Lexipedia

Stamm Luzi · Nationalrat · 2014-06-19

Stamm Luzi · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-06-19

Wortprotokoll

Ich stelle Ihnen den Antrag, auf das Geschäft nicht einzutreten.

Man mag von der heutigen Regelung halten, was man will - sie ist einigermassen klar, und Rechtssicherheit ist Gold wert. Wenn Sie eine Frau zu beraten haben, die fragt, wie viel Alimente sie für die Kinder zugut hat, oder wenn Sie einem Mann sagen müssen, wie viel er zu bezahlen hat, so können Sie heute wenigstens auf relativ klare Regeln zurückgreifen. Nehmen wir an, der Mann verdient 6000 Franken, die Frau nichts. Bei einem Kind kann man ihm sagen, dass er nach der Trennung wahrscheinlich ungefähr 15 Prozent seines Einkommens bezahlen muss, also 900 Franken, plus Kinderzulagen. Bei zwei Kindern sind es 25 Prozent, also 750 Franken pro Kind, bei drei Kindern 33 Prozent, also 660 Franken pro Kind. Sie können es also relativ genau voraussagen. Wenn der Mann 4000 Franken verdient, sind es bei einem Kind logischerweise 600 Franken usw. Wenn er 15 000 Franken verdient und die Frau 5000 Franken, können Sie es ebenfalls berechnen.

Die grosse Problematik der neuen Vorlage ist die, dass nichts mehr berechenbar sein wird. Was wird mit dieser Vorlage denn eigentlich bezweckt? Geht man davon aus, dass die Alimente zu tief sind? Falls man tatsächlich davon ausgeht: Will man als Anhaltspunkt die Rente nehmen, die ausbezahlt wird, wenn der Vater stirbt, z. B. 934 Franken? Oder bezweckt man, dass die Sozialämter dem Elternteil, dem die Alimente zustehen - meistens ist es die Frau -, mehr vorschiessen? Oder ist der Zweck, dass die Ämter, welche die Alimente bevorschusst haben, besser auf die Männer, die bezahlen müssten, zurückgreifen können? Ist das der Zweck der Revision? Oder besteht der Zweck in der Gleichstellung der Konkubinatspaare? Wie jene deutsche Rechtsprofessorin schrieb, die das Gutachten für den Bundesrat erstellt hat: Der Willensakt besteht bereits, wenn ein Paar wie in einer Ehe zusammenleben will. Sollen also Konkubinatspaare gleichgestellt werden? Meinetwegen, aber dann soll man es sagen. Dann muss man aber nicht nur Konkubinatspaare einschliessen, sondern auch flüchtige Bekanntschaften. Wenn irgendein 22-Jähriger mit einer Partnerin, die er kaum kennt, ein Kind zeugt, soll er dann für die nächsten 18 oder 25 Jahre Beträge in derselben Höhe bezahlen? Ist das die Absicht der Revision? Oder ist die Absicht, dass dann die Betreuungspersonen den Unterhalt dieses Kindes bestreiten? Nicht wahr, Herr Kollege Vogler, die Rechtsstellung des Kindes soll gestärkt werden. Heisst das dann, dass die Betreuung während der ersten 18 Jahre durch die Behörden erfolgen soll? Dies alles ist nicht klar.

Wir sind im Begriff, einen gewaltigen Fehler zu machen. Ich höre schon jetzt - ich spreche als Aargauer -, wie sich die Behörden, die Gerichte beklagen werden: "Ihr habt schon mit dem Vormundschaftsrecht etwas Negatives ausgelöst, und hier begeht ihr einen x-fach grösseren Fehler als beim Vormundschaftsrecht."

Ich habe drei Töchter im Alter zwischen 20 und 25 Jahren, ich habe als Rechtsanwalt bei Scheidungsfällen eigentlich mehr weibliche als männliche Klienten; ich hätte also eher ein Interesse, mich zugunsten der Frauen zu entscheiden. Aber es geht nicht darum, sondern es geht um den gebührenden Unterhalt. Wir führen den gebührenden Unterhalt ein, und niemand weiss, was das sein soll. Wir sagen, jeder - der Vater und die Mutter - müsse "nach seinen Kräften" dafür sorgen; das heisst überhaupt nichts. Da werden sich Zigtausende von Betroffenen, Rechtsanwälten, Gerichtsmitarbeitern, Behördenmitgliedern, Studenten usw. fragen: "Was haben die denn gemeint?" Das ist eine schlechte Entwicklung.

Ich habe noch 25 Sekunden Redezeit, ich schliesse mit folgenden zwei Bemerkungen: Ich finde es nicht normal, dass die Leute, die für das Gesetz sind, nicht sagen können, was gilt, wenn ich frage, ob das zweite, dritte und vierte Kind einer Familie ebenso wie das erste Kind den gebührenden Unterhalt zugut hat. Wenn ich frage, ob ein Dreijähriger einen höheren Betrag für den gebührenden Unterhalt zugut hat als ein Fünfzehnjähriger, kann man mir nicht einmal das beantworten.

Ich bitte Sie deshalb: Bleiben Sie beim rechtssicheren jetzigen System, und treten Sie deshalb nicht auf die Vorlage ein.