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Amherd Viola · Nationalrat · 2014-06-19

Amherd Viola · Nationalrat · Wallis · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-19

Wortprotokoll

Am 1. Juli 2014 tritt die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall in Kraft. Grundsätzlich war vorgesehen, dass parallel zur Neuregelung der elterlichen Sorge auch das Unterhaltsrecht für das Kind neu gefasst wird, was logisch und auch richtig gewesen wäre. Dies ist leider nicht erfolgt, und so werden wir ab dem 1. Juli dieses Jahres Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kind haben, die nicht aus einem Guss sind: einerseits die gemeinsame elterliche Sorge als neues Modell und daneben das Unterhaltsrecht nach altem Modell. In der Diskussion zur gemeinsamen elterlichen Sorge, von der die Revision des Unterhaltsrechts abgekoppelt wurde, hat Frau Bundesrätin Sommaruga versprochen, das angepasste Unterhaltsrecht schnellstmöglich zu bringen. Dieses Versprechen hat sie eingelöst, sodass wir heute im Plenum darüber diskutieren können. Dies ist auch dringend nötig, da es nicht angeht, nur die Rechte und Pflichten in Bezug auf die elterliche Sorge anzupassen, das Unterhaltsrecht aber nicht im Gleichschritt zu revidieren.

Vorauszuschicken ist, dass es in dieser Vorlage, wie übrigens auch bei der gemeinsamen elterlichen Sorge, um das Kindeswohl und um die Beseitigung von bestehenden Ungerechtigkeiten geht. Das Kind steht im Zentrum und nicht die Eltern. Es geht nicht um eine Bevorzugung oder Schlechterstellung eines Elternteils, es geht nicht um das Zementieren [PAGE 1220] oder Auflösen von Geschlechterrollen. Das sind zwar auch Diskussionen, die geführt werden müssen, aber nicht auf dem Buckel der Kinder im Rahmen der Neuregelung des Unterhaltsrechts für das Kind. Wer im Rahmen der Neuregelung des Unterhaltsrechts für das Kind die Geschlechterfrage befeuert, ist auf dem falschen Dampfer.

Mit der vorliegenden Revision soll unter anderem die Ungleichbehandlung von Kindern unverheirateter bzw. getrennter oder geschiedener Eltern in Bezug auf den Unterhalt beseitigt werden, zumal das Kind keinen Einfluss darauf hat, ob seine Eltern eben unverheiratet, getrennt oder geschieden sind. Es soll nicht unter dem Zivilstand der Eltern zu leiden haben. Dieses Gebot der Nichtdiskriminierung der Kinder aufgrund des Status ihrer Eltern ist auch in Artikel 2 der Uno-Kinderrechtskonvention, welche die Schweiz ratifiziert hat, verbrieft.

Inhaltlich betrifft die Vorlage, die wir heute diskutieren, vier Themen:

Ein Thema ist die Einführung des Betreuungsunterhalts. Mit dem Betreuungsunterhalt erhält neu das Kind selber einen Anspruch auf Betreuungskosten. Das heisst, nicht mehr die betreuende Person ist anspruchsberechtigt, sondern das Kind selber. Der Entwurf erwähnt in Artikel 276 Absatz 2 und Artikel 285 Absatz 2 die Betreuung des Kindes ausdrücklich als Teil des Kindesunterhalts. Das heisst, der Unterhalt des Kindes umfasst neu ebenfalls die Kosten der Betreuung. Dies gilt wie gesagt auch für Kinder unverheirateter Eltern, die damit den Kindern geschiedener Eltern gleichgestellt werden. Damit wird eine heute real existierende Ungerechtigkeit behoben.

Ebenso haben wir im Rahmen der vorliegenden Revision die Möglichkeit, einen allfälligen Fehlbetrag zur Sicherung des Existenzminimums gerecht auf beide Eltern aufzuteilen. Der Bundesrat und die Kommission waren der Meinung, dies sei aufgrund der Kompetenzordnung zwischen Bund und Kantonen nicht möglich. Auf die Einführung einer Mankoteilung wurde in der Folge verzichtet, obwohl es auch Lehrmeinungen gibt - eine wurde von meiner Vorrednerin zitiert -, welche eine Regelung der Mankofälle durch den Bundesgesetzgeber ohne Zuständigkeitsverletzung als möglich erachten. Es liegt dazu ein Einzelantrag Flach vor.

Neben den vorerwähnten Aspekten sieht der bundesrätliche Entwurf zur Stärkung des Kindeswohls in Mankofällen aber trotzdem folgende Verbesserungen vor:

1. Im Scheidungsfall muss die Differenz zwischen dem gebührenden Unterhalt und dem tatsächlich zu bezahlenden Unterhalt ausgewiesen werden.

2. Die Differenz zwischen geleistetem Unterhaltsbeitrag und gebührendem Unterhalt kann bei einer ausserordentlichen Vermögensverbesserung des Unterhaltspflichtigen nachgefordert werden.

3. Der Verwandtenregress wird, soweit der Fehlbetrag betroffen ist, ausgeschlossen.

4. Für das Kind wird ein separates Sozialhilfedossier eröffnet.

Ein weiteres grosses Thema der Revision ist die Harmonisierung der Inkassohilfe. Die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen bringt nur etwas, wenn deren Leistung auch durchgesetzt werden kann. Die Inkassohilfe ist heute kantonal und damit sehr unterschiedlich geregelt. Damit die Garantie, die Unterhaltsansprüche auch durchsetzen zu können, erhöht wird, ist die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Harmonisierung der Inkassohilfe im Zivilgesetzbuch notwendig. Der Bundesrat soll vorliegend die Möglichkeit erhalten, mittels einer Verordnung einen Leistungskatalog aufzustellen. Es soll sichergestellt werden, dass die unterhaltspflichtige Person die gegenüber dem Kind geschuldeten Leistungen auch tatsächlich erbringt, damit nicht die öffentliche Hand einspringen muss. Dies ist ein weiteres Thema dieser Vorlage.

Was auch festgehalten wird, ist der Kindesunterhalt als Priorität. Gemäss heutiger gesetzlicher Regelung besteht zwischen der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind und jener gegenüber dem Ehegatten keine Prioritätenordnung. So kann es in Fällen, in denen die Mittel nicht ausreichend sind, um sämtliche familienrechtlichen Ansprüche zu erfüllen, vorkommen, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes reduziert wird. Artikel 276a sieht nun vor, dass die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind den anderen familienrechtlichen Pflichten vorgeht.

Betreffend Mankofälle habe ich mich bereits geäussert. Auch hier gibt es einige Verbesserungen, wobei die Mankoteilung, wie wir sie uns wünschen, noch nicht vorgesehen ist.

Die CVP/EVP-Fraktion wird auf diese Vorlage eintreten, weil diese Vorlage notwendige Anpassungen und auch einige Verbesserungen des Kindesunterhaltsrechts bringt. Den Rückweisungsantrag werden wir ablehnen.