Vischer Daniel · Nationalrat · 2014-09-17
Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2014-09-17
Wortprotokoll
Wir sind vorliegend mit einer parlamentarischen Initiative Bonhôte konfrontiert. Sie will den Konsumentenschutz ausbauen und Missbräuche im Bereich des Telefonverkaufs verhindern. Namentlich geht es um die Erweiterung des Widerrufsrechts. Wenn Sie die Vorlage gelesen haben, haben Sie gesehen, dass aus diesem Ansinnen, das sich auf den Telefonverkauf bezog, nunmehr eine Vorlage geworden ist, die den gesamten Fernhandel betrifft.
Worum geht es mithin? Es geht um das Problem, dass es Geschäfte gibt, bei denen die Konsumentinnen und Konsumenten die bestellte Ware weder direkt sehen noch direkt prüfen können. Zu Recht wurde diesbezüglich der Begriff der Informationsasymmetrie eingeführt respektive geltend gemacht. Es geht aber auch - nicht zuletzt aufgrund aggressiver Werbung - um die Gefahr, dass es zu einem übereilten Vertragsabschluss kommt. Mithin sind wir in einem Kundinnen- und Kundenbereich, in dem verbesserter Konsumentenschutz geboten ist.
Wie kam es zu der heutigen Vorlage? Der Nationalrat beschloss 2009, der parlamentarischen Initiative Bonhôte Folge zu geben. Daraufhin arbeitete die Verwaltung zuhanden der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates Vorschläge für die Umsetzung der benannten Initiative aus. Dabei orientierte sich die ständerätliche Kommission an der mittleren Variante.
Der Ständerat hat gegenüber dem Wortlaut der parlamentarischen Initiative eine entscheidende Erweiterung vorgenommen, indem er das Widerrufsrecht nicht nur bei telefonischen, sondern bei allen im Fernhandel geschlossenen Verträgen einführen will. Mithin ging die ständerätliche Kommission in der Tat über den Wortlaut der benannten parlamentarischen Initiative hinaus. Das hatte einen guten und einen wichtigen Grund; er liegt darin: Das Parlament hat am 17. Juni 2011 das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf elektronische Geschäfte ausgedehnt. Neu heisst es in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s nunmehr:
"Unlauter handelt insbesondere, wer Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt:
1. klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen,
2. auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen,
3. angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können,
4. die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen."
So weit das UWG. Was sagte nun die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates? Sie sagte, das UWG gebiete es, dass auch hier, also im Obligationenrecht, eine Ausweitung auf den elektronischen Verkehr vorgenommen werde. Alsdann erweiterte die ständerätliche Kommission das Gesetz. Wir sind nun mithin mit einem ausgebauten Widerrufsrecht konfrontiert.
Es wurde aber auch Anliegen der Anbieter Rechnung getragen. Die Artikel 40e bis 40h regeln die Ausnahmen, die uns noch beschäftigen werden. Wir haben eine Differenz mit Bezug auf die absolute Frist der Geltendmachung.
Die Hauptdebatte, und damit komme ich zum Eintreten generell, betraf aber in der Kommission die Frage, ob diese Ausdehnung auf den elektronischen Verkehr überhaupt vorgenommen werden soll oder nicht. Da gibt es unterschiedliche Auffassungen. Klar ist Folgendes: Ihre Kommission beschloss mit 13 zu 9 Stimmen, auf diese Vorlage einzutreten. Ich werde dann in der Detailberatung auf die übrigen Punkte angemessen eingehen.
Ich ersuche Sie, der Kommission bzw. der Kommissionsmehrheit zu folgen.