AB 163634
Streiff-Feller Marianne · Nationalrat · Bern · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-20
Wortprotokoll
"Die Schweiz ist eine Demokratie - und das Volk hat auch tatsächlich die Macht." Das Zitat von Bundesrat Berset an der Eröffnung der Leipziger Buchmesse vor einer Woche ist treffend, hat die Deutschen gefreut und lässt doch manches offen, z. B. ob diese Macht so weit geht, dass wir in die Verfassung neue Artikel aufnehmen, die andere Verfassungsartikel verletzen - so viel als einleitende Bemerkung.
Wir kennen alle den Ursprung der hier vorliegenden Durchsetzungs-Initiative. Die Initianten der Ausschaffungs-Initiative haben in Sorge um eine mögliche Verwässerung ihrer Initiative letztes Jahr die Durchsetzungs-Initiative eingereicht, ein zwar legitimer, aber völlig überflüssiger Eingriff mit gravierenden Folgen für einen an sich schon heiklen Legiferierungsprozess.
Ich bitte Sie im Namen der CVP/EVP-Fraktion, diese Initiative zur Ablehnung zu empfehlen. Sie verstösst gegen tragende Grundsätze unserer Verfassung. Die Initiative will ausserdem eine rechtsverbindliche Definition des zwingenden Völkerrechts in der Verfassung festlegen. Diese Definition ist aber enger als die Definition der internationalen Staatengemeinschaft und auch enger als die heute anerkannte Praxis bezüglich zwingendem Völkerrecht. Zwingendes Völkerrecht kann nicht rechtsverbindlich durch Landesrecht definiert werden.
Aus diesem Grund ist dieser Teil der Initiative für ungültig zu erklären. Die gültigen Bestimmungen der Initiative wurden heute weitgehend in der Gesetzesvorlage zur Ausschaffungs-Initiative bereits umgesetzt. Die CVP/EVP-Fraktion ist auch für eine konsequente Linie gegen straffällige Ausländerinnen und Ausländer. Wir wollen aber unsere rechtsstaatlichen Grundsätze dabei nicht verletzen. Die Durchsetzungs-Initiative missachtet diese Grundsätze fundamental. Wir helfen nicht mit, diese Missachtung in unserer Verfassung festzuschreiben.
Wir empfehlen deshalb die Initiative zur Ablehnung und erklären den Teil der Definition des zwingenden Völkerrechts in der Verfassung als rechtsungültig. [PAGE 527]