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Fehr Hans-Jürg · Nationalrat · 2010-09-16

Fehr Hans-Jürg · Nationalrat · Schaffhausen · Sozialdemokratische Fraktion · 2010-09-16

Wortprotokoll

Wir haben wegen des Rückzugs des Minderheitsantrages zu Absatz 1 nun die Frage definitiv geklärt, zu welchem Zeitpunkt Einkünfte in Form von Aktien besteuert werden sollen, nämlich eben zum Zeitpunkt des Erwerbs, also dann, wenn die Eigentumsübertragung vom Arbeitgeber zu den Arbeitnehmern stattfindet. Wir können damit leben. Das ist auch mit Regelungen in den uns umgebenden Ländern kompatibel.

Es bleibt also die Frage, warum jene Einkünfte in Form von gesperrten Aktien einen Steuerrabatt bekommen sollen, warum man diese Form von Einkommen steuerlich privilegieren will, und zwar in einem erheblichen Ausmass, nämlich um bis zu 60 Prozent. Die Begründung, die von der Mehrheit und vom Bundesrat dazu gegeben wird, heisst, dass man ein Risiko eingehe, wenn man eine Sperrfrist auf den Aktien hat, also wenn man sie nicht verkaufen kann, wann man will, das Risiko nämlich, dass die Aktien an Wert verlieren. Das ist so, dieses Risiko des Wertverlustes besteht. Aber es gibt doch mit einer mindestens so grossen Wahrscheinlichkeit die Chance, dass der Wert zunimmt. Es kann doch niemand sagen, dass Aktien a priori im Laufe der Zeit an Wert verlieren. Das stimmt einfach nicht. Es kann geradeso gut das Gegenteil der Fall sein. Wenn wir auf die Geschichte des schweizerischen Aktienindexes schauen und auf die letzten Jahrzehnte zurückblicken, dann ist natürlich das Gegenteil der Fall, Herr Bundesrat. Die Aktien haben an Wert zugenommen und nicht an Wert verloren. Es besteht also das von Ihnen behauptete Risiko gar nicht. Es ist das Gegenteil der Fall: Wir können eher mit einer Wertzunahme rechnen.

Ich könnte Ihrer Argumentation dann folgen, wenn Sie sagen würden, dass man die mögliche Wertveränderung in der Besteuerung irgendwie auffangen müsse. Dann würde ich sagen: okay, aber in beide Richtungen, nicht nur, wenn es hinuntergeht, sondern auch, wenn es hinaufgeht. Alles andere wäre meines Erachtens willkürlich. Weil Sie hier eben eine eindimensionale Lösung vorschlagen und nur in eine Richtung gehen wollen, kann ich nicht anders als sagen, dass Sie hier schon wieder ein Steuerschlupfloch stricken.

Das ist ein reines Privileg, das Sie einer bestimmten Art von Einkommen zukommen lassen. Herr Theiler, da kommt es überhaupt nicht darauf an, welche Mitarbeiterkategorien damit gemeint sind. Der entscheidende Grund ist, dass dieses Einkommen gegenüber dem Bareinkommen, dem Lohneinkommen, privilegiert wird, um bis zu 60 Prozent - das ist doch der Punkt! Ich erinnere Sie daran, dass wir jetzt ein zweites Privileg für Aktieneinkünfte einrichten. Wir haben schon einmal die Dividenden steuerlich begünstigt, um bis zu 50 Prozent; Sie erinnern sich an die Unternehmenssteuerreform. Jetzt wird auch noch die erstmalige Übertragung von Aktien als Einkommen steuerlich um bis zu 60 Prozent begünstigt.

Ich möchte Ihnen an dieser Stelle einen Satz vorlesen, den der Vertreter des Bundesrates in der WAK in diesem Zusammenhang zum Thema Steuerrabatte gesagt hat: "Die Prüfung der verschiedenen Freistellungsmethoden, also Rabattierungsmethoden, hat letztlich gezeigt, dass immer wieder die Frage der Steuergerechtigkeit tangiert wird." Jetzt müssen Sie hören: "Jeder Freibetrag wäre willkürlich. Man würde in jedem Fall das Gleichbehandlungsgebot verletzen. Dieses Gebot verlangt, dass alle Einkommensbestandteile [PAGE 1323] steuerlich gleich behandelt werden." Ganz genau so ist es. Nun ist diese Aussage in Bezug auf die Optionenbesteuerung in diesem Gesetz, das wir hier beraten, gemacht worden. Dort hat der Bundesrat ja auch eingelenkt, und die Privilegierung der Optionen ist nicht mehr Gegenstand der Vorlage. Aber es ist überhaupt nicht nachzuvollziehen, warum diese Argumentation dann bei den Aktien nicht mehr gelten soll. Es hat bei den Aktien genau den gleichen Zusammenhang.

Ich bitte Sie, in diesem Gesetz Optionen und Aktien gleich zu behandeln, das heisst, keine Rabattierung, keine Steuerprivilegien einzuführen, und darum bei Absatz 2 von Artikel 17b die Minderheit Leutenegger Oberholzer zu unterstützen. Sie würden damit auch in diesem Punkt mit den Regelungen im Ausland gleichziehen, denn auch dort gibt es diese Art von Privilegierung nicht.