Lexipedia

Stöckli Hans · Ständerat · 2015-03-05

Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-03-05

Wortprotokoll

Ich bitte Sie, bei unserem Entscheid vom letzten September zu bleiben. Ich bin etwas erstaunt, lieber Kollege Bischof. Ich kann mir kaum vorstellen, dass jemand aus Versehen aggressive Werbemethoden anwendet. Wenn jemand Werbung macht, dann bringt er Geld ins Spiel, und dann wird er bei seinem Tätigwerden kaum ein Versehen in Kauf nehmen.

Es gibt aber noch zwei weitere Argumente. Zum einen haben wir Artikel 333 Absatz 7 StGB, welcher zum Tragen kommt, wenn in anderen Gesetzen nicht direkt geregelt ist, ob bei Vorsatz oder auch bei Fahrlässigkeit bestraft wird. Dementsprechend ist hier Rechtssicherheit geschaffen, wenn wir dem Bundesrat folgen und unseren Entscheid bestätigen.

Zum andern, denke ich, sollten wir schauen, wie diese Frage in der gesamten Rechtsordnung geregelt wird. Wir haben Artikel 24 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), in welchem vergleichbare Tatbestände geregelt werden. In diesem Artikel geht es um die Verletzung der Pflicht zur Preisbekanntgabe an Konsumenten, zum Beispiel auch in der Werbung. Auf die Vorschriften zur Preisbekanntgabe in der Werbung verweist Artikel 17 UWG, und es gibt auch noch Artikel 19 UWG, wo es um die Auskunftspflicht geht und dementsprechend vergleichbare Tatbestände geregelt sind. Mir scheint es nun nicht anzugehen, dass wir in der Rechtsordnung auf der einen Seite Tatbestände haben, die nur bei Vorsatz bestraft werden, und auf der anderen Seite vergleichbare Tatbestände, die auch bei Fahrlässigkeit zu einer Strafe führen. Artikel 24 Absatz 2 UWG regelt eben, dass die genannten Delikte auch bestraft werden müssen, wenn sie fahrlässig begangen werden.

Dementsprechend, denke ich, ist es sinnvoll, wenn wir hier im Sinne der Konkordanz in der Rechtsordnung bei der Version des Bundesrates und unserer Entscheidung vom letzten Herbst bleiben.