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AB 163911

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-25

Wortprotokoll

Ich spreche zum ganzen Artikel, denn man muss ihn auch als Einheit anschauen.

Artikel 3 definiert die Aufgaben und Kompetenzen der Kantone. Denn die Kantone, das haben wir beim Eintreten verschiedentlich gehört, sind ja zuständig für Raumplanung, Richtplanung und Baurecht. Die Neuformulierung von Absatz 1 respektive die Streichung von Absatz 2 stehen in einem engen Zusammenhang mit Artikel 6 Absatz 1 im dritten Kapitel, das überschrieben ist mit "Verbot neuer Zweitwohnungen". Nach Artikel 3 Absatz 2 des Zweitwohnungsgesetzes haben Kantone und Gemeinden dafür zu sorgen, "dass Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von höchstens 20 Prozent diesen nicht überschreiten". Jetzt will die Kommission zudem klar und deutlich zum Ausdruck bringen, dass Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil unter 20 Prozent die Möglichkeit haben, Baugesuche für Vorhaben zurückzuweisen, deren Realisierung voraussichtlich zu einer Überschreitung der 20-Prozent-Limite führt. Gesetzessystematisch wird diese Forderung mit der Neuformulierung der Kommission von Artikel 6 Absatz 1 - darum die Verbindung - aufgenommen. Gemäss diesem Absatz dürfen neue Zweitwohnungen nicht nur in Gemeinden mit einem bereits festgestellten Zweitwohnungsanteil von mindestens 20 Prozent nicht bewilligt werden, sondern sie werden auch in Gemeinden nicht bewilligt, in denen die Erstellung einer neuen Zweitwohnung dazu führen würde, dass die 20-Prozent-Limite nach Erteilung dieser Bewilligung überschreiten würde. Dies erfordert gesetzestechnisch die Neuformulierung von Artikel 3 Absatz 1 und die Streichung von Artikel 3 Absatz 2 [PAGE 935] sowie eben auch die Neuformulierung von Artikel 6 Absatz 1.

Ich möchte Sie noch auf Folgendes aufmerksam machen: Sie sehen, dass die Kommission im Vergleich zur bundesrätlichen Fassung in Absatz 1 die Ergänzung "bei Bedarf" vorgenommen hat. Dies hat dann für Artikel 13 die Konsequenz, dass diese Ergänzung dort auch in Absatz 1 aufgenommen wird.