Humbel Ruth · Nationalrat · 2011-09-27
Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-09-27
Wortprotokoll
Artikel 42 Absatz 3bis und Artikel 43 Absatz 5bis, über welche wir heute befinden, waren Bestandteil des Kostendämpfungspaketes und wurden daher bereits einmal beraten. Weil das Kostendämpfungspaket aber im letzten Herbst, genau vor einem [PAGE 1672] Jahr, in der Schlussabstimmung abgelehnt wurde, stehen die beiden Artikel heute wieder zur Diskussion.
Mit Artikel 43 Absatz 5bis erhält der Bundesrat die Kompetenz, Anpassungen an der Tarifstruktur vorzunehmen, wenn sich die Struktur als nicht mehr sachgerecht erweist und sich die Parteien nicht auf einen Umbau einigen können. Eigentliche Ursache dafür, dass dieser Gesetzesartikel heute wieder zur Diskussion steht, ist der Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle "Tarmed - der Tarif für ambulant erbrachte ärztliche Leistungen. Evaluation der Zielerreichung und der Rolle des Bundes" vom November 2010. Dieser Bericht zeigt zahlreiche Schwachstellen auf. So werde die Vergütung bestimmter Leistungen nicht unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts neu beurteilt und gewisse neue Behandlungsmethoden würden nicht in den Tarif aufgenommen. Die Eidgenössische Finanzkontrolle weist insbesondere darauf hin, dass die Verhandlungen der Tarifpartner über eine Anpassung des Tarmed an die Entwicklungen blockiert sind, und sie formuliert verschiedene Empfehlungen.
Der Bericht wurde der SGK an der Sitzung vom 24. März 2011 vorgestellt. Aus den Beratungen der Kommission resultierte eine Kommissionsinitiative mit dem vorliegenden Artikel 43 Absatz 5bis, welcher mit 20 zu 1 Stimmen beschlossen wurde. Wie erwähnt, deckt er sich inhaltlich mit einer Bestimmung, welche beide Räte im Rahmen der Vorlage "KVG. Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung" bereits beschlossen hatten, die mit dem Scheitern der ganzen Vorlage in der Herbstsession 2010 jedoch ebenfalls obsolet wurde. Am 31. März 2011 stimmte die SGK des Ständerates der Initiative mit 7 zu 4 Stimmen zu.
Das KVG sieht vor, dass Tarife und Preise in Verträgen zwischen Versicherer und Leistungserbringer vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von den zuständigen Behörden festgesetzt werden. Parteien eines Vertrages sind gemäss Artikel 46 Absatz 1 KVG "einzelne oder mehrere Leistungserbringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände anderseits". Der Bundesrat hat den Auftrag, in der ganzen Schweiz geltende Tarifverträge zu genehmigen, und ist für die Festlegung einer einheitlichen Tarifstruktur für Einzelleistungstarife zuständig, wenn sich die Tarifpartner nicht einigen können.
In diesen Bestimmungen kommt klar die Tarifautonomie der Vertragspartner zum Ausdruck, welche in der obligatorischen Krankenversicherung gilt. Der Bundesrat hat jedoch keine Kompetenz, bei einem bestehenden, ungekündigten Vertrag in eine Tarifstruktur einzugreifen. Der neue Artikel 43 Absatz 5bis räumt dem Bundesrat daher die subsidiäre Kompetenz ein, Tarifstrukturen anzupassen, die nicht mehr sachgerecht sind und auf deren Revision sich die Tarifpartner nicht einigen können. Die subsidiäre Kompetenz, welche dem Bundesrat mit dieser Bestimmung gegeben wird, gilt nicht nur für die Tarifstruktur Tarmed, sondern für alle gesamtschweizerischen Tarifstrukturen.
Der Bundesrat stimmt dem neuen Artikel 43 Absatz 5bis zu und beantragt zudem, eine zweite Änderung vorzunehmen, nämlich in Artikel 42 einen Absatz 3bis ins Gesetz aufzunehmen, der wie folgt lautet: "Die Leistungserbringer haben auf der Rechnung nach Absatz 3 die Diagnosen und Prozeduren nach den Klassifikationen in der jeweiligen vom zuständigen Departement herausgegebenen schweizerischen Fassung codiert aufzuführen. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zur Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips." Auch diese Bestimmung war Gegenstand des Kostendämpfungspakets. Die Angaben über Prozeduren und Diagnosen sind für die Beurteilung einer verrechenbaren Leistung entscheidend. Eine wirksame Qualitäts- und Kostenkontrolle müsste eigentlich immer vorgenommen werden können, ist aber bei einem Systemwechsel, der Transparenz und Vergleichbarkeit zum Ziel hat, entscheidend. Bedenken, dass damit der Schutz der Patientendaten nicht gewährleistet werden kann, können mit entsprechenden Bestimmungen - der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen dazu - ausgeräumt werden.
Die SGK hat dieser neuen Bestimmung mit 11 zu 10 Stimmen zugestimmt, und ich bitte Sie, dieser knappen Kommissionsmehrheit zu folgen.