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preparatory:AB 162757

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-20

Wortprotokoll

Ich glaube, dass inhaltlich die meisten Argumente ausgetauscht sind. Zu zwei rechtlichen Fragen zwei Bemerkungen:

Die eine Frage lautet: Soll das Abkommen dem Referendum unterstellt werden? Die Frage stellt sich ja verschiedentlich bei Staatsverträgen. Sie ist eigentlich verfassungsrechtlich geregelt und gibt trotzdem immer wieder zu Diskussionen Anlass. Bei uns kann sich nur die Frage stellen, ob das Kriterium gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung erfüllt sei, wonach wichtige rechtsetzende Bestimmungen im Abkommen enthalten sein müssen. Die Faustregel ist ja die: Wichtig sind Bestimmungen, die man in ein Bundesgesetz kleiden müsste, um das Abkommen umzusetzen.

Der Bundesrat führt in der Botschaft auf Seite 8215 der deutschen Fassung aus, dass alle Ausführungsbestimmungen dieses Abkommens auf Verordnungsebene umgesetzt werden können. Sie brauchen also kein Gesetz. Man kann auch festhalten, dass die Bestimmungen im Freihandelsabkommen mit China kein bisheriges innerstaatliches Recht ersetzen; das war bei früheren Abkommen einmal ein Kriterium. Es werden auch keine Grundsatzentscheide für die nationale Gesetzgebung betroffen. Wenn wir mit anderen Freihandelsabkommen vergleichen, die wir wohlverstanden nicht dem Referendum unterstellt haben, dann geht das Abkommen mit China in keiner Art und Weise über diese Abkommen hinaus. Wir würden also jetzt eine doch erhebliche Praxisänderung vornehmen, wenn wir dieses Abkommen dem fakultativen Referendum unterstellen würden.

Rein nur der Umstand, den wir heute im Radio von einem Rechtsprofessor gehört haben, dass das Partnerland ein grosses Land sei, ist juristisch kein Kriterium, es ist nicht mit einer wichtigen Bestimmung im Sinne der Bundesverfassung verbunden, wenn die Ausführungsbestimmungen keinen Gesetzescharakter zu haben brauchen. Wenn es mit früheren Freihandelsabkommen vergleichbar ist, dann muss man dieses Abkommen auch nicht dem Referendum unterstellen.

Die andere Frage betrifft die Verfassungsmässigkeit des Abkommens mit China. Natürlich konnte weder der Bundesrat in seiner Botschaft noch die Kommission - weil die Sitzungen früher stattgefunden hatten - die Frage detailliert prüfen, ob das Abkommen dem neuen Verfassungsartikel gemäss Masseneinwanderungs-Initiative, die am 9. Februar angenommen worden ist, entspricht. Hier ist in der Presse ja zu lesen gewesen - und Bundesrat Schneider-Ammann hat das an diesem Ort auch bestätigt -, dass eine Ämterkonsultation stattgefunden hat und dass ursprünglich offenbar Differenzen in der juristischen Beurteilung bestanden haben, also Differenzen zwischen mehreren Bundesämtern, mindestens wenn man der Berichterstattung in der "Neuen Zürcher Zeitung" glaubt, dass aber laut Auskunft unseres Wirtschaftsministers diese juristischen Differenzen bereinigt seien. Ich bin der Auffassung, dass wir das Geschäft nicht zurückweisen, sondern entscheiden sollten, wenn Bundesrat Schneider-Ammann heute bestätigt, dass diese juristischen Differenzen bereinigt sind und die Konformität mit dem neuen Artikel besteht.

Das Abkommen mit China ist zweifellos das weitaus bedeutendste Freihandelsabkommen, das wir in den letzten [PAGE 356] Jahren und vielleicht Jahrzehnten abgeschlossen haben, und es ist namentlich in einer Zeit, in der die Schweiz unter Druck steht, und in einer Zeit, in der wir jetzt vor der EU ein Abkommen mit einem wichtigen Partner haben können, unangebracht, ein solches Abkommen hinauszuschieben, wenn keine hinreichenden Gründe dafür bestehen.

Ich bitte Sie deshalb, die Rückweisungsanträge der Minderheit und von Kollege Levrat abzulehnen und dem Abkommen zuzustimmen.