Schmid Martin · Ständerat · 2014-03-12
Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2014-03-12
Wortprotokoll
Auch mein Minderheitsantrag beruht auf dem Konzept des Bundesrates und nicht auf dem Konzept von Professor Waldburger. Der Kommissionspräsident hat darauf hingewiesen, dass wir diese Frage eingehend geprüft haben, auch aus konzeptioneller Sicht. Wir sind aufgrund der Ausführungen von Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf zum Schluss gekommen, dass dem bundesrätlichen Konzept der Vorzug zu geben ist. Insbesondere die Durchsetzbarkeit bei den Gafi-Vollzugsorganen kann mit dem Konzept des Bundesrates besser sichergestellt werden.
Der Kommissionspräsident hat darauf hingewiesen, dass dieser Mehrheitsantrag nur zustande gekommen ist, weil er aus Loyalität für den Entwurf des Bundesrates gestimmt hat. Ansonsten wäre es in der Kommission in Bezug auf die Tatbestandsmerkmale zu einer Pattsituation gekommen. Er hat auch darauf hingewiesen, dass die Schweiz in Bezug auf die Definition dieser Tatbestandsmerkmale letztlich frei ist, dass jedoch eine Strafbestimmung geschaffen werden muss.
Der Antrag der Minderheit sieht einfach vor, dass der hinterzogene Steuerbetrag - das ist der Schwellenwert und nicht die Bemessungsgrundlage - nicht 200 000, sondern 300 000 Franken betragen muss. In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal soll auch im Gesetz festgehalten werden, dass dies in zwei aufeinanderfolgenden Steuerperioden der Fall sein muss.
Ich begründe den Antrag der Minderheit wie folgt: Die Regelung, die wir jetzt einführen, soll vom Unrechtsgehalt her - aus Sicht der Minderheit - mit dem Unrechtsgehalt anderer Delikte im Strafgesetzbuch im Einklang stehen, beispielsweise mit jenem von Börsendelikten. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass Steuerbetrug per se heute schon strafbar ist, dass es hier nur um ein qualifiziertes Delikt geht. Auch in Bezug auf die Normenhierarchie ist deshalb eine restriktivere Anwendung angebracht. Man muss auch auf Folgendes hinweisen: Wenn eine solche Anzeige erfolgt, auch durch einen Finanzintermediär, kann dies für den Betroffenen grosse Konsequenzen haben.
Wir haben in der Kommission darüber diskutiert, ob wir auch noch das gewerbsmässige Vorgehen oder den Einbezug von Dritten als Tatbestandsmerkmale aufnehmen sollten. Wir von der Minderheit haben dann, auch aufgrund der Argumente des Bundesrates, darauf verzichtet, weil wir die Probleme bei der Umsetzung gesehen haben. Wir sehen auch, dass in Bezug auf das Konzept bei den indirekten Steuern unsere Lösung ausgewogen erscheint, wenn man diese beiden Strafrechtsnormen miteinander vergleicht.
Ich möchte Ihnen beliebt machen, der Minderheit zu folgen, das heisst klarzustellen, dass diese Delikte strafbar sind, dass aber Delikte ein qualifiziertes Vorgehen erfordern, damit sie darunter subsumiert werden können. Alle anderen Delikte sind heute schon als Steuerbetrug erfasst.