Fluri Kurt · Nationalrat · 2009-09-21
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-09-21
Wortprotokoll
Bei dieser Initiative geht es um die Forderung, einen Gesetzentwurf zu erarbeiten und darin die Grundsätze über die Gültigkeit und Ungültigkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und missbräuchlichen Vertragsklauseln festzulegen und eine abstrakte Inhaltskontrolle derartiger AGB vorzusehen. Die AGB sind integraler Bestandteil eines Vertrages zwischen einem Unternehmen und einem Konsumenten bzw. einer Konsumentin. Nach Auffassung der Initiantin enthalten selbst die AGB anerkannter Unternehmen Bestimmungen, welche offensichtlich die eine Vertragspartei, nämlich die Konsumentinnen und Konsumenten, benachteiligen. In der Begründung ist das Beispiel der Swiss erwähnt, welche uns allerdings in einem Positionspapier vom 1. September 2009 belegen will, dass dieser Vorwurf nicht gerechtfertigt sei.
Die Initiative verweist auf eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 1993 über missbräuchliche Vertragsklauseln, die mittlerweile in den meisten EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt worden sei. Demnach sind die AGB dann nichtig, wenn sie missbräuchlich und einseitig zulasten von Konsumentinnen und Konsumenten ausformuliert sind. Hingegen ist im Schweizer Recht, nämlich in Artikel 8 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), für die Feststellung der Unlauterkeit zusätzlich der Tatbestand der Irreführung notwendig. Eine offensichtliche, missbräuchliche Benachteiligung gelte gemäss UWG nicht, falls keine Irreführung nachgewiesen werden könne. Der Bundesrat habe sich zudem in einer Stellungnahme zu einer Motion aus dem Jahre 2003 bereiterklärt, Änderungen des schweizerischen Rechts im Zusammenhang mit einem [PAGE 1646] Konsumenteninformationsgesetz zu prüfen. Der Bundesrat hat dann allerdings später darauf verzichtet. Zurzeit ist - das muss erwähnt werden - eine Revision von Artikel 8 UWG in der Vernehmlassung, wonach auf das Kriterium der Irreführung verzichtet werden soll.
Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat seinerzeit mit 6 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung beschlossen, der Initiative Folge zu geben. Unsere Kommission hat es in der ersten Runde mit 12 zu 11 Stimmen abgelehnt, ihr Folge zu geben. Der Ständerat hat in der Folge ohne Gegenstimmen beschlossen, der Initiative Folge zu geben. Unsere Kommission wiederum beantragt Ihnen mit 14 zu 12 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben.
Die Argumente der Mehrheit stützen sich auf das geltende Recht und auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes, welches eine Praxis zum Schutz vor missbräuchlichen AGB entwickelt habe. Hier wird speziell auf die sogenannte Ungewöhnlichkeitsregel verwiesen, nach welcher sich der Anbieter die Berufung auf Treu und Glauben entgegenhalten lassen muss, wenn er in den AGB eine Formulierung getroffen hat, die nach Auffassung der Praxis nicht dem entspricht, womit nach Treu und Glauben zu rechnen war. Und es wird auf die sogenannte Unklarheitenregel verwiesen, das heisst, dass die Auslegung von unklaren Formulierungen in den AGB zuungunsten derjenigen Partei zu erfolgen hat, welche sie formuliert hat, mit anderen Worten: zuungunsten der Anbieterseite. Grundsätzlich seien die Vertragspartner - so die Mehrheit - für ihr Handeln eigenverantwortlich und die Vertragsfreiheit solle nicht mehr als notwendig eingeschränkt werden. Die Anbieter seien ferner an der Erhaltung ihres guten Rufes interessiert, weswegen sie vermeiden würden, missbräuchliche Formulierungen in die AGB aufzunehmen. Gerade im Internetgeschäft sei es mittels technischer Verbesserungen möglich, die Überrumpelungsgefahr für den Konsumenten zu mindern. Die Mehrheit spricht sich deshalb auch gegen eine abstrakte richterliche Inhaltskontrolle von AGB aus.
Die Minderheit ist demgegenüber der Meinung, dass eben gerade keine Vertragsfreiheit bestehe, weil der Vertragspartner des AGB-Verfassers nicht an der Formulierung der Vertragsbestimmungen beteiligt sei; die Formulierung erfolge einseitig. Die Vorstellung, dass jeder Konsument in der Lage sei, AGB zu lesen und zu verstehen, sei nicht realistisch. Deswegen erachtet die Minderheit die heutige Gesetzgebung als ungenügend und nicht zeitgemäss. Es bestehe Handlungsbedarf, umso mehr, als die Verwendung von AGB im Massengeschäft zur Normalität geworden sei. Die Minderheit verweist auf die vorhin zitierte europäische Regelung, und sie formuliert deshalb das Begehren nach einer gesetzlichen Möglichkeit der abstrakten Inhaltskontrolle.
Die Mehrheit ist wie gesagt der Meinung, die Gesetzgebung - das heisst vor allem das Vertragsrecht im Obligationenrecht -, die Rechtsprechung mit der Ungewöhnlichkeitsregel und der Unklarheitenregel sowie die Vertragsfreiheit garantierten, soweit nötig, die Rechte der Konsumentinnen und Konsumenten, welche sich durch entsprechende Abänderungen der AGB selbst zur Wehr setzen können, weswegen eine gesetzliche Regelung nicht notwendig sei. Die Minderheit - 12 Stimmen - argumentiert vorwiegend mit der Regelung im europäischen Rahmen.
Mit 14 zu 12 Stimmen empfiehlt Ihnen Ihre Kommission, der Initiative keine Folge zu geben.