Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2014-03-12
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2014-03-12
Wortprotokoll
Vielleicht ist es in der Botschaft tatsächlich etwas missverständlich geschrieben. Aber die Auffassung ist klar, und ich gebe es hiermit auch zu Protokoll, dass Artikel 305bis Ziffer 3 StGB, wie er heute vorliegt, klar sagt: Die doppelte Strafbarkeit muss in jedem Fall gegeben sein. Das heisst, die Kriterien müssen erfüllt sein - darum geht es. Die Frage ist nicht: Wie wird das in einem anderen Land qualifiziert? Die Frage ist vielmehr: Sind die Kriterien erfüllt, die wir in der Schweiz festlegen, um eine Tat dann so zu bewerten? Die Kriterien, die wir haben, müssen in jedem Fall erfüllt sein - unabhängig davon, wie das Delikt im anderen Staat qualifiziert ist. Das heisst, es muss eine vorsätzliche, vollendete Steuerhinterziehung sein, mittels Verwendung falscher Urkunden; das ist bei uns eine klare Limite. Die hinterzogene Steuer muss auch mehr als 200 000 Franken - das sagen wir im Entwurf, jetzt sind es dann vielleicht mehr als 300 000 Franken - betragen. Diese Eckwerte müssen gegeben sein; sonst kann man gar nicht von doppelter Strafbarkeit sprechen. Noch einmal: Dies ist nicht abhängig davon, was im Ausland strafbar ist und was nicht; das, was ich jetzt gesagt habe, muss gegeben sein. Massgebend ist das schweizerische Recht, um festzustellen, ob die Voraussetzungen gegeben sind.
Darum denke ich nicht, dass es irgendeine Ergänzung oder einen Zusatz braucht. Die richtige Auslegung von Artikel 305bis Ziffer 3 StGB ist diese; es kann gar keine andere sein. Wenn es in der Botschaft etwas missverständlich formuliert ist, dann möchte ich mich dafür entschuldigen. Es war nicht die Absicht, etwas anderes einzuführen.