preparatory:AB 162573
Egerszegi-Obrist Christine · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2012-06-04
Wortprotokoll
Nach geltendem Recht ist der Konsum von Cannabis in der Schweiz strafbar. Die Bekämpfung des Cannabiskonsums mit strafrechtlichen Mitteln ist für die Polizei und die Justiz mit erheblichem Aufwand verbunden. Dieser wird im Verhältnis zur Schwere des Delikts, insbesondere bei Erwachsenen, die geringe Mengen Cannabis konsumieren, als nicht angemessen empfunden. Zudem handhaben die einzelnen Kantone die Bestrafung des Cannabiskonsums sehr unterschiedlich.
Deshalb hat die CVP-Fraktion eine parlamentarische Initiative eingereicht, die das Betäubungsmittelgesetz mit folgenden Eckwerten revidieren soll: Der Konsum von allen Betäubungsmitteln bleibt verboten. Cannabis soll dem Ordnungsbussenprinzip unterstellt werden. Die Vorlage soll das Viersäulenprinzip respektieren, also Prävention, Therapie, Überlebenshilfe und Repression. Der Jugendschutz muss verstärkt werden, und der Anbau von Hanf zur Herstellung von Betäubungsmitteln muss verboten bleiben.
Der Nationalrat hat einen Gesetzentwurf erarbeitet, den der Rat in der Frühjahrssession 2012 mit 111 zu 65 Stimmen angenommen hat. Diese Revision ist aber schliesslich zu einer Art Cannabisgesetz geworden. Erwachsene Kiffer ab 18 Jahren sollen künftig gebüsst und nicht mehr angezeigt werden, wenn sie nicht mehr als 10 Gramm Cannabis bei sich tragen. Analog zum Ordnungsbussenverfahren im Strassenverkehr stellt die Polizei einen Bussenzettel aus. Der Nationalrat setzte die Höhe der Busse auf 200 Franken an, unsere vorberatende Kommission hat Ihnen 100 Franken beantragt.
Die SGK befasste sich an ihrer Sitzung vom 21. Mai 2012 mit dieser Revision und beschloss ohne Gegenstimme Eintreten auf die Vorlage, obwohl man allgemein fand, dass die Dimension dieser Vorlage eher bescheiden ist. Es gab ein paar wenige Diskussionspunkte. Sie betrafen die Menge Cannabis, die als geringfügig bezeichnet werden kann, die Frage eines Ermessensspielraums und die Höhe der Busse.
Ich bitte Sie namens der Kommission, auf die Vorlage einzutreten und jeweils der Mehrheit zu folgen. Die SGK hat die Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 10 zu 2 Stimmen gutgeheissen.