Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-03-07
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-03-07
Wortprotokoll
Der Bundesrat weist seit Jahren auf die Probleme hin, die mit der andauernden Überlastung des Bundesgerichtes und des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes verbunden sind, und hat zu deren Lösung eine umfassende Reform der Bundesrechtspflege an die Hand genommen.
Am nächsten Sonntag werden Volk und Stände über die Justizreform abstimmen. Wenn diese Abstimmung positiv ausgeht, wird der Bundesrat bis Ende dieses Jahres die Botschaft zu einem Bundesgerichtsgesetz und zu einem Gesetz über die unterinstanzliche Verwaltungs- und Strafgerichtsbarkeit des Bundes vorlegen. Bei zügiger Behandlung dieser Botschaft im Parlament könnten allenfalls erste Teile der neuen Gesetzgebung im Laufe des Jahres 2002 in Kraft gesetzt werden. Wenn die eidgenössischen Gerichte durch punktuelle Änderungen des bestehenden Bundesrechtspflegegesetzes bereits früher entlastet werden können, so bietet der Bundesrat selbstverständlich Hand dazu. Sofortmassnahmen müssen aber drei Bedingungen erfüllen, die bereits von Herrn Stamm erwähnt worden sind:
1. Solche Vorwegmassnahmen dürfen die Gesamtrevision nicht präjudizieren, d. h. weder den Zielen der Gesamtreform widersprechen noch Entscheide vorwegnehmen, die einer vertieften Diskussion im grösseren Zusammenhang bedürfen.
2. Die Massnahmen müssen eine deutlich spürbare Entlastung der Gerichte bringen, sonst lohnt sich ein separates Gesetzgebungsverfahren nicht.
3. Die Massnahmen müssen unbestritten oder zumindest klar mehrheitsfähig sein.
Die Vorlage sollte eigentlich noch in dieser Session verabschiedet werden können, es darf also keine langen Streitigkeiten über Differenzen geben.
Abgesehen von der Änderung betreffend das so genannte Zirkulationsverfahren, die nicht mehr zur Diskussion steht, konnte der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 1999 den Vorschlägen Ihrer GPK zustimmen. Eine deutliche Entlastung darf vor allem von der Erhöhung der Richterzahl in Luzern und von der Angleichung der Prüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [PAGE 49] an jene des Bundesgerichtes erwartet werden. Angesichts der 1999 wiederum um 10 Prozent gestiegenen Eingänge beim Eidgenössischen Versicherungsgericht ist diese Entlastung auch bitter nötig.
Die heute vorliegenden Anträge der GPK gehen grundsätzlich in die richtige Richtung. Widersprüche zur Justizreform oder zum Schlussbericht der Expertenkommission für die Totalrevision der Bundesrechtspflege bestehen nicht.
Der Bundesrat unterstützt somit die vorliegenden Revisionsvorschläge der GPK.