Gilli Yvonne · Nationalrat · 2011-09-27
Gilli Yvonne · Nationalrat · St. Gallen · Grüne Fraktion · 2011-09-27
Wortprotokoll
Krankheits- und Behandlungsdaten sind höchst persönliche Daten, deren Bedeutung so hoch ist, dass ihre Weitergabe an aussenstehende Instanzen und Drittpersonen strafrechtlich geregelt ist. Nun sieht das Arztgeheimnis auch vor, dass unter gewissen, gesetzlich zu definierenden Bedingungen die Daten weitergegeben werden dürfen, soweit die Fragestellung dies nötig macht. In den letzten Jahren, insbesondere mit der Einführung von Tarmed, wurde dieses Arztgeheimnis zunehmend verwässert. Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte hat sich dazu mehrmals mit grosser Sorge geäussert.
Es liegt auf der Hand, dass die Versicherer die Rechnungen der Leistungserbringer, seien es die Ärzte oder die Spitäler, plausibilisieren und auf ihre Wirtschaftlichkeit hin prüfen müssen. Um diese Frage geht es deshalb heute nicht. Der Bundesrat beantragt, dass der Leistungserbringer auf der Rechnung die Diagnosen und Prozeduren nach den Klassifikationen codiert aufführt. Wir müssen heute entscheiden, ob diese Forderung aus Sicht des Daten- und Patientenschutzes gerechtfertigt ist und welche Konsequenzen sich allenfalls daraus ergeben. Wir müssen uns aber auch die Frage stellen, ob das Vorgehen von Herrn Bundesrat Burkhalter für diese Arbeit opportun ist.
Was bedeutet die Umsetzung dieser Bestimmungen konkret? Auf der Arztrechnung steht in Zukunft eine detaillierte Diagnose. Ich gebe Ihnen ein Beispiel: Ich codiere zurzeit die Rechnungen in meiner Praxis nach dem Tessiner Code für ambulante Behandlungen, der wegen seiner allgemeinen Codierung das Arztgeheimnis einigermassen zu wahren verspricht. Was erfährt die Sachbearbeiterin der Krankenkasse maximal mit diesem Tessiner Code? Der Diagnosecode A2 z. B. heisst Erkrankungen der Herzkranzgefässe, inklusive Herzinfarkt; der Diagnosecode I1.07 heisst Tumor der männlichen Geschlechtsorgane. Die Spitäler codieren nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme. Da hätten wir z. B. F41.2, Angst und depressive Störungen gemischt, oder D09.0, Krebs der Harnblase, oder N45, Abszess der Hoden oder der Nebenhoden. Werden Sie operiert, kommt zusätzlich noch der Code für die Schweizerische Operationsklassifikation dazu - auch dafür ein Beispiel: 00.62.10 umfasst die Katheteruntersuchung an einem Hirngefäss. Auf dieser Rechnung finden sich aber nicht nur die detaillierten Angaben zu Ihrer Krankheit, sondern auch Ihr Name, Ihre Adresse, Ihr Geburtsdatum, und zusätzlich haben sowohl das Spital als auch der Arzt und die Krankenkasse Ihre AHV-Nummer; diese steht nämlich auf dem Versicherungsausweis.
Diese Rechnung geht nun nicht an eine neutrale Prüfungsstelle und auch nicht an einen Vertrauensarzt, sondern an die Administration des Versicherers, wo sie durch die Hände mehrerer Sachbearbeiter der Rechnungsbearbeitung und -prüfung geht, notabene nachdem sie nicht nur von der unmittelbaren Vertrauensperson vorbereitet worden ist, sondern auch bereits die Spital- respektive die Praxisadministration durchlaufen hat. Falls die Leute nicht zahlungsfähig sind, muss die Rechnung auch noch an die sie unterstützenden Behörden weitergeleitet werden. Es liegt an Ihnen zu entscheiden, ob für Sie so das Arztgeheimnis gewahrt bleibt und ob es nötig ist, dass detaillierteste Krankheitsangaben unanonymisiert durch so viele Augen eingesehen werden.
Nun zum Verfahren des bundesrätlichen Antrages: Wie gesagt, kam er äusserst kurzfristig und konnte nicht einmal im Rahmen einer ordentlichen Kommissionssitzung behandelt werden. Es gibt zudem eine Motion, die konkrete Anregungen enthält, wie die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und jene des Datenschutzes gleichberechtigt berücksichtigt werden [PAGE 1675] können. Alle von uns haben zusätzliche Stellungnahmen erhalten. Sie wissen, wir befinden uns in einem laufenden Prozess. Es rechtfertigt sich unseres Erachtens kein bundesrätlicher Schnellschuss, wenn es um den Schutz des Patientengeheimnisses geht.
Ich hoffe, Sie teilen unsere Haltung, dass die Prüfung der Wirtschaftlichkeit keine unanonymisierten Rechnungen mit hochsensiblen und sehr detaillierten Daten zu Behandlungen und Diagnosen benötigt, die durch verschiedenste Augen eingesehen werden können.
Wir bitten Sie deshalb, der Minderheit Schenker Silvia zu folgen.