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Gross Jost · Nationalrat · 2003-06-16

Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-06-16

Wortprotokoll

Bevor ich auf den noch umstrittenen Antrag oder die umstrittene Differenz - die Abschaffung der Handänderungssteuer - zu sprechen komme, darf ich darauf hinweisen, dass sich unser Rat beziehungsweise unsere Kommission bei Artikel 2 Buchstabe h dem Ständerat anschliesst. Und zwar ist das nicht eine materielle Änderung, sondern wir haben bereits hier, in Artikel 2, die Delegiertenversammlung als gleichwertiges Organ wie die Generalversammlung eingesetzt. Man braucht das in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e nicht zu wiederholen. Deshalb sind wir hier, aber mit der genau gleichen inhaltlichen Aussage, dem Ständerat gefolgt.

Zur Frage der Abschaffung der Handänderungssteuer: Hier beantragt Ihnen die Kommission mit 9 zu 5 Stimmen, dem Ständerat zu folgen und nicht zur Abschaffung beziehungsweise zu einer Lösung Hand zu bieten, die die Kantone zwingt, die Handänderungssteuer aufzugeben.

Es ist festzustellen, dass nur noch sechs Kantone diese Handänderungssteuer praktizieren, mit maximal 3,3 Prozent des Grundstückwertes. Bereits viele Kantone haben also aus ähnlichen Gründen, wie sie dann die Minderheit aufführen wird, darauf verzichtet, dieses Steuerelement aufrechtzuerhalten, das selbstverständlich Restrukturierungen von Unternehmen erschwert.

Wir haben - das ist nicht ganz uninteressant - in der Kommission die Frage gestellt, warum der Bundesrat nicht seinerseits die Abschaffung der Handänderungssteuer vorgeschlagen hat. Seitens der Eidgenössischen Steuerverwaltung wurde darauf hingewiesen, dass vom Bundesamt für Justiz ein Gutachten bestand, das dem Bundesrat nahe legte, wegen fehlender verfassungsrechtlicher Grundlage darauf zu verzichten, hier in die Steuerhoheit der Kantone einzugreifen und die Kantone in einem Bereich zu etwas zu zwingen, der klarerweise nicht vom Harmonisierungsgesetz erfasst ist, im Bereich der indirekten Steuern. Hier bleibt die Steuerhoheit der Kantone integral erhalten. Das hat dann aber das Departement nicht davon abgehalten, sich nachträglich gleichwohl für den nationalrätlichen und nicht für den ständerätlichen Entscheid auszusprechen, nämlich die Handänderungssteuer abzuschaffen. Aber es bestand, wie ich gesagt habe, einmal ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz, wonach die verfassungsrechtliche Grundlage hierfür nicht bestehen würde.

Das ist auch die Auffassung der Mehrheit der Kommission. Wir sind der Meinung, dass im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Rede davon sein kann, dass hier durch die Aufrechterhaltung der Handänderungssteuer Bundeszivilrecht wesentlich beeinträchtigt oder geradezu vereitelt würde. Wir haben auch festgestellt - natürlich im Vorverfahren, weil der Bundesrat das nicht beantragt hat -, dass die Kantone nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurden, dass wir hier eine Fassung gegen den erklärten Widerstand der Finanzdirektoren unterstützen würden. Wir haben uns in diesem Meinungsstreit im Verhältnis zur Gestaltungsfreiheit der Unternehmen, die natürlich bei Restrukturierungen die Handänderungssteuer in einem gewissen Ausmass als Belastung, als Erschwerung verstehen, für die Aufrechterhaltung der Steuerhoheit der Kantone entschieden. Wir sind zur Auffassung gekommen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Voraussetzungen nicht bestehen, um in die Steuerhoheit der Kantone einzugreifen.

Deshalb beantragt Ihnen die Mehrheit der Kommission - entgegen dem ersten Beschluss des Nationalrates, aber in Übereinstimmung mit dem Ständerat -, zu diesem Eingriff in die kantonale Steuerhoheit nicht Hand zu bieten und die Handänderungssteuer in der Kompetenz der Kantone zu belassen.

Die letzten Kantone werden sich dann möglicherweise dieser Logik auch nicht verschliessen können. Aber das ist Sache der Kantone, und es geht nicht an, dass hier durch ein Bundesgesetz in diese Autonomie, in diese Steuerhoheit der Kantone eingegriffen wird.

Das sind die wesentlichen Gründe, weshalb die Mehrheit der Kommission Ihnen beantragt, dem Ständerat zu folgen.