Schwaller Urs · Ständerat · 2012-06-04
Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP-EVP · 2012-06-04
Wortprotokoll
Erlauben Sie mir, zuerst einen Blick auf die geltende Bundesverfassung zu werfen. Die geltende Bundesverfassung verpflichtet in Artikel 116 Absatz 1 den Bund, bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie umfassend zu berücksichtigen. Der zweite Satz von Artikel 116 Absatz 1 gibt dem Bund ausdrücklich die Kompetenz, Massnahmen zum Schutz der Familie zu unterstützen. Wir haben dann noch zwei Artikel, welche ebenfalls von der Familie handeln. In Artikel 14 wird der Anspruch auf besonderen Schutz der Familie konkretisiert. Er garantiert das Recht, eine Familie zu gründen, und ebenso wird, wenn die Familie dann besteht, in Artikel 13 Absatz 1 die Integrität, die Achtung des Familienlebens garantiert. All das ist geltendes Verfassungsrecht.
Mit den nun vorgelegten Verfassungsbestimmungen wird der Fokus auf die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit gelegt. Ich unterstütze diese Zielsetzung voll und ganz, und zwar aus folgenden Gründen: Erwerbsarbeit und Familie müssen vereinbar sein. Es kann und darf nicht sein, dass ein Paar nur deshalb auf Kinder verzichtet, weil eine Weiterarbeit nicht möglich ist. Abgesehen davon, dass immer mehr Haushalte auf zwei Einkommen angewiesen sind, kommt hinzu, dass ein Verbleiben der Frau und Mutter im Erwerbsleben auch volkswirtschaftlich sinnvoll ist. Es kann ja nicht sein, dass gutausgebildete Frauen keine Möglichkeit haben, nach der Mutterschaft ihr Wissen und Können teilweise oder ganz in die Arbeit ausserhalb der Familie einzubringen. Der Entscheid, wie sich das Paar organisiert, wie es die Arbeit und wie es die Rollen aufteilt, soll vom Paar selbst abhängen und nicht von den fehlenden Rahmenbedingungen für Familien mit Kindern diktiert werden.
Der vorgeschlagene Verfassungsartikel respektiert die Kompetenzordnung zwischen Bund und Kantonen. Es gilt dies meines Erachtens gerade auch für die Frage der Ausbildung. Die Kantone bleiben in diesen Fragen wie bis anhin Erstzuständige. Da wird nichts geändert. Gleich wie beim Bildungsartikel oder beim Musikartikel, wie ich ihn immer wieder nenne, wird für den Bund lediglich eine subsidiäre Kompetenz als Handlungsmacht geschaffen. Es kommt diese erst zum Zuge, wenn die Bestrebungen der Kantone und Dritter nicht ausreichen, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern.
Der neue Verfassungsartikel - das ist wichtig zu sagen - verlangt auch keine staatlichen Eingriffe in die arbeitsrechtlichen Verträge bzw. in das Arbeitsrecht. All das wird hier nicht verlangt.
Ich werde mich dann bei der Diskussion zu Absatz 4 zur Alimentenbevorschussung äussern. Ich habe da eine andere Auffassung als die Mehrheit der Kommission.
Ich komme zum Schluss meines Eintretensvotums. Gegen das Kernanliegen dieser Verfassungsbestimmungen kann man eigentlich nichts haben, wenn es einem mit der Gleichberechtigung von Frau bzw. Mutter und Mann Ernst ist.