemessene Frist sind, die es ermöglicht, wirkliche Berechtigte noch zu finden. Diese Frist ist auch ethisch vertretbar und sicher auch sachlich sinnvoll.
Darum möchte ich Sie bitten, beim Antrag Ihrer Kommission und auch des Bundesrates zu bleiben. Bei diesem Fall, der im Nationalrat als Beispiel genannt wurde, geht es tatsächlich nicht um nachrichtenlose Vermögen; dort sind nämlich die Namen bekannt. Es ging dort darum, dass man bis jetzt keine Einigung erzielt hat. Das sind natürlich dann andere Voraussetzungen: Wenn Sie keine Einigung erzielen, dann dauert es ziemlich viel länger.