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Fluri Kurt · Nationalrat · 2014-09-17

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2014-09-17

Wortprotokoll

Die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat ist seit 2005 wie folgt geregelt: Gemäss Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz "kann der Bundesrat die vorläufige Anwendung beschliessen oder vereinbaren, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit es gebieten"; das ist heute in Artikel 7b RVOG festgehalten. Dabei hat er gemäss Parlamentsgesetz die zuständigen Kommissionen zu konsultieren, bevor er den entsprechenden Vertrag vorläufig anwendet. In dringlichen Fällen - wir brauchen also zuerst die Voraussetzung der besonderen Dringlichkeit, und hier geht es dann um gewissermassen kumulierte Dringlichkeit - konsultiert der Bundesrat bloss die Präsidentinnen oder die Präsidenten der für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen, welche dann umgehend die Mitglieder ihrer Kommissionen zu orientieren haben. Das ist das geltende Recht, also die blosse Konsultation der entsprechenden Kommissionen bzw. Kommissionspräsidien vor der vorläufigen Anwendung. [PAGE 1598]

Nun haben sich im Gefolge zweier vorläufig angewendeter völkerrechtlicher Verträge die beiden Kommissionen des Nationalrates und des Ständerates, nämlich die APK-SR und die WAK-NR, gemeldet, nachdem die beiden Abkommen, nämlich das Luftverkehrsabkommen mit Deutschland und das UBS-Amtshilfeabkommen mit den USA, zu grossen Diskussionen geführt haben. Diese beiden Kommissionen haben sich entschlossen, je eine Motion (10.3354, 10.3366) einzureichen mit dem Inhalt, der hier wesentlich ist, dass inskünftig eine vorläufige Anwendung von Verträgen der Zustimmung der vorberatenden Parlamentskommissionen beider Räte bedürfe. Sie wollten also von der Konsultation zum Zustimmungserfordernis übergehen. Der Bundesrat hat nun in seinem Entwurf angeregt, dass er dann auf die vorläufige Anwendung zu verzichten hätte, wenn sich mindestens zwei Drittel der Mitglieder jeder der beiden zuständigen Kommissionen dagegen aussprechen würden. Das haben wir - beide Kommissionen - abgelehnt, weil wir kein neues Quorum einführen wollen.

Wir haben es in einer ersten Variante so formuliert, dass der Bundesrat vor der vorläufigen Anwendung die Zustimmung der zuständigen Kommissionen einzuholen habe. In einer zweiten Runde haben wir es so formuliert, wie wir es heute in der Fahne finden, wonach er auf die vorläufige Anwendung dann zu verzichten habe, wenn die beiden zuständigen Kommissionen sich dagegen aussprechen; es ist also ein Vetorecht beider Kommissionen. Wenn sich beide Kommissionen dagegen aussprechen, darf der Bundesrat keine vorläufige Anwendung vornehmen. Wenn sich beide Kommissionen dafür aussprechen, darf er das selbstverständlich tun.

Nun zur zweiten Frage: Was tun wir, wenn sich die beiden Kommissionen uneinig sind? Um diesen Konflikt zu bereinigen, hat sich die SPK Ihres Rates dazu entschlossen, das reduzierte Differenzbereinigungsverfahren gemäss Artikel 95 des Parlamentsgesetzes einzusetzen. Das heisst, dass nach einem zweiten Entscheid eines Rates dies der letzte, der entscheidende sei. Nun haben wir aber heute Morgen in der Einigungskonferenz zur Kenntnis genommen, dass es hier ja um Fälle besonderer Dringlichkeit geht und dass auch das reduzierte Differenzbereinigungsverfahren einige Zeit beansprucht, je nachdem wie die Sessionen terminlich liegen und je nachdem wie die Kommissionen tagen. Deswegen ist eine knappe Mehrheit der Einigungskonferenz zum Schluss gelangt, dass es besser sei, auf dieses reduzierte Differenzbereinigungsverfahren zu verzichten; das ist nun der Antrag der Einigungskonferenz.

Mit anderen Worten: Wenn inskünftig die beiden Kommissionen beider Räte sich bei diesem Veto gegenüber einer vorläufigen Anwendung nicht einig sind, muss der Bundesrat selber entscheiden, ob er die vorläufige Anwendung verfügt oder nicht. Tut er es, riskiert er, dass später bei der materiellen Behandlung des völkerrechtlichen Vertrags auf dem ordentlichen Beschlussweg die eine Kammer Nein sagt und der Vertrag nach einer vorläufigen Anwendung wieder hinfällig wird. Dieses Risiko wird sich der Bundesrat überlegen müssen bei der vorläufigen Anwendung im Falle, dass sich die beiden Kommissionen nicht einig sind. Aber wie gesagt, in Anbetracht der Dringlichkeit in den konkreten Fällen haben wir in der Einigungskonferenz darauf verzichtet, das reduzierte Differenzbereinigungsverfahren vorzusehen.

Wir bitten Sie deshalb, sich dem Antrag der Einigungskonferenz anzuschliessen, sofern es überhaupt zu einer Abstimmung darüber kommen sollte.