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Engler Stefan · Ständerat · 2012-09-13

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2012-09-13

Wortprotokoll

Die durch den Nationalrat mit 107 zu 70 Stimmen angenommene Motion Flückiger Sylvia will eine gesetzliche Grundlage im öffentlichen Beschaffungsrecht des Bundes schaffen, damit Bietergemeinschaften und Subunternehmen von öffentlichen Ausschreibungen nicht systematisch ausgeschlossen werden können. Zusätzlich müsse erreicht werden - so verlangt es die Motion -, dass die Bietergemeinschaft als Ganzes und nicht jedes Unternehmen für sich die Anforderungen der Ausschreibung erfüllt. In der Motion wird zur Begründung sinngemäss ausgeführt, dass für viele KMU Bietergemeinschaften vielfach die einzige Chance seien, sich um öffentliche Aufträge überhaupt bewerben zu können. Würden Bietergemeinschaften aber konsequent ausgeschlossen, zögen die KMU den Kürzeren, weil sie faktisch vom Wettbewerb ausgeschlossen seien - so die Begründung der Motion.

Nach Auffassung der Mehrheit unserer WAK, die mit 9 zu 2 Stimmen der Argumentation des Bundesrates gefolgt ist, bedingen die Anliegen der Motion keine Gesetzesanpassung. Allenfalls handelt es sich um ein Problem der einheitlichen Gesetzesanwendung durch die Vergabestellen beim Bund und der vielfach ungenügend informierten Submittenten. Das hat dann auch den Bundesrat bewogen, die Beschaffungskommission des Bundes zu beauftragen, Instrumente und Empfehlungen zu erarbeiten, welche die Anwendungspraxis durch die öffentlichen Auftraggeberinnen harmonisieren, indem die Anforderungen an die Begründung für die Nichtzulassung von Bietergemeinschaften konkretisiert werden sollen.

Es besteht also kein Handlungsbedarf für eine Gesetzesrevision, dies auch deshalb, weil die geltende Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen des Bundes Bietergemeinschaften explizit zulässt. Gemäss der Verordnung können sich mehrere Anbieter zu einer sogenannten Bietergemeinschaft zusammenschliessen und ein gemeinsames Angebot einreichen, sofern diese Möglichkeit nicht in der Ausschreibung ausgeschlossen worden ist. Insofern deckt sich die Regelung des Bundes inhaltlich weitestgehend mit den Vergabebestimmungen der Kantone.

Gemäss konstanter Beschaffungspraxis muss heute schon ein Mitglied einer Bietergemeinschaft nur für den von ihm zu [PAGE 724] leistenden Teil und nicht für den Gesamtauftrag eine hinreichende Eignung aufweisen. Um die Eignung der einzelnen Mitglieder in Bezug auf ihre jeweilige Leistungsfähigkeit überprüfen zu können, muss eine Bietergemeinschaft deshalb in der Regel in ihrer Offerte die Beteiligungsverhältnisse offenlegen und zudem eine federführende Firma bezeichnen. Eine Beschränkung für Bietergemeinschaften darf allein schon aufgrund des allgemeingültigen Grundsatzes der Wettbewerbsförderung in öffentlichen Vergabeverfahren nur sehr zurückhaltend angeordnet werden und lässt sich wohl nur in jenen Fällen rechtfertigen, in denen es die konkrete Aufgabenstellung bzw. ein überwiegendes öffentliches Interesse des Auftraggebers gebietet. Gemäss einer Erhebung des Bundes werden Bietergemeinschaften auf Bundesstufe im klar überwiegenden Teil der Fälle zugelassen, wenn auch oftmals mit der Auflage, dass eine federführende Person bestimmt wird.

Eine Praxis der systematischen Diskriminierung von KMU, wie in der Motion formuliert, lässt sich also nicht belegen. Die Ausschreibungsrealität ist eine andere. Insofern besteht auch kein gesetzgeberischer Anpassungsbedarf.

Das führt mich noch zu einer anderen Frage, die allerdings in der Motion gar nicht thematisiert wurde. Es handelt sich um die Frage, ob es zuweilen nicht angezeigt wäre, mittels Teilangeboten und Losen KMU vermehrt die Möglichkeit der Beteiligung zu eröffnen. Das würde die Auftragsvolumen vermindern und damit - genau in der Zielsetzung der Motion - auch die Wettbewerbsfähigkeit der KMU erhöhen. Dies ist allerdings nicht Thema dieser Motion.

Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommission zuzustimmen und die Motion abzulehnen.

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