Bieri Peter · Ständerat · 2009-09-08
Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2009-09-08
Wortprotokoll
Vielleicht herrscht im Moment ein gewisser Wirrwarr, und es stellt sich die Frage, wo wir eigentlich stehen. Ich gehe davon aus, dass wir eine Debatte zum Eintreten auf die Gesetzesänderung und auf den Bundesbeschluss bezüglich des Atalanta-Einsatzes führen. Ich habe mein Votum entsprechend vorbereitet und hoffe, dass dieses hier richtig liegt.
Da dieser Bundesbeschluss im dringlichen Verfahren parallel in beiden Räten behandelt wird und unser Rat die Vorlage zuerst behandelt, die nationalrätliche SiK jedoch mit der Beratung schon angefangen hat, lohnt es sich, zu erfahren, was in der Schwesterkommission darüber gesagt worden ist; es ist auch schon darauf hingewiesen worden. Im Gegensatz zu unserer Kommission hat die nationalrätliche SiK im Vorfeld zu ihrem Beschluss ja auch Experten angehört, um insbesondere die rechtliche Frage zu klären. Hier herrscht eine Auseinandersetzung, ob es jetzt dieser Gesetzesänderung bedarf oder nicht; ich komme darauf zu sprechen.
Ausgehend vom Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, das die Piraterie definiert, sind gemäss dem beigezogenen Experten in der SiK-NR, Professor Schweizer, im Übereinkommen auch die Voraussetzungen und Pflichten im Kampf gegen die Piraterie festgehalten, namentlich die Hilfeleistungspflicht und die Pflicht zur Zusammenarbeit. Es wurde auch auf die Resolutionen des Sicherheitsrates hingewiesen, wonach dieser die Mitgliedstaaten auffordert, gegen die Seeräuberei vor Somalia unter Wahrung der Souveränitätsrechte dieses Staates vorzugehen. Der Sicherheitsrat verweist dabei auf Artikel 107 des Seerechtsübereinkommens, wonach der Kampf gegen die Piraterie nur durch erkennbar im Staatsdienst befindliche Schiffe und Flugzeuge erfolgen dürfe: entweder durch das Militär oder durch die Polizei. Professor Schweizer kommt in seiner Analyse zum Schluss, dass das Völkerrecht in engen Grenzen den Kampf gegen die Piraterie als eine polizeiliche Aufgabe unter Beachtung der Menschenrechte erlaubt, dass rechtlich der Einsatz von Polizei oder von in Polizeiaufgaben geschultem Militär möglich ist und dass Drittstaaten aufgrund von Staatsverträgen an der EU-Operation partizipieren können.
In der SiK-NR ist von den Experten intensiv darüber debattiert worden, aus welchem Absatz und welchen Bestimmungen von Artikel 69 des Militärgesetzes dieser Einsatz abzuleiten sei. Da ich bereits in der SiK war, als wir im Jahre 2002 diese Änderung des Militärgesetzes beraten haben, erinnere ich mich daran, dass wir die Art der Auslandeinsätze nie absolut definiert haben, sie also nie allein auf Botschaftsbewachung beschränkten, sondern dass wir in den Absätzen 1 und 2 eine Formulierung wählten, welche für verschiedene Einsatzarten offen war. Der Kommissionspräsident hat in seinen Ausführungen bereits darauf hingewiesen. Die Formulierung, wie sie jetzt in den Absätzen 1 und 2 zu finden ist, lässt verschiedene Möglichkeiten der Einsätze im Assistenzdienst zu. Nicht zu vergessen ist indes die Tatsache, dass dieser Einsatz so, wie er jetzt stattfindet, aufgrund eines Uno-Mandates und unter Führung der EU erfolgt und dass nicht, wie es zuweilen den Eindruck machte, ein schweizerischer Einsatz unter Nato-Führung erfolgen würde. Diesbezüglich sind wir auch froh über die zusätzlichen schriftlichen Unterlagen, die wir letzte Woche aus dem VBS erhalten haben.
Der Vertreter des Bundesamtes für Justiz hat dann in der SiK-NR auch die drei Aufträge des Atalanta-Einsatzes vorgestellt und dabei festgestellt, dass der Einsatz der Armee den Schutz der Umsetzung des Welternährungsprogramms und den Schutz der europäischen Handelsschiffe vor der somalischen Küste beinhaltet, wobei sich im zweiten Auftrag eine Einschränkung auf die Schiffe, die unter schweizerischer Flagge fahren, ergibt. Nicht infrage kommt jedoch der dritte Auftrag der Operation Atalanta, nämlich die generelle Gewährleistung des Schutzes der internationalen Seeschifffahrt im Golf von Aden. Diese Einschränkung trägt den bestehenden gesetzlichen Vorgaben von Artikel 69 Absätze 1 und 2 des Militärgesetzes Rechnung, welche den Einsatz als Assistenzdienst zur Unterstützung humanitärer Hilfeleistung und zur Wahrung schweizerischer Interessen im Ausland beinhalten.
Der Einsatz bewegt sich auch innerhalb von Artikel 58 der Bundesverfassung. Zu beachten ist die Tatsache, dass bei Einsätzen gemäss Artikel 69 Absätze 1 und 2 des Militärgesetzes grundsätzlich kein Mandat der Uno oder der OSZE notwendig ist, wie dies beim Friedensförderungsdienst gemäss Artikel 66 des Militärgesetzes notwendig wäre, da es sich hier um ein legitimes schweizerisches Interesse handelt. Es braucht dazu zwar kein Uno- oder OSZE-Mandat, zu vermerken bleibt jedoch, dass ein solches in diesem Fall hier vorhanden ist: Die Resolution ermächtigt die EU, in den somalischen Gewässern im Einvernehmen mit der somalischen Regierung aktiv zu werden.
Dass hier nun die Armee zum Einsatz kommt, ergibt sich aufgrund der Seerechtskonvention, aber auch aufgrund der Tatsache, dass unsere Polizeikräfte weder über die erforderlichen Mittel noch über die dazu notwendige Ausbildung verfügen. Wenn unsere Armee über entsprechende personelle und materielle Ressourcen verfügt, ist es auch sinnvoll, diese so einzusetzen, dass die Operation erfolgreich gestaltet werden kann. Ich würde es als inkonsequent erachten, wenn wir bloss mit logistischen oder anderen Backoffice-Kräften an diesem Einsatz teilnehmen würden. Es macht keinen Sinn, unsere Schiffe oder diejenigen des Welternährungsprogrammes an der Front vorne mit EU-Kräften beschützen zu lassen und unsere Armeeangehörigen als Logistiker und Sanitäter einzusetzen. Denn auch hier, wenn auch etwas abgeleitet, gilt: Mitgetragen ist eben auch mitgegangen. Entweder ist dieser Einsatz gerechtfertigt, und dann soll er auch konsequent wahrgenommen werden, oder er ist ungerechtfertigt, und dann soll man Abstand davon nehmen.
Wenn der schweizerische Einsatz auf unseren Schiffen einen dissuasiven Charakter haben soll, also gegenüber den Piraten eine abschreckende Wirkung erzeugen soll, ist die [PAGE 809] Truppe personell und waffentechnisch entsprechend auszurüsten. Wenn wir schon mit dem Armee-Aufklärungsdetachement über eine solche Truppe verfügen, ist diese auch einzusetzen. Wo man denn sonst diese Truppe noch einsetzen solle, könnte man sonst fragen.
Ich bitte Sie in diesem Sinne, auf diese Vorlage bezüglich des Atalanta-Einsatzes einzutreten. Allerdings bin ich der Meinung, wie ich das ausgeführt habe, dass die heutige Gesetzesgrundlage in Artikel 69 Absätze 1 und 2 des Militärgesetzes genügt und dass allenfalls später, wenn gewisse Erfahrungen aus diesem Einsatz vorhanden sind, eine allfällige Gesetzesanpassung vorgenommen werden kann.