Rechsteiner Paul · Ständerat · 2014-03-10
Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-03-10
Wortprotokoll
Nur eine kurze Bemerkung zu Artikel 5 Absatz 3 - ich stelle hier keinen Antrag -: Ich möchte zur Passage, dass Personendaten bei der Veröffentlichung zu anonymisieren sind, die Bemerkung anbringen, dass diese Bestimmung im Kontext sinnvoll interpretiert werden muss. Anonymisierung hat ja einen Schutzzweck für die Betroffenen. Dort, wo dieser Schutz nicht gewünscht wird, wo man ihn nicht will, weil die Betroffenen selber an die Öffentlichkeit gegangen sind, bedarf es dieses Schutzes nicht. Es ist auch nicht ein Schutz für Personen der Zeitgeschichte; bei diesen gilt der Schutz der Betroffenen nicht. Es ist so, dass es Beispiele von Studien gibt, die fast unlesbar geworden sind, weil alle Personennamen am Schluss anonymisiert sind.
Es gibt Mittel und Wege, sinnvoll damit umzugehen. Wichtig ist - deshalb mache ich die Bemerkung auch zuhanden der Materialien -, dass man diese Bestimmung so interpretiert, dass nachher ein Bericht über die Untersuchungsergebnisse lesbar geschrieben wird, sodass man sich am Schluss darunter etwas vorstellen kann, dass es nicht einfach etwas für die Archive ist und keine Auswirkungen auf die Rezeption in der Gesellschaft hat.