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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-09-24

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-09-24

Wortprotokoll

Der geltende Artikel 418u des Obligationenrechts sieht vor, dass der sogenannte Agent einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung hat, wenn er durch seine Tätigkeit den Kundenkreis des Vertragspartners wesentlich erweitert hat und das Agenturverhältnis später aufgelöst wird. Damit soll beispielsweise ein Versicherungsagent geschützt werden, der in langjähriger Arbeit für eine Versicherung einen grossen Kundenstamm aufgebaut hat. Wird das Agenturverhältnis aufgelöst, bleiben die Kunden häufig bei der Versicherung und bezahlen dort noch während Jahren Prämien. In solchen Fällen sieht das Gesetz zu Recht eine Pflicht zur Entschädigung des Agenten vor.

Das Bundesgericht hat im Jahr 2008 entschieden, dass dies auch für den gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten sogenannten Alleinvertriebsvertrag gelten soll. Voraussetzung dafür ist, dass sich die wirtschaftliche Situation des Alleinvertreters im konkreten Fall mit derjenigen des Agenten vergleichen lässt. Das trifft namentlich dann zu, wenn der Alleinvertriebsvertrag dieselbe wirtschaftliche Interessenverteilung aufweist. Die betroffene Partei muss ein mit dem Risiko des Agenten vergleichbares Risiko tragen.

Die vorliegende Motion verlangt nun, dass eine solche analoge Anwendung von Artikel 418u des Obligationenrechts nur in Ausnahmefällen möglich sein soll. Zugleich soll durch eine klare gesetzliche Grundlage Rechtssicherheit geschaffen werden. Das Anliegen ist bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar. Wir haben die Frage aber eingehend geprüft und sind dabei zum Ergebnis gelangt, dass im geltenden Recht zwar gewisse Unsicherheiten bestehen, dass es aber kaum möglich sein wird, sie auf eine gesetzgeberisch befriedigende Weise zu beseitigen. Die aktuelle Situation erlaubt es, in den zum Teil heiklen Einzelfällen stets aufgrund der Umstände zu entscheiden. Die Fälle sind nämlich sehr unterschiedlich, und es wäre kaum möglich, mit einer generell-abstrakten Lösung im Gesetz für alle Fälle eine befriedigende Antwort zu finden. Wir sind der Meinung, dass man das vielmehr den Gerichten überlassen sollte.

Eine gesetzliche Regelung würde einer anwendungsfallbezogenen Weiterentwicklung der Rechtsprechung entgegenstehen. Sie könnte der Vielfalt der in der Praxis bestehenden Vertragsverhältnisse nicht gerecht werden. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil eine Reihe von Kriterien aufgestellt, die für eine Abgrenzung herangezogen werden können. Damit wurde die für die Praxis notwendige Rechtssicherheit geschaffen.

Aus Sicht des Bundesrates besteht zurzeit kein Bedürfnis für eine Regelung im Gesetz. Wir haben für den heutigen Tag extra nochmals eine umfassende Recherche in der juristischen Fachliteratur gemacht. Dabei wurde deutlich, dass das im Vorstoss kritisierte Bundesgerichtsurteil von den meisten Autorinnen und Autoren positiv aufgenommen wird. Kritik findet sich nur sehr vereinzelt. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtslage in verschiedenen ausländischen Rechtsordnungen wie z. B. jener von Deutschland oder Österreich. Auch dort hat der Alleinvertreter bei genügender Vergleichbarkeit mit der Situation des Agenten einen Anspruch auf Kundschaftsentschädigung, der vertraglich nicht wegbedungen werden kann. Aus Sicht des Bundesrates besteht deshalb hier kein Regelungsbedarf.

Das ist der Grund, weshalb wir Ihnen diese Motion zur Ablehnung empfehlen.

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