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preparatory:AB 163831

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-25

Wortprotokoll

Gemäss dem Wortlaut in Absatz 1 dürfen altrechtliche Wohnungen, wenn das kantonale oder kommunale Recht nichts anderes bestimmt, grundsätzlich ohne Beschränkung als Erst- oder als Zweitwohnung genutzt werden. Dies schliesst auch ein, dass altrechtliche Wohnungen weiterhin frei verkauft oder vermietet werden dürfen, und zwar - vorbehalten sind Missbräuche gemäss Artikel 13 - auch zu Zweitwohnungszwecken.

Die Minderheit will die Möglichkeit zur Nutzung altrechtlicher Wohnungen als Zweitwohnungen einschränken und von besonderen Gründen wie Todesfall, Wohnsitzwechsel, Änderung des Zivilstandes abhängig machen. Die Kommissionsmehrheit will diese freie Art der Wohnungsnutzung als Besitzstandwahrung aber beibehalten.

In diesem Sinne bitte ich Sie im Namen der Kommissionsmehrheit, der Fassung des Bundesrates zuzustimmen.