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Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2000-03-07

Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2000-03-07

Wortprotokoll

Diese Frage war Gegenstand eines Kompetenzkonfliktes zwischen der Geschäftsprüfungskommission und der Kommission für Rechtsfragen. Immerhin durfte die RK einen Mitbericht verfassen. Wir waren sehr stolz darauf und haben uns darüber gefreut. Wir haben diesen Bericht an den Präsidenten der GPK weitergeleitet. Da wir komplett entgegengesetzte Standpunkte vertreten, habe ich Verständnis dafür, dass sich der Präsident der GPK nicht unbedingt darum bemüht hat, dass dieser Bericht verbreitet wird. Auf Intervention von Mitgliedern der RK ist das heute Morgen eine halbe Stunde vor Beginn der Beratung dieses Geschäftes doch noch geschehen. Das gibt mir die Möglichkeit zu einer persönlichen Erklärung als Präsident der RK.

Wir wehren uns nicht gegen die Entlastungen des Bundesgerichtes, aber wir wehren uns gegen das Motto "Stich, Furz, Galopp", das der Bedeutung dieses Entscheides nicht entspricht.

Die RK beantragte mit 18 Stimmen bei 2 Enthaltungen, am geltenden Recht festzuhalten. Wir haben uns dagegen gewendet, dass die Kognition des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes auf reine Rechtsfragen beschränkt würde. Wir betrachten dies als eine unzulässige Einschränkung des Rechtsschutzes.

Ich kann darauf hinweisen, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im letzten Jahr fast ein Siebtel aller zu beurteilenden Fälle wegen unzureichend abgeklärter oder unvollständiger Sachverhalte an die Vorinstanzen zurückweisen musste. Wir haben darauf hingewiesen, dass die erstinstanzlichen kantonalen Gerichte nicht immer die gleiche Qualität haben. Im Übrigen entscheiden die kantonalen Gerichte im Sozialversicherungswesen als einzige Instanz.

Die Praxis zeigt, dass es sich bei den behandelten Fällen hauptsächlich um Sachverhaltsfragen und nicht um Rechtsfragen handelt. So sind beispielsweise für die Bemessung des Invaliditätsgrades und der entsprechenden Rente Gutachten, die persönliche Würdigung und die tatsächlichen Verhältnisse der betroffenen Personen massgebend. Rechtliche Aspekte kommen da erst in zweiter Linie in Betracht.

Die Voraussetzungen dafür, dass die Frage der Kognitionsbefugnis wirklich nur im Rahmen der Gesamtrevision des Bundesrechtspflegegesetzes diskutiert werden kann, sind heute nicht überall in den Kantonen gegeben. Dafür würde ein Ja von Volk und Ständen am nächsten Sonntag die Voraussetzungen schaffen.

Ich bitte Sie daher, in dieser Frage vorläufig das bisherige Recht zu belassen.