Bieri Peter · Ständerat · 2014-06-04
Bieri Peter · Ständerat · Zug · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-04
Wortprotokoll
Das geltende Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten entstand 1966 unter dem Eindruck der massiven Zerstörungen während des Zweiten Weltkrieges. Seither hat sich die Gefahren- und Bedrohungslage in der Schweiz stark gewandelt. Deshalb soll der Geltungsbereich des Kulturgüterschutzgesetzes erweitert werden: Nebst Massnahmen bei bewaffneten Konflikten soll es auch solche bei Katastrophen und Notlagen umfassen. Zusätzlich zu Massnahmen zur Prävention und Schadensbewältigung im Hinblick auf bewaffnete Konflikte sollen neu auch solche im Zusammenhang mit natur- oder zivilisationsbedingten Katastrophen und Notlagen berücksichtigt werden. Die Erfahrungen wie jene beim Brand der Kapellbrücke in Luzern oder bei den Hochwassern 2005 und 2007 bestätigen die Notwendigkeit einer solchen Erweiterung.
Mit der Revision des Kulturgüterschutzgesetzes werden zudem Bestimmungen des internationalen Rechts umgesetzt. 2004 ist mit der Ratifikation des Zweiten Protokolls von 1999 zum Haager Abkommen für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten für die Schweiz eine neue völkerrechtliche Grundlage verbindlich geworden. Die Totalrevision berücksichtigt auch die in der Vergangenheit vorgenommenen Änderungen in der schweizerischen Gesetzgebung, insbesondere jene des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes im Jahre 2002. Das Gesetz hält sich an die bestehende Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen. Die verfassungsrechtliche Kulturhoheit der Kantone bleibt gewahrt.
Zu den wichtigsten Neuerungen des Gesetzes: Im Zentrum steht Artikel 5 des Zweiten Protokolls, der besagt, dass für Kulturgüter Schutzmassnahmen zu planen sind, die Schäden möglichst verhindern oder in einem Ereignisfall zumindest die Evakuierung erleichtern. Dazu gehören insbesondere die Inventarisierung und Dokumentierung von Kulturgütern sowie die Planung von Notfallmassnahmen zu deren Schutz. Künftig soll auch das Personal kultureller Institutionen im Kulturgüterschutz ausgebildet werden. Zu denken ist etwa an bedeutende Bibliotheken, Kunstsammlungen, Klöster oder Museen, die Objekte von nationaler Bedeutung aufbewahren. Artikel 4 Buchstabe h sieht diese Möglichkeit vor.
Aus dem Zweiten Protokoll zum Haager Abkommen wird die internationale Schutzkategorie des "verstärkten Schutzes" für Kulturgüter von höchster Bedeutung für die Menschheit aufgenommen. Dieser verstärkte Schutz ist in Artikel 8 des Gesetzes festgehalten. Derzeit laufen in Zusammenarbeit mit der Stadt und dem Kanton St. Gallen Vorarbeiten, um der Unesco den Stiftsbezirk als erstes Schweizer Objekt unter diesem Label zu beantragen.
Artikel 12 regelt die Bedingungen und Voraussetzungen dafür, dass bedrohte bewegliche Kulturgüter aus einem anderen Staat vorübergehend treuhänderisch in der Schweiz aufbewahrt werden können. International wird dafür der Fachbegriff "safe haven" verwendet. Diese treuhänderische Aufbewahrung erfolgt unter der Schirmherrschaft der Unesco und bedarf bezüglich Einfuhr, Aufbewahrung, vorübergehender Verwendung und Rechtsansprüche auf Eigentum einer sorgfältigen Regelung im Rahmen eines Staatsvertrages. Diesbezüglich dürfte von Interesse sein, dass die Schweiz als erstes Land weltweit ein solches Angebot rechtlich verbindlich zur Verfügung stellt. Anzumerken ist, dass auf private Initiative hin bereits früher vorübergehend afghanische Kulturgüter in Bubendorf in Sicherheit gebracht und 2007 repatriiert wurden.
Im Weiteren regelt das Gesetz, wie die Kulturgüter von nationaler Bedeutung nach einheitlichen Vorgaben auch in Friedenszeiten zu kennzeichnen sind.
Das Gesetz wurde vom Nationalrat als Erstrat behandelt und dort in der Gesamtabstimmung oppositionslos verabschiedet. Im Nationalrat wurde eine einzige Änderung vorgenommen, indem in Artikel 5 Absatz 4 der Fächer möglicher Gefahren, für die Notfallmassnahmen durch die Kantone zu planen sind, etwas ausgeweitet wurde. In unserer Kommission wurde die Ergänzung mit dem Begriff "spezifische Gefahren" von der Verwaltung so interpretiert, dass darin alle Gefahren enthalten sind, die im Rahmen des Bevölkerungsschutzes relevant sind. Mit dem Begriff "spezifische Gefahren" können demzufolge auch Lawinenniedergänge, Chemieunfälle oder andere natur- und technikbedingte Ereignisse gemeint sein. Eine detaillierte Darstellung der Gefahren soll zudem in den Erläuterungen zur Kulturgüterschutzverordnung erfolgen.
Sowohl im Nationalrat als auch bei uns in der vorberatenden Kommission wurde die Frage diskutiert, in welchem Fall der Bund für Auflagen, die er den Kantonen macht, Beiträge leistet. Die Kann-Formulierungen sind so gemeint, dass der Bund weiterhin bereit ist, entsprechende Massnahmen finanziell zu unterstützen, jedoch von sogenannten Bagatellsubventionen absehen will.
Ich möchte mein Eintretensvotum mit der Feststellung schliessen, dass bei uns in der Sicherheitspolitischen Kommission keine Anträge für Änderungen des Gesetzes gestellt wurden und wir Ihnen mit 12 zu 0 Stimmen beantragen, das Gesetz in der vorliegenden Form zu genehmigen.
Da die Vorlage mit der Fassung, wie sie aus dem Nationalrat kam, identisch ist und ich die einzige Änderung, die der Nationalrat vorgenommen hat, bereits erläutert habe, brauche ich, Herr Präsident, in der Detailberatung keine weiter gehenden Erklärungen mehr zu machen.