Lexipedia

Engler Stefan · Ständerat · 2014-03-10

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-10

Wortprotokoll

Die Kommission stellt sich auf den Standpunkt, dass es keine Lex specialis braucht bezüglich der Schutzfrist für Akten, sondern dass man hier durchaus darauf abstellen kann, was an Vorschriften darüber bereits in den kantonalen Archiv-, Datenschutz- oder Informationsgesetzgebungen vorhanden ist. Die Streichung von Artikel 6 Absatz 3 hat also zur Folge, dass anstelle einer einheitlichen Schutzfrist von 80 Jahren die Schutzfristen für die Akten gelten, welche in den jeweiligen anwendbaren Gesetzgebungen bereits enthalten sind. Das ist in denjenigen Fällen, in denen Akten einer administrativ versorgten Person in verschiedenen Kantonen lagern, vielleicht nicht ideal, weil dann für den Aktenbestand einer Person verschiedene Schutzfristen gelten können. De facto kommt aber diesem Umstand nur eine beschränkte Bedeutung zu, können doch die Schutzfristen gerade den zwei bedeutsamsten Kategorien von Personen, die üblicherweise ein Interesse haben, eine Einsicht in die Akten zu erhalten, nicht entgegengehalten werden: den betroffenen Personen selber, die immer und zu jeder Zeit Einsicht in ihre eigenen Akten nehmen dürfen, aber auch den mit der Forschung im entsprechenden Sachgebiet befassten Personen, insbesondere dann, wenn die Daten dann auch noch anonymisiert werden.

Insofern erachtet es die Kommission als gerechtfertigt, auf diese Spezialbestimmung in Absatz 3 zu verzichten.