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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2014-06-16

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2014-06-16

Wortprotokoll

Immobilienfonds werden von der Finma genehmigt und überwacht. Bei der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen achtet die Finma unter anderem auch darauf, dass die Vorschriften über die zulässigen Anlagen nach Artikel 59 des Kollektivanlagengesetzes eingehalten sind. Auch die Einhaltung der einschlägigen Risikoverteilungsvorschriften wird durch die Finma geprüft und überwacht.

Die durch den Fonds mandatierten Betriebsgesellschaften bei Hotels entsprechen den Verwaltungsgesellschaften bei Wohnliegenschaften. Die Betriebsgesellschaften sind Beauftragte der Fondsleitung, und sie dürfen nicht Teil des Fondsvermögens sein; der Fonds darf also keine Beteiligung an der Betriebsgesellschaft halten. Die Betriebsgesellschaften selbst sind nicht dem Kollektivanlagengesetz unterstellt, und sie werden auch nicht durch die Finma überwacht. Die Finma prüft aber, ob die Fondsleitung bei der Wahl und Überwachung der Betriebsgesellschaft unabhängig handelt und ausschliesslich die Interessen der Anleger wahrnimmt.

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