Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-05-08
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-05-08
Wortprotokoll
Ich äussere mich zuerst zu Artikel 92a Absätze 1 und 5; nachher äussere ich mich auch noch zu Absatz 3.
Bei den Absätzen 1 und 5 beantragt Ihnen die Mehrheit Ihrer Kommission, dass das Informationsrecht dem Opfer, den Angehörigen und jedem Dritten mit einem schutzwürdigen Interesse zustehen soll. Ein Ausbau der Informationsrechte liegt im Interesse der Opfer. Der Ausbau soll aber auch praxistauglich und einfach zu handhaben sein, was beim Antrag der Kommissionsmehrheit, der den Entwurf der Kommission aufgreift, aus Sicht des Bundesrates nicht der Fall ist. Der Kreis der informationsberechtigten Personen ist nämlich gemäss dem Entwurf der Kommission sehr weit gezogen worden: Jedermann soll ein Gesuch um Information einreichen können, worauf die Behörden anschliessend jedes dieser Gesuche prüfen müssen.
Der Begriff des Opfers ist im Opferhilfegesetz definiert; diese Definition bereitet keine Schwierigkeiten. Bei den Begriffen "Angehörige" und "Dritte mit einem schutzwürdigen Interesse" ist das nicht mehr der Fall. Als Angehörige im Sinne des Opferhilfegesetzes gelten der Ehegatte oder die Ehegattin, Kinder und Eltern. Das Opferhilfegesetz bezeichnet als Angehörige aber auch andere Personen, die dem Opfer in ähnlicher Weise nahestehen, sodass da ein Auslegungsspielraum besteht. Auch das schutzwürdige Interesse von Drittpersonen ist nicht gesetzlich definiert. Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob ein solches Interesse besteht, wobei solche Abklärungen einen erheblichen administrativen Aufwand verursachen. Diesen Aufwand kann man nur durch eine massvolle Einschränkung des Kreises der gesuchsberechtigten Personen vermeiden.
Es ist nicht zufällig, dass bereits die Strafprozessordnung ein Informationsrecht in Bezug auf Entscheide betreffend Untersuchung und Sicherheitshaft kennt. Nach der dortigen Bestimmung werden nur das Opfer und die Angehörigen informiert. Bei den Angehörigen wird zusätzlich vorausgesetzt, dass diese Zivilansprüche geltend machen. Das Informationsrecht im Straf- und Massnahmenvollzug sollte sich auf denselben Personenkreis beschränken. Das heisst: Nur das Opfer und seinen Angehörigen sollen vom Informationsrecht profitieren können. Das Informationsrecht der Angehörigen setzt zusätzlich voraus, dass sie Zivilansprüche oder öffentlich-rechtliche Ansprüche geltend gemacht haben. Nur so können wir sicherstellen, dass nur Angehörige, die tatsächlich in einem gewissen Ausmass betroffen sind, informiert werden.
Eine solche Einschränkung des Kreises der informationsberechtigten Personen ist, Herr Vischer hat es gerade gesagt, Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips. Nur wer eine gewisse Nähe zur Straftat ausweist, soll informiert werden. Dadurch besteht dann auch Klarheit darüber, wer gesuchsberechtigt ist. Die Behörden können anhand der Verfahrensakten problemlos feststellen, wer Opfer ist und wer Zivilansprüche oder öffentlich-rechtliche Ansprüche geltend gemacht hat. Gestützt auf diese Überlegungen hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Entwurf der [PAGE 764] Kommission vorgeschlagen, Artikel 92a Absatz 1 an die Bestimmung der Strafprozessordnung anzupassen. Das Informationsrecht der Angehörigen wurde aus redaktionellen Gründen in Absatz 5 des Entwurfes eingefügt. Auch das entspricht der Formulierung in der Strafprozessordnung.
Ein weiterer Punkt betrifft das Erfordernis der Konnexität. Der Gesetzentwurf regelt das Informationsrecht in Bezug auf Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen. Dieser Grundsatz ergibt sich auch aus dem Gesetzentwurf, welcher den Gegenstand der Informationen umschreibt. Die Minderheit II (Markwalder) verlangt zusätzlich, dass Opfer und Angehörige nur über Strafen und freiheitsentziehende Massnahmen informiert werden, die eine Folge der Straftat gegen das Opfer sind. Führt die Straftat gegen das Opfer nicht zu einem Freiheitsentzug, so besteht kein Informationsrecht. Praktisch ist diese Vorschrift dann relevant, wenn ein Gericht mehrere Straftaten gleichzeitig zu beurteilen hat und dabei auch mehrere Strafarten ausfällt. Mit dem Anliegen der Minderheit II wird dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen: Nur Opfer von Straftaten mit einer gewissen Tatschwere sollen informiert werden. Eine explizite Aufnahme des Anliegens der Minderheit II in den Gesetzestext ist aus Sicht des Bundesrates zwar nicht zwingend erforderlich. Der Bundesrat kann hier trotzdem die Minderheit II unterstützen und verzichtet dann auf seinen eigenen Antrag, weil er davon ausgeht, dass diese Voraussetzung ja bei der Interessenabwägung nach Absatz 3 berücksichtigt werden kann.
Ich bitte Sie also, bei den Absätzen 1 und 5 von Artikel 92a die Minderheit II (Markwalder) zu unterstützen.
Ich komme jetzt noch zu Artikel 92a Absatz 3: Die Interessen der informationsberechtigten und der verurteilten Personen stehen in einem Spannungsverhältnis; das wurde ebenfalls bereits gesagt. Auf der einen Seite sind die informationsberechtigten Personen; bei ihnen geht es um das Recht auf persönliche Freiheit. Sie möchten sich frei und ohne Angst vor der verurteilten Person bewegen können. Deshalb haben sie ein Interesse an Information über den Straf- und Massnahmenvollzug. Auf der anderen Seite wird mit dieser Information in das Grundrecht der verurteilten Person auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Ein solcher Eingriff ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Interessen der informationsberechtigten Person überwiegen.
Nach Auffassung des Bundesrates soll eine umfassende Interessenabwägung stattfinden, wie das die Bundesverfassung bei Einschränkungen von Grundrechten vorsieht. Die zuständige Behörde soll prüfen, ob die Information im öffentlichen Interesse liegt, durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt ist und ob sie verhältnismässig ist.
Die Kommissionsmehrheit will es anders: Sie schlägt vor, die Information nur dann zu verweigern, wenn die verurteilte Person dadurch "einer ernsthaften Gefahr" ausgesetzt wird. Diese Formulierung lehnt sich an das Informationsrecht über Haftentscheide nach der Strafprozessordnung an. Der Bundesrat ist der Meinung, dass diese Situationen aber nicht vergleichbar sind. Das Informationsrecht in der Strafprozessordnung betrifft ein laufendes Strafverfahren. Dort werden Informationen grosszügig erteilt, weil das Opfer oft in einem höheren Masse gefährdet ist. Es kann durch seine Aussagen den Ausgang des Strafverfahrens beeinflussen und dadurch zum Beispiel den Zorn der beschuldigten Person auf sich ziehen. Zudem müssen die Behörden das Strafverfahren auch zügig vorantreiben. Aus diesen Gründen findet keine detaillierte Interessenabwägung bei Informationen über Haftentscheide statt.
Beim Straf- und Massnahmenvollzug ist die Situation aber anders. Das Resultat des Strafverfahrens steht ja bereits fest; das Opfer kann dieses nicht mehr beeinflussen. Es besteht auch keine besondere Dringlichkeit aus verfahrensrechtlicher Sicht, und es besteht auch keine akute Gefährdung des Opfers durch seine Aussagen. Deshalb ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen.
Ich empfehle Ihnen deshalb, bei Artikel 92a Absatz 3 den Antrag der Kommissionsmehrheit abzulehnen und auch hier dem Antrag der Minderheit Markwalder zuzustimmen.