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preparatory:AB 168336

Lustenberger Ruedi · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-17

Wortprotokoll

Art. 40k-40o; 406d Ziff. 5, 6; 406e; 406f

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

[VS]

Art. 40k-40o; 406d ch. 5, 6; 406e; 406f

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

[VS]

Angenommen - Adopté

[VS]

Ziff. II

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

[VS]

Antrag Büchel Roland

Art. 16 Abs. 3

... Im Falle eines Abzahlungskaufs, einer auf Kredit beanspruchten Dienstleistung oder eines Leasingvertrags gelten die Artikel 40i und 40l bis 40o des Obligationenrechts.

Schriftliche Begründung

Wird die Widerrufsfrist bei Konsumkreditverträgen auf 14 Tage erweitert, so ist der Verweis in Artikel 16 Absatz 3 des Konsumkreditgesetzes auch auf Artikel 40i auszudehnen. Die vorgesehene Verdoppelung der gesetzlichen Widerrufsfrist von heute 7 auf neu 14 Tage im Konsumkreditgesetz hat schwerwiegende Konsequenzen. Die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Kauf- oder Leasingobjekten steigt enorm: So könnte ein Käufer beispielsweise mit einem neuen Leasingfahrzeug zwei Wochen in die Ferien fahren und danach den Leasingvertrag widerrufen. Die Folgen wären für die Konsumenten gravierend. Wegen des damit entstehenden erheblichen Kostenrisikos könnten es sich die Verkäufer nicht mehr leisten, die Kauf- oder Leasingobjekte vor Ablauf der Widerrufsfrist an die Kunden auszuhändigen. Dies würde vor allem Occasionsverkäufe erschweren. Dem Verkäufer entstünden hohe Kapital- und Lagerkosten. Zudem ist nicht einzusehen, weshalb ein Käufer, für den die heute geltenden 7 Tage problemlos ausreichen, um den Kauf bzw. das Leasing zu überdenken, neuerdings doppelt so lange auf das Kauf- oder Leasingobjekt warten soll. Um solchen Gegebenheiten zu begegnen, wurden bei den Fernabsatzgeschäften Gründe für das Erlöschen des Widerrufsrechts definiert (Art. 40i E-OR). Das Widerrufsrecht wird beispielsweise dann erlöschen, wenn die Sache vom Konsumenten in einer Weise gebraucht oder benützt wird, die über die Prüfung ihrer Vertragsmässigkeit und Funktionsfähigkeit hinausgeht (Art. 40i Bst. a E-OR), oder wenn die Sache vom Konsumenten in einem Geschäftsraum des Anbieters und [PAGE 1596] mit gleichzeitiger ausdrücklicher Zustimmung angenommen wird (Art. 40i Bst. c E-OR). Diese Regelung soll für alle Verträge gelten, die widerrufen werden können, also auch für Konsumkreditverträge unter dem Konsumkreditgesetz. Sie macht sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer Sinn.

[VS]

Ch. II

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

[VS]

Proposition Büchel Roland

Art. 16 al. 3

... Les articles 40i et 40l à 40o du Code des obligations s'appliquent ...