Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-09-24
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-09-24
Wortprotokoll
Ich spreche zuerst zu Artikel 35. Sie haben bei der erstmaligen Beratung der Vorlage entschieden, dass Sie den Vollzug der Geldstrafe gegenüber dem heutigen Recht verschärfen wollen. So soll neu ausgeschlossen sein, dass die Zahlungsfristen auf Gesuch hin verlängert werden können. Sie haben damals ebenfalls beschlossen, dass Geldstrafen nicht mehr auf dem Betreibungsweg eingetrieben werden. Vielmehr soll sofort eine Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden, wenn die Geldstrafe nicht bezahlt wird. Der Ständerat ist diesen Änderungen nicht vollumfänglich gefolgt, sondern er hat einzig die Zahlungsfrist von heute zwölf Monaten auf sechs Monate reduziert.
Ich möchte nochmals kurz darauf eingehen, was die Änderungen bedeuten, die Sie letztes Mal beschlossen haben. Ich möchte aber noch zu bedenken geben, dass die kantonalen Vollzugsbehörden im ganzen Gesetzgebungsverfahren - bei der Vorbereitung, bei der Vernehmlassung, bei der Vorbereitung der Botschaft - nie vorgebracht haben, dass die geltenden Regelungen in Bezug auf den Vollzug der Geldstrafen heute irgendein Problem darstellen würden. Sie haben auch nie behauptet oder irgendwie nachgewiesen, dass diese Änderungen notwendig wären. Ausserdem muss man in Rechnung stellen, dass die geltende Regelung und jene gemäss Ständerat den Vollzugsbehörden die notwendige Freiheit gibt. So können die Vollzugsbehörden z. B. eben Ratenzahlungen anordnen, und sie können auch die Zahlungsfristen verlängern. Angesichts des Entscheides, den Sie vorher gefällt haben, nämlich bei einem [PAGE 1711] Mindesttagessatz von 30 Franken zu bleiben, kann es hier eben gerade umso wichtiger sein, dass man Ratenzahlungen anordnen respektive die Zahlungsfristen auch verlängern kann. Und - das ist wichtig - die Behörden können auch eine Betreibung durchführen, wenn diese aussichtsreich erscheint. Diese Regelung, wie sie heute besteht und wie sie der Ständerat beschlossen hat, geht zu Recht davon aus, dass die Strafvollzugsbehörden am besten beurteilen können, welche Mittel sie für einen effizienten Vollzug einsetzen müssen.
Wenn ich "für einen effizienten Vollzug" sage, dann meine ich damit eine Vorgehensweise, die auf der einen Seite den Kanton nicht übermässig belastet, weil wir ja nicht wollen, dass die Steuerzahlerin und der Steuerzahler am Schluss noch mehr belastet werden als die verurteilte Person. Ein effizienter Vollzug bedeutet auf der anderen Seite auch, dass man eben die verurteilte Person nicht schont. Mit den Beschlüssen, die Sie letztes Mal bei Ihrer erstmaligen Beratung gefasst haben, schränken Sie jetzt die Möglichkeiten der Kantone ein.
Etwas muss ich Ihnen sagen, vor allem in Bezug auf Absatz 3: Ich bin überzeugt, dass die Streichung von Absatz 3, die die Kommissionsminderheit immer noch will, zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führt, und zwar vor allem zu einem Ergebnis, bei dem ich mir nicht vorstellen kann, dass Sie es so wünschen. Wenn es nämlich nicht mehr möglich ist, eine Betreibung anzuordnen, dann - da bin ich überzeugt - geht am Schluss der Schuss nach hinten los. Das bedeutet nämlich, dass eine Geldstrafe bereits dann zu einer Ersatzfreiheitsstrafe führt, wenn die verurteilte Person keine Zahlung leistet, selbst dann, wenn sie dazu in der Lage wäre. Das führt dazu, dass am Schluss faktisch die verurteilte Person wählen kann, ob sie lieber die Geldstrafe bezahlt oder ob sie stattdessen lieber eine Freiheitsstrafe verbüsst.
Ich muss Ihnen sagen, dass eine Freiheitsstrafe durchaus attraktiv sein kann, wenn die Geldstrafe allein wegen sehr guter wirtschaftlicher Verhältnisse eben hoch ausgefallen ist. Ich nenne Ihnen ein konkretes Beispiel: Eine verurteilte Person könnte es dann vorziehen, statt eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu 3000 Franken, also statt eine Geldstrafe von 30 000 Franken zu bezahlen, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen in Halbgefangenschaft zu verbüssen. Mit Ihrer Regelung - der Regelung der Kommissionsminderheit - überlassen Sie es also der verurteilten Person zu entscheiden, ob sie lieber diese 30 000 Franken bezahlt oder lieber 10 Tage in Halbgefangenschaft verbringt. Da muss ich Ihnen schon sagen: Dieses Wahlrecht für Straftäter, für verurteilte Personen steht ganz offensichtlich im Widerspruch zum Grundsatz, dass über die Art der Strafe nicht der Täter entscheidet, sondern dass das hoheitlich festgelegt wird. Aus all diesen Überlegungen bitte ich Sie, hier die Kommissionsmehrheit zu unterstützen, die sich dem Ständerat angeschlossen hat.
Nun noch zu Artikel 36: Wenn Sie bei Artikel 35 der Kommissionsmehrheit folgen und beschliessen, dass eine Geldstrafe weiterhin auch auf dem Betreibungsweg vollzogen werden kann, muss als Konsequenz die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auf dem Betreibungsweg auch bei den Voraussetzungen für den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe genannt werden. Ansonsten schaffen Sie zwischen Artikel 35 und Artikel 36 nicht nur eine Inkongruenz, sondern sogar eine sinnwidrige Inkongruenz. Eine Kongruenz ist bei Artikel 36 Absatz 1 in der Fassung des Ständerates der Fall, nicht aber in der Fassung gemäss Ihrem Rat und der Mehrheit der Kommission.
Das heisst: Aus Kohärenzgründen bitte ich Sie, einerseits bei Artikel 35 dem Antrag der Kommissionsmehrheit und andererseits eben in kohärenter Weise bei Artikel 36 dem Antrag der Kommissionsminderheit zuzustimmen.