AB 163796
Kiener Nellen Margret · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-06-19
Wortprotokoll
Auch die SP-Fraktion stimmt den Anträgen der Mehrheit zu und lehnt die Anträge der Minderheit Nidegger ab.
Es geht um eine Bestimmung, die in der Vernehmlassung mit ganz grosser Mehrheit angenommen wurde; meine Vorrednerinnen haben das ausgeführt. Ich habe mir die Mühe genommen, den Vernehmlassungsbericht anzuschauen, und dort sehen wir zu Artikel 131, dass sich eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer positiv zur Einführung dieser Bestimmung äussert. Bei Artikel 131a ist der Antrag der Minderheit Nidegger nicht mehr erwähnt. Auch bei Artikel 176 wird die Anpassung mehrheitlich begrüsst. Sie sei notwendig, um die Vollstreckung der einzelnen Ansprüche zu gewährleisten sowie um die Inkassohilfe und die Ausrichtung der Vorschüsse zu koordinieren. Ich sehe unter den Vernehmlassungsteilnehmern, die positiv Stellung genommen haben, mehrere Kantone - Bern, Basel-Stadt, Freiburg, Genf, Jura -, dann die FDP und verschiedene Fachorganisationen. Ich habe mir jetzt nicht die Mühe genommen, Herr Kollege Nidegger, die Vernehmlassungsantwort des Kantons Genf nachzuschauen. Das habe ich nicht gemacht. Sie haben aber meines Erachtens auch nicht explizit daraus zitiert. Jedenfalls hat der Kanton Bern, da habe ich nachgeschaut, insbesondere die Optimierung der Inkassohilfe begrüsst und nachdrücklich festgehalten, dass gerade die Kostenfolge für die Kantone, zu der Sie Bedenken äussern, Herr Kollege Nidegger, mit dieser optimierten, harmonisierten, koordinierten Inkassohilfe verringert werden kann. Das ist ja klar, das ist ja völlig einleuchtend.
Es geht auch um die internationalen Verhältnisse. Auch dort muss der Anspruch des Kindes gestärkt werden, indem die Eltern durch die professionalisierten Fachstellen begleitet werden, um diesen Unterhaltsanspruch geltend machen zu können. Das ist in den internationalen Verhältnissen, über alle Kontinente hinweg, keine einfache Sache, das kann ich Ihnen als Rechtsanwältin sagen. Da sind die Eltern schnell einmal überfordert. Es können übrigens beide Eltern betroffen sein. Der Text von Artikel 131 lautet: "Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht ..." Es kann auch vorkommen, dass beide Eltern ihre finanzielle Unterhaltspflicht [PAGE 1227] nicht erfüllen. Auch das gibt es. Sie können an verschiedenen Orten leben, und das Kind lebt vielleicht in der Schweiz, in einer Pflegefamilie oder einer anderen Betreuung.
Die Schweiz ist Vertragsstaat des internationalen Übereinkommens über die Rechte des Kindes. Dessen Artikel 27 Absatz 2 gibt den Vertragsstaaten folgenden Auftrag: "Es ist in erster Linie Aufgabe der Eltern oder anderer für das Kind verantwortlicher Personen, im Rahmen ihrer Fähigkeiten und finanziellen Möglichkeiten die für die Entwicklung des Kindes notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen." In Artikel 27 Absatz 3 heisst es: "Die Vertragsstaaten treffen gemäss ihren innerstaatlichen Verhältnissen und im Rahmen ihrer Mittel geeignete Massnahmen, um den Eltern und anderen für das Kind verantwortlichen Personen bei der Verwirklichung dieses Rechts zu helfen." Genau das macht der Antrag der Mehrheit in der Umsetzung des ZGB beim Punkt des Kindesunterhalts. Das deckt sich mit den generellen Bedenken von Frau Kollegin Huber. Selbstverständlich sind in erster Linie die Eltern gefordert. Wenn sie das allein erledigen können, ist es am besten. Aber dort, wo auf Gesuch der berechtigten Person hin Hilfe nötig wird, soll sie nach dem Antrag der Mehrheit geleistet werden.
Die SP-Fraktion bittet Sie also, die Mehrheit zu unterstützen und die Minderheitsanträge Nidegger abzulehnen.