Humbel Ruth · Nationalrat · 2014-03-20
Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-20
Wortprotokoll
Das Volksverdikt vom 28. November 2010 war klar: Volk und Stände haben die Ausschaffungs-Initiative klar angenommen. Ebenso deutlich und ebenfalls von allen Kantonen wurde der Gegenvorschlag abgelehnt. Der direkte Gegenvorschlag wollte eine Ausweisung vom Strafmass abhängig machen und hat die rechtsstaatlichen Prinzipien der Verhältnismässigkeit und das Völkerrecht explizit erwähnt. Die CVP hat sich im Abstimmungskampf damals für den Gegenvorschlag engagiert, und wir haben verloren.
Das Volk hat dem Gegenvorschlag eine Abfuhr erteilt und die restriktive, rechtsstaatlich heikle Bestimmung in die Bundesverfassung aufgenommen. Auch wenn Volksentscheide nicht immer eindeutig interpretiert werden können, gilt es, den Verfassungsauftrag des Volkes umzusetzen. Die Übergangsbestimmung zum neuen Verfassungsartikel 121 sieht eine Umsetzung innerhalb von fünf Jahren vor. Das Parlament hat also bis November 2015 Zeit für die Umsetzungsgesetzgebung.
Inzwischen hat die SVP eine Durchsetzungs-Initiative eingereicht. Nach dem Volksentscheid zur Ausschaffungs-Initiative ist davon auszugehen, dass auch diese Initiative von Volk und Ständen angenommen wird. Die Durchsetzungs-Initiative relativiert die Ausschaffungs-Initiative in gewisser Hinsicht und sieht immerhin eine Differenzierung vor, indem schwere Delikte direkt und weniger schwere Vergehen im Wiederholungsfall zu einer Landesverweisung führen. Notwehr und Notstandsdelikte werden ausgenommen, und mit dem Verweis auf Artikel 25 der Bundesverfassung wird das zwingende Völkerrecht grundsätzlich akzeptiert. Mit dem untauglichen Versuch, das zwingende Völkerrecht zu definieren, kreieren die Initianten indes einen Konflikt mit der Bundesverfassung sowie einen inneren Widerspruch mit dem Verfassungstext selbst. Die Durchsetzungs-Initiative ist daher rechtsstaatlich inakzeptabel. Unsere Fraktion wird sie ablehnen und der Teilungültigkeitserklärung zustimmen.
Die deutliche Mehrheit der CVP/EVP-Fraktion wird dem Antrag der Kommissionsmehrheit zustimmen und die Ausschaffungs-Initiative gemäss Konzept der Durchsetzungs-Initiative gesetzlich umsetzen. Das hat nichts mit Mutlosigkeit, [PAGE 492] Fatalismus oder Angst vor einer Abstimmung zu tun, wie dies schon breit kritisiert worden ist, sondern es ist die Konsequenz aus einer realistischen Beurteilung der Ausgangssituation und die einzige Möglichkeit, die Bundesverfassung und das Rechtsstaatlichkeitsprinzip vor gröberem Schaden zu bewahren. Wenn wir uns für dieses Konzept entschieden haben und uns zugegebenermassen auf rechtsstaatlich wackligen Beinen bewegen, geschieht dies aus materiellen, formellen und taktischen Gründen:
1. Zum Materiellen: Die Ausschaffungs-Initiative ist nicht mehr eine Forderung der SVP, sondern sie ist geltende Verfassungsnorm und ein Auftrag des Volkes. Das Volk will eine konsequente Ausweisungspraxis bei Delinquenten und hat den Gegenvorschlag mit der expliziten Erwähnung des Verhältnismässigkeitsprinzips abgelehnt. Als Parlament müssen wir diesen Volkswillen umsetzen, ob uns das passt oder nicht. Wir können nicht noch einmal das präsentieren, was abgelehnt worden ist. Wir können nicht ein Gesetz beschliessen, das genau auf der Linie des Gegenvorschlages liegt und ziemlich genau dem entspricht, was das Volk klar abgelehnt hat. Mit einer expliziten Statuierung des Verhältnismässigkeitsprinzips würden wir zwar rechtsstaatlichen Ansprüchen genügen, dafür aber einen demokratischen Entscheid missachten. Das wäre sehr zum Schaden unseres demokratischen Prinzips.
Wir müssen uns ja auch fragen, wieso das Volk Vorlagen annimmt, welche die Rechtsstaatlichkeit und damit bestehende Grundrechte der Bundesverfassung verletzen. Das hat vor allem auch mit Unmut und verlorenem Vertrauen zu tun. Dieses Vertrauen müssen wir zurückgewinnen. Dazu müssen wir bestehende Gesetze vollziehen und Volksentscheide umsetzen. Es ist uns dabei sehr wohl bewusst, dass wir als Gesetzgeber und Hüter der Bundesverfassung die heikle Aufgabe haben, die richtige Balance zwischen dem demokratischen Prinzip und der Rechtsstaatlichkeit zu finden.
Mit der Fassung der Kommissionsmehrheit verzichten wir darauf - wie es dem Volksentscheid eben entspricht -, die Verhältnismässigkeit ins Gesetz aufzunehmen. Gemäss Artikel 5 der Bundesverfassung muss staatliches Handeln immer verhältnismässig sein. Wir müssen uns den Vorwurf gefallen lassen, gesetzgeberisch unsorgfältig zu handeln und es den Gerichten zu überlassen, in der Einzelfallbeurteilung verfassungsmässig garantierte Grundrechte gegebenenfalls direkt anzuwenden. Wir gehen davon aus, dass Richter im Zweifelsfall gestützt auf Artikel 5 der Bundesverfassung die Verhältnismässigkeit prüfen werden.
2. Zum Formellen: Selbst die bundesrätliche Umsetzungsvariante, welche von der Kommissionsminderheit und auch einer Minderheit unserer Fraktion unterstützt wird, bringt uns nicht aus dem Dilemma, rechtsstaatlich heikle Gesetzeskollisionen zu verhindern. Es stellt sich daher die Frage, wo der Schaden kleiner sein wird, ob auf Gesetzes- oder auf Verfassungsebene. Wenn die Durchsetzungs-Initiative vors Volk kommt, ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass sie angenommen wird. Dann schaffen wir Konflikte innerhalb der Verfassung und sich widersprechende Verfassungsbestimmungen. Wir hätten Artikel 121 der Bundesverfassung, also die Ausschaffungs-Initiative, und die neue Bestimmung von Artikel 197 Ziffer 9, die direkt anwendbare Übergangsbestimmung zu Artikel 121 der Bundesverfassung. Und beide Bestimmungen sehen einen Strafrechtskatalog für die Ausweisung straffälliger Ausländer ohne eine Prüfung der Verhältnismässigkeit vor. Beide Bestimmungen stünden im Widerspruch zu Artikel 5 der Bundesverfassung.
Wir sind klar der Meinung, dass es vertretbarer ist, jetzt auf Gesetzesstufe eine rechtsstaatlich eher heikle Lösung zu treffen, als dass unsere Verfassung mit weiteren nichtverfassungswürdigen und im Widerspruch zu bestehenden Verfassungsbestimmungen stehenden Artikeln belastet wird.
3. Zum Taktischen: Wenn wir nun die Gesetzgebung nach den präzisen Vorstellungen der Initianten umsetzen, zeigt sich, ob die SVP tatsächlich an einer Lösung interessiert ist oder ob sie das Problem hinter der Initiative und den Unmut der Bevölkerung weiterhin bewirtschaften will. Ist sie an einer Problemlösung interessiert, wird sie die Initiative zurückziehen. Andernfalls wäre die Initiative einzig Mittel zum Zweck, nämlich Problembewirtschaftung zu Propagandazwecken. Aber wir hätten dann im Falle einer Volksabstimmung immerhin ein überzeugendes Argumentarium gegen die Durchsetzungs-Initiative, nämlich eine Vorlage, welche den Willen des Volkes respektiert und gesetzlich umgesetzt hat.
Die grosse Mehrheit der CVP/EVP-Fraktion wird dem Konzept, das Ausführungsgesetz zur Ausschaffungs-Initiative auf der Basis der Durchsetzungs-Initiative zu gestalten, gemäss Kommissionsmehrheit zustimmen. Wir werden auch alle Mehrheitsanträge unterstützen. Damit weichen wir in einem Punkt von der Durchsetzungs-Initiative ab, nämlich bei Artikel 66e. Mit der Kommissionsmehrheit wollen wir keine Bestimmung über das Verhältnis zum Völkerrecht. Wir wollen also keinen Vorrang des Landesrechts vor dem Völkerrecht in das Gesetz aufnehmen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Bundesverfassung beachten Bund und Kantone das Völkerrecht. Und gemäss Artikel 190 der Bundesverfassung sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Artikel 66e, wie ihn die Kommissionsminderheit vorschlägt, verstösst klar gegen Verfassungsrecht, und wir wollen keine Gesetzesbestimmung, welche zur Kollision mit unserer Bundesverfassung führt.
Ich fasse zusammen: Im Bewusstsein, dass wir in unserem direktdemokratischen Rechtsstaat zwischen dem Rechtsstaatlichkeitsprinzip und dem Demokratieprinzip entscheiden und, um grösseren Schaden auf Verfassungsebene zu verhindern, damit auch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip etwas ritzen müssen, wird die CVP/EVP-Fraktion grossmehrheitlich dem Konzept und den Anträgen der Kommissionsmehrheit folgen.