Engler Stefan · Ständerat · 2014-03-10
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-10
Wortprotokoll
Ich werde mich nur dort äussern, wo gegenüber der heutigen Gesetzgebung Neuerungen beabsichtigt sind, und auch nur dort, wo ich diese als wesentlich erachte.
Frau Bundesrätin Sommaruga hat zum sachlichen Geltungsbereich bereits Ausführungen gemacht, wonach Überwachungen des Fernmeldeverkehrs nicht nur bei Strafuntersuchungen, sondern noch in zwei anderen Fällen denkbar sind, bei der Notsuche nach vermissten Menschen und bei der Fahndung nach verurteilten, flüchtigen Straftätern. In Artikel 2 geht es aber nicht um den sachlichen, sondern um den persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes. Man kann, wenn man das geltende Gesetz und den Entwurf einander gegenüberstellt, relativ schnell herauslesen, dass die meisten mitwirkungspflichtigen Personen gemäss Artikel 2 bereits nach dem geltenden Büpf zur Mitwirkung verpflichtet sind. Betroffen sind also insbesondere die Anbieter von Postdiensten, die Anbieter von Fernmeldediensten und die Betreiber von internen Fernmeldenetzen. Der persönliche Geltungsbereich wird mit dem neuen Gesetz auf zusätzliche Personenkreise erweitert, auf solche, die im Fernmeldeprozess intervenieren und Kommunikationsdaten besitzen können, die für die Strafverfolgungsbehörden von Interesse sind. Dabei handelt es sich um die Anbieter abgeleiteter Kommunikationsdienste. Wir werden bei den Anträgen Graber Konrad darauf zurückkommen.
Der Begriff der abgeleiteten Kommunikationsdienste bezeichnet verschiedene Arten von Internetanbietern wie reine E-Mail-Anbieter oder die Anbieter von Chat- und Dokumentenaustauschplattformen; diese sind unter dem Begriff "Cloud Services" bekannt. Der von diesem Gesetz betroffene Personenkreis bestimmt sich auch aufgrund der Zurverfügungstellung des Zugangs zu einem öffentlichen Fernmeldenetz. Das betrifft Institutionen, die Dritten einen Zugang zur Verfügung stellen, so Hotels, Cybercafés, Spitäler, Schulen und auch Private. Hier knüpft der Antrag Fetz an. Es geht um die Frage, ob auch private Personen dem persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes unterstehen sollen, wenn sie solche Angebote nicht gewerblich anbieten. Der dritte zu erwähnende Personenkreis, der unter den Geltungsbereich fällt, sind die professionellen Wiederverkäufer von Karten und ähnlichen Mitteln, die den Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz ermöglichen und von Fernmeldedienstanbietern stammen.
Bevor Kollegin Fetz ihren Antrag begründen wird, bleibt noch festzuhalten, dass die Überwachungspflichten der verschiedenen Personen sehr unterschiedlich sind und dass je nach Kategorie auch die Mitwirkungspflichten unterschiedlich ausfallen. Grundsätzlich werden nur die Anbieter von Post- und Fernmeldediensten zu einem aktiven Verhalten verpflichtet werden können. Bei den übrigen werden sich die Pflichten vor allem darauf beschränken, dass sie Überwachungen und Datenlieferungen zu dulden haben.
So weit zum persönlichen Geltungsbereich. Wie bereits gesagt, gibt es hierzu noch einen Einzelantrag.