Stadler Markus · Ständerat · 2014-09-11
Stadler Markus · Ständerat · Uri · Grünliberale Fraktion · 2014-09-11
Wortprotokoll
Bei Artikel 92a Absatz 1 spreche ich einen materiellen und einen formellen Teil an. Zuerst zum materiellen Teil: Sie sehen auf der Fahne, dass es zu Artikel 92a drei Differenzen zwischen Nationalrat und Bundesrat gibt. Da ein innerer Zusammenhang besteht, werde ich zu allen drei Differenzen zusammen sprechen: Bei Artikel 92a Absatz 1 will der Nationalrat auch berechtigte Dritte, beispielsweise Zeugen, mit einem Informationsrecht ausstatten. Der Bundesrat will das gemäss Fahne nicht. Er sieht einen engeren Kreis von Dritten, nämlich die Angehörigen, vor. Im Zusammenhang damit streicht der Nationalrat bei Artikel 92a Absatz 5 den Antrag des Bundesrates, wonach den Angehörigen des Opfers bezüglich ihrer Zivilansprüche und öffentlich-rechtlichen Ansprüche die gleichen Rechte wie dem Opfer zustehen.
Unsere Kommission folgt dem Nationalrat, nachdem der Bundesrat in der Beratung in der Kommission für Rechtsfragen seine Zustimmung zur Version des Nationalrates bei den Absätzen 1 und 5 ausgesprochen hat. Er hat diese Zustimmung gegeben für den Fall, dass wir in Absatz 3 die im Eintreten bereits angesprochene Interessenabwägung aufnehmen. Diese Forderung nach einer Interessenabwägung überzeugte die Kommission; dies auch im Hinblick auf Artikel 36 der Bundesverfassung, der von den Einschränkungen der Grundrechte spricht und unter anderem verlangt, dass diese verhältnismässig sein müssen. Das Informationsrecht für Opfer soll davon abhängig gemacht werden, dass auch die Interessen des Täters, der wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden soll, genügend berücksichtigt werden. Es könnte sonst dazu kommen, dass die Informationen von Dritten missbraucht werden, um sein Familienleben, die berufliche Wiedereingliederung usw. zu stören.
Bei Artikel 92a Absatz 3 reduziert der Nationalrat die Verweigerung einer Information auf den Fall, dass der Verurteilte sonst einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde. Dies würde, wie gesagt, dem verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht entsprechen. Die vom Nationalrat formulierte Voraussetzung, dass ein Verurteilter durch die Information einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde, kann man sich in der Praxis kaum vorstellen, sie ist de facto gar keine Einschränkung.
Ich bitte Sie, den Anträgen der Kommission zu folgen.
Nach Rücksprache mit dem Kommissionspräsidenten stelle ich einen Einzelantrag. Er ist in der Absicht rein formeller Natur; damit soll im Gesetz zum Ausdruck gebracht werden, was eigentlich gemeint ist. Es geht im Wesentlichen um die Vollzugsöffnungen nach Artikel 75a Absatz 2 StGB, die nicht im Detail im Gesetzeswortlaut aufgeführt sind.
Die Revision des Sanktionenrechts, welche derzeit im Parlament beraten wird, sieht das Electronic Monitoring vor. Werden weitere Arten von Vollzugsöffnungen wie eben dieses Electronic Monitoring eingeführt, so umfasst das Informationsrecht auch diese, und zwar dann und nur dann, wenn es sich um wesentliche Entscheide handelt, die entweder eine Vollzugslockerung oder eine Vollzugsform, die vom Normalvollzug abweicht, beinhalten. Es geht also um Entscheide, die für das Opfer wirklich relevant sind. Die Liste in Artikel 92a StGB ist somit nicht abschliessend gemeint, wie man aus dem Wortlaut schliessen könnte. Bereits die nationalrätliche Kommission hat sie nicht abschliessend verstanden, und auch in unserer Kommission für Rechtsfragen wurde es so dargelegt. Die Einfügung des Wortes "namentlich" soll dies zum Ausdruck bringen. Das entspricht einer gängigen Formulierung.