Hassler Hansjörg · Nationalrat · 2014-12-11
Hassler Hansjörg · Nationalrat · Graubünden · Fraktion BD · 2014-12-11
Wortprotokoll
Mit dieser Motion des Ständerates, eingereicht von Ständerat Martin Schmid, wird der Bundesrat beauftragt, das Zollgesetz dahingehend zu ändern, dass reine Frachtführer von der solidarischen Haftung für Zollschulden befreit sind, wenn sie:
1. für die Verzollung der Ware nicht beauftragt und in der Zollabwicklung nicht involviert sind;
2. die Art der mitgeführten Waren nicht oder nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand überprüfen und keine Einsicht in die Warenbegleitpapiere nehmen können; und
3. daher nicht in der Lage sind zu erkennen, ob die Ware zur Verzollung richtig angemeldet worden ist.
Die Motion wurde am 5. März 2014 von Ständerat Schmid eingereicht und vom Ständerat am 3. Juni 2014 mit 25 zu 12 Stimmen bei 3 Enthaltungen angenommen. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion mit der Begründung, dass er im Rahmen der anstehenden Teilrevision des Zollgesetzes eine neue gesetzliche Grundlage zum Verzicht auf Abgabeforderungen in Härtefällen vorschlagen werde.
Wie ist die Situation heute? Zum weitgefassten Kreis der Zollschuldner zählen heute gemäss Artikel 70 des Zollgesetzes nicht nur Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt sind, sondern auch Personen, die lediglich Waren über die Zollgrenze bringen. Reine Frachtführer gelten damit ebenfalls als Zollschuldner, womit sie ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden von der vollen Härte der gesetzlichen Solidarhaftung für Zollschulden getroffen werden. Zu den Frachtführern gehören alle Transportunternehmen auf Strasse, Schiene, auf dem Wasser oder in der Luft. Das Zollgesetz sieht heute schon für gewisse Berufsgruppen die Möglichkeit vor, sich von der solidarischen Haftung zu befreien. Insbesondere Zolldeklaranten und Speditionen, deren Haupttätigkeit die gewerbsmässige Zollabwicklung ist, können von der Befreiung profitieren. Frachtführern hingegen gesteht das Gesetz keinerlei Möglichkeit zur Haftbefreiung zu. Wenn also die primär abgabepflichtigen, schuldhaft handelnden Personen wie Importeure, Verkäufer oder Käufer zahlungsunfähig werden, haften selbst schuldlose Frachtführer uneingeschränkt für die volle Zollschuld.
Das scheint Ihrer vorberatenden Kommission höchst ungerecht zu sein. Dem Frachtführer ist in vielen Fällen der genaue Inhalt der transportierten Fracht nicht bekannt. In der Praxis läuft es vielfach so ab, dass der Frachtführer einen Auftrag für einen Transport vom Ausland in die Schweiz erhält. Oft erfolgt dieser Auftrag per E-Mail. Dort drin stehen der Auftraggeber, der Empfänger, die Anzahl Gebinde und das Verzollungsbüro. Das Transportgut ist vielfach für den Transporteur nicht einsehbar und nicht kontrollierbar.
Denken Sie zum Beispiel an eine Ladung Gemüse, deren Transport in einem Kühlwagen erfolgen muss und die nicht bis ins Detail kontrolliert werden kann. Beim Aufladen erhält der Transporteur ein verschlossenes Couvert, das die Deklaration des Inhalts enthält. Am Zoll übergibt er dieses Couvert dem Zolldeklaranten, der das Zollgeschäft abwickelt. Der Frachtführer erhält dann wieder ein verschlossenes Couvert zurück, das er dem Endkunden abgibt. Wenn bei der Verzollung Ungereimtheiten auftreten und zum Beispiel unterschiedlich besteuerte Gemüsesorten falsch deklariert wurden, liegt eine strafbare Handlung vor. Wenn nun die betroffenen Handelsunternehmen aus irgendeinem Grund die Zollschuld nicht bezahlen können, so haftet der Transporteur solidarisch für die Zollschuld, obwohl er nie die Möglichkeit hatte, die Ladung zu überprüfen, und ihn somit kein Verschulden trifft.
Die Motion will diesen Missstand beheben. Sie ist sehr moderat formuliert und verlangt keine generelle Befreiung der Frachtführer von der Solidarhaftung für Zollschulden, sondern nur die Befreiung unter gewissen Bedingungen, die ich am Anfang genannt habe. Ihre vorberatende Kommission ist daher klar zum Schluss gekommen, dass das Anliegen der Motion gerechtfertigt ist.
Die Kommission beantragt Ihnen mit 18 zu 0 Stimmen bei 5 Enthaltungen, die Motion anzunehmen.