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AB 162747

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2014-03-20

Wortprotokoll

Ich möchte noch einmal kurz erwähnen, dass das Abkommen mit China kündbar ist, dass wir keiner internationalen Organisation beitreten, dass die Umsetzung keine Änderung von Bundesgesetzen erfordert und dass es auch keine wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen enthält. Diese rechtsetzenden Bestimmungen sind in Verfassung und Gesetz abschliessend definiert. Somit sind ökonomische Dimensionen und die Bedeutung des Handelspartners eben keine Kriterien, die berücksichtigt werden müssen.

Für den Bundesrat ist es klar, dass basierend auf Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d der Verfassung die Unterstellung unter das fakultative Referendum nicht angezeigt ist.

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