AB 167653
Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-09-21
Wortprotokoll
Die Initiantin fordert eine Gesetzesvorlage, welche Grundsätze über Gültigkeit und Ungültigkeit von AGB festlegt sowie eine abstrakte Inhaltskontrolle vorsieht. Ein solches Gesetz ist überfällig. Eine starke Minderheit beantragt Ihnen deshalb, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben.
Viele Verträge enthalten AGB. Diese sind zumeist sehr umfassend, detailliert, abstrakt formuliert, kleingedruckt und nicht zwischen den Vertragsparteien abgesprochen, sondern sie werden durchwegs einfach von der stärkeren Partei beigefügt. Überdies benachteiligen sie zum Teil offensichtlich die eine Partei und sind sehr missbrauchsanfällig. In der Regel wird in den AGB nämlich jedes Risiko auf die Konsumenten abgewälzt. Da die Swiss sich zwischenzeitlich herausgeredet hat, nenne ich Ihnen ein anderes Beispiel: Wenn Sie mit der Postfinance einen Vertrag über eine Festhypothek abschliessen, können Sie nicht ruhig schlafen, auch wenn Sie immer regelmässig bezahlen, weil in den AGB vorgesehen ist, dass die Postfinance die Hypothek auch künden kann, wenn Sie gegenüber einem anderen Unternehmen in Zahlungsverzug geraten - das ist geradezu eine Ungeheuerlichkeit.
Es gibt im geltenden Recht punktuelle Bestimmungen, die gewisse Klauseln als ungültig qualifizieren, so z. B. im Miet- und Pachtrecht in den Artikeln 256 und 298 OR. Das genügt jedoch nicht: Das gilt auch für Artikel 8 UWG. Diese Bestimmung ist zahnlos, da eine Irreführung nötig ist. Unbefriedigend ist auch die Tatsache, dass nach geltendem Recht keine abstrakte Inhaltskontrolle möglich ist. Überdies fehlt [PAGE 1647] eine Regelung, die vorsieht, wie die AGB abgefasst sein müssen und wie sie vor Vertragsabschluss der andern Vertragspartei vorgelegt werden müssen. Konsumentinnen und Konsumenten können im Falle eines Streites natürlich klagen; das ist jedoch teuer, und die Erfolgsaussichten sind ungewiss. Missbräuche müssen im Keim erstickt werden und sollen nicht in Einzelfällen zu Gerichtsverfahren führen. In der EU besteht seit 1993 eine Richtlinie über die AGB, und zahlreiche Mitgliedländer haben ein entsprechendes Gesetz erlassen. In der Schweiz besteht, wie der Ständerat erkannt hat, nach wie vor dringender Handlungsbedarf. Das hat im Übrigen auch der Bundesrat erkannt, der im Jahre 2003 die Revision eines Konsumenteninformationsgesetzes in die Vernehmlassung schickte.
Die Mehrheit beruft sich auf die Rechtsprechung und singt das Hohelied der Vertragsfreiheit. Sie macht dabei aber einen Denkfehler und übersieht eine wichtige Tatsache: Mit Vertragsfreiheit hat das überhaupt nichts zu tun, da die AGB nicht das Ergebnis einer Parteiabrede sind, sondern einseitig aufoktroyiert werden.
Fazit: Die aktuelle Gesetzgebung ist ungenügend. Es ist eine abstrakte Inhaltskontrolle notwendig, damit nicht einzelne Konsumenten den Rechtsweg beschreiten müssen. Es ist und bleibt Aufgabe des Gesetzgebers, verbreitete Missbräuche zu bekämpfen und die Betroffenen nicht auf den Rechtsweg zu verweisen.
Ich bitte Sie, dieser parlamentarischen Initiative Folge zu geben.