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Leuthard Doris · Bundesrat · 2014-06-17

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2014-06-17

Wortprotokoll

Nach dem heutigen Recht ist die Sachlage klar: Das Öffentlichkeitsgesetz gilt nicht für die Nagra. Hingegen unterstehen von der Nagra beim Bund einzureichende Dokumente dem Öffentlichkeitsprinzip - und das, Herr Nationalrat, scheint mir relevant zu sein. Die Nagra ist eine private Aktiengesellschaft, aber sie hat einen Auftrag. Über alles, was im Sachplanverfahren relevant ist, entscheidet nicht die Nagra, sondern der Bundesrat. Er entscheidet auf der Grundlage umfassender Berichte, Gutachten und Stellungnahmen und nach einer öffentlichen Anhörung. Dieser Prozess untersteht dem Öffentlichkeitsprinzip, denn da besteht ein öffentliches Interesse daran zu wissen, was für Dokumente dem Entscheid des Bundesrates zugrunde liegen. Das ist für Sie relevant, wenn Sie überprüfen, ob die Entscheide des Bundesrates nachvollziehbar sind, ob sie auf Fakten basieren und was für eine Gewichtung vorgenommen wurde. Die privaten Dokumente der Vorbereitungsphase aber unterstehen - ob nun bei einer wissenschaftlichen Institution oder der Nagra oder wem auch immer - zu Recht nicht dem Öffentlichkeitsprinzip.

Man muss da natürlich zwischen blossem "Gwunder" und öffentlichem Interesse unterscheiden. Oft geht es einfach um "Gwunder", um Neugier, man möchte gerne schon etwas wissen und die Überlegungen kennen, aber gerade dem Sachplanverfahren ist das nicht förderlich. Wir haben ein sehr klar geregeltes und strukturiertes Verfahren, das [PAGE 1131] festlegt, wer wann wofür zuständig ist. Wenn Entscheide zu fällen sind, muss das Ganze auf den Tisch, dann herrscht Transparenz. Deshalb stört es mich, dass man immer von "Geheimpapieren" spricht. Es sind vertrauliche interne Dokumente; solche Dokumente hat jede Firma, jede Partei, wahrscheinlich auch die Kommission. Es gibt ja auch ein Kommissionsgeheimnis: Vertrauliche Dokumente Ihrer Kommission unterstehen ebenfalls nicht sofort dem Öffentlichkeitsprinzip, denn Sie müssen damit arbeiten können. Wenn Sie dann zu einem Entscheid gekommen sind und das Geschäft in den Rat kommt, dürfen Journalistinnen und Journalisten nachfragen, was Sie da genau gemacht haben, und sagen, sie möchten Zugang zu diesen Berichten haben. Aber sie dürfen es nicht während laufender Verfahren tun.

Auch hier gilt: Die Nagra muss im eigenen Interesse transparent und gut informieren, darüber sind wir uns einig, das hat das Generalsekretariat des UVEK auch gefordert. Aber was Sie hier verlangen, würde den Rahmen des Öffentlichkeitsprinzips und des öffentlichen Interesses wirklich sprengen.

Ich bitte Sie, die Motion abzulehnen.