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Fehr Hans-Jürg · Nationalrat · 2009-04-30

Fehr Hans-Jürg · Nationalrat · Schaffhausen · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-04-30

Wortprotokoll

Artikel 2 des Nationalstrassenabgabegesetzes regelt den Geltungsbereich und legt fest, dass die Abgabe auf sämtlichen Nationalstrassenabschnitten erhoben werden soll. Das ist im Grundsatz zweifellos richtig. Es ist aber doch eine Abkehr vom bisherigen Recht, und es ist auch eine Abkehr vom Text der Vernehmlassungsvorlage. Im bisherigen Recht und in der Vernehmlassungsvorlage gab es nämlich Ausnahmebestimmungen oder mindestens die Kompetenzerteilung an den Bundesrat, Ausnahmen erlauben zu können.

Bisher stand diese Ausnahmekompetenz sogar in der Bundesverfassung. Die alte Bundesverfassung erteilte dem Bundesrat das Recht, für gewisse Nationalstrassenabschnitte die Vignettenpflicht aufzuheben. Das finden Sie noch in den Übergangsbestimmungen zur neuen Bundesverfassung, mit der ausdrücklichen Verpflichtung, das dann aus der Verfassung zu entfernen, sobald diese Bestimmung auf Gesetzesstufe umgelegt ist. Diese Umlegung auf Gesetzesstufe findet jetzt statt. Die Kompetenz an den Bundesrat ist aber nicht mehr drin. In der Vernehmlassungsvorlage gab es noch einen Absatz 2, dort hiess es: "Der Bundesrat kann die Benützung einzelner Nationalstrassenabschnitte von der Abgabepflicht ausnehmen." Dieser Passus ist aus der definitiven Fassung verschwunden.

Ich beantrage Ihnen eine abgeänderte Variante dieses Absatzes 2. Ich möchte im Gesetz nicht eine generelle Ausnahmeregelung einbauen, sondern nur bezogen auf Grenzregionen, und das möchte ich kurz begründen.

Ich komme aus so einer Grenzregion - einige von Ihnen auch -, und es gibt da Einkaufstourismus.

Bei uns sind es primär Leute aus Deutschland, die ein paar Kilometer über die Grenze kommen, und zwar in die Einkaufszentren bei uns, die dort einkaufen und dann wieder gehen. Diese Leute weichen dem Kauf der Autobahnvignette aus, indem sie die anderen Strassen benützen. Sie fahren also durch die Dörfer, weil sie sich sagen: "Ich bezahle nicht 40 Franken dafür, dass ich einmal, dreimal oder zehnmal im Jahr in die Schweiz einkaufen gehe." Diesen Kreis von Strassenbenützerinnen und -benützern meine ich, diese Art von Verkehr meine ich.

Darum schlage ich Ihnen vor, dass wir dem Bundesrat die Kompetenz belassen, Ausnahmen zu bestimmen, dass wir die Kompetenz aber auf Grenzregionen eingrenzen und dass es wirklich nur einzelne Ausnahmen sein sollen. Es soll nicht eine Generalklausel für die gesamten Grenzregionen sein, nicht eine Generalklausel für das gesamte Netz, sondern ausdrücklich beschränkt. In der Praxis werden es dann de facto sehr wenige Ausnahmen sein.

Bei uns gibt es so ein Strassenstück; unser Regierungsrat hat mich gebeten, das hier zur Sprache zu bringen. Es wird auch in ein paar anderen Grenzkantonen solche kurzen Stücke geben. Wir werden keine Schleuse öffnen, wir werden auch keine gewaltigen Einnahmenausfälle produzieren; es sind Ausnahmen im Einzelfall, die meiner Meinung nach möglich sein müssen. Wir berücksichtigen damit auch das Interesse der Leute, die in den grenznahen Dörfern leben und diesen Einkaufsverkehr erdulden müssen, wenn wir nicht die Möglichkeit schaffen, dass solche Strassenbenützerinnen und -benützer einen kurzen Weg, ein paar Kilometer, auf der Autobahn fahren können, um einkaufen zu gehen.

Ich bitte Sie darum, diesen Antrag zu unterstützen. Ich weiss, dass er in der Kommission nicht besprochen worden ist. Absatz 2 ist still und leise aus dem Text herausgenommen worden, offenbar als Ergebnis der Vernehmlassung. Ich habe insofern darauf reagiert, als ich nicht genau den gleichen Text einbringe, sondern eben eine Beschränkung auf die Grenzregionen vorsehe.

Ich bitte Sie, meinem Antrag zuzustimmen.