Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-09-24
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-09-24
Wortprotokoll
Ich äussere mich jetzt nicht nur zu Artikel 40, sondern auch zu den Artikeln 41 und 42, weil es bei all diesen Bestimmungen um das Verhältnis zwischen der Geldstrafe und der Freiheitsstrafe geht oder letztlich auch um das Sanktionensystem im Bereich bis zu sechs Monaten.
Der Auslöser für die Revision des Sanktionenrechts, also für diese Revision, die Sie jetzt beraten, war bekanntlich die breite Kritik an der bedingten Geldstrafe. Es gab entsprechende Forderungen von parlamentarischen Vorstössen. Sie haben den Bundesrat beauftragt, in seinem Entwurf eine vollständige Abschaffung der bedingten Geldstrafe vorzusehen. Ich muss Ihnen sagen, dass ich es schon ziemlich interessant finde, dass ausgerechnet jene Kreise, die sich damals am lautesten über die bedingte Geldstrafe beschwert haben, heute nichts mehr davon wissen wollen. Das entspricht mittlerweile auch der Meinung der Mehrheit Ihrer Kommission, die auf ihren ursprünglichen Beschluss zurückgekommen ist. Ich stelle fest, dass nicht nur Sie, sondern auch der Ständerat die bedingte Geldstrafe nicht mehr ganz abschaffen wollen, aber dass Sie - der Nationalrat - in Ihrem früheren Beschluss die Voraussetzung für die Gewährung der bedingten Geldstrafe verschärft haben.
Der Ständerat hat diese Regelung unter die Lupe genommen, und er hat festgestellt, dass das, was Sie ursprünglich beschlossen haben, in der Praxis kaum tauglich ist. Deshalb hat der Ständerat beschlossen, die bedingte Geldstrafe nicht ganz abzuschaffen. Die bedingte Geldstrafe soll vielmehr [PAGE 1715] immer mindestens zur Hälfte unbedingt sein. Die Mehrheit Ihrer Kommission will nun aber gar nichts mehr ändern und sogar die heutige Regelung beibehalten, also den bedingten Vollzug für die ganze Geldstrafe ermöglichen und ihn nicht an besondere Voraussetzungen knüpfen. Ich schliesse im Moment aus dieser Entwicklung - ich denke, sie ist noch nicht beendet -, dass die vollständige Abschaffung der bedingten Geldstrafe weder im Ständerat noch in Ihrem Rat eine Mehrheit findet. Ich schliesse ebenfalls daraus, dass man auch gescheiter werden darf - und das kann man.
Ob die bedingte Geldstrafe aber nun nach dem Modell des Ständerates oder so wie heute ausgestaltet wird, scheint mir eher zweitrangig zu sein, denn die Praxis wird beide Regelungen ohne grössere Schwierigkeiten anwenden können. Wichtiger als die Frage, ob man eine Geldstrafe ganz oder nur zur Hälfte bedingt aussprechen kann, ist jene nach dem Verhältnis zwischen der Geld- und der Freiheitsstrafe. Grundsätzlich ist es richtig, wieder kurze Freiheitsstrafen, also solche bis zu sechs Monaten, vorzusehen, und zwar in bedingter und in unbedingter Form. Am heutigen Recht wird bemängelt, dass es kurze bedingte Freiheitsstrafen in keinem Fall und kurze unbedingte Freiheitsstrafen nur sehr eingeschränkt zulasse.
Ich richte diese Aussage auch ein bisschen an die Adresse derjenigen, die damit liebäugeln - ich meine, ich hätte so etwas herausgehört -, die ganze Vorlage zu versenken und die heutige Regelung beizubehalten. Dann werden kurze unbedingte Freiheitsstrafen, das muss ich Ihnen sagen, weiterhin nur sehr eingeschränkt zugelassen. Mir scheint es erforderlich zu sein - das ist das wirklich Wichtige -, im Gesetz die Kriterien festzulegen, die darüber entscheiden, wann anstelle einer Geld- eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden darf.
Warum ist das so wichtig? Zunächst einmal sollte der Gesetzgeber heikle Punkte nach Möglichkeit selber regeln, statt deren Konkretisierung der Rechtsprechung zu überlassen. Gemäss der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes hat eine Geldstrafe grundsätzlich Vorrang vor der Freiheitsstrafe, weil Letztere gegenüber der Geldstrafe eine einschneidendere Sanktion darstellt. Es gibt somit eine sogenannt natürliche Rangordnung zwischen den beiden Strafarten. Allerdings hilft das kaum weiter, wenn zu entscheiden ist, in welchen Fällen anstelle einer Geld- eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden soll. Denn um diese Frage beantworten zu können, muss feststehen, welche Ziele mit der einschneidenderen Sanktion verfolgt werden sollen. Soll die härtere Sanktion den Täter von weiteren Taten abhalten? Ist dies das Ziel? Soll mit der Sanktion auch gegenüber der Allgemeinheit eine Warnung ausgesprochen werden? Oder soll es in einem Einzelfall gar zulässig sein, den Täter allein aus einem Bedürfnis nach Vergeltung heraus mit der härteren Sanktion zu belegen? Solange nicht klar ist, welche Zwecke mit einem Wechsel von der Geld- zur Freiheitsstrafe verfolgt werden dürfen, kann auch die Rechtsprechung keine Rangfolge festlegen. Das ist der Rechtssicherheit abträglich.
Zu bedenken ist schliesslich auch - das ist ein wichtiger Punkt -, dass die Strafen bis zu sechs Monaten in mehr als 95 Prozent aller Fälle durch Staatsanwälte und Staatsanwältinnen im Strafbefehlsverfahren ausgesprochen werden. Ich bitte Sie, das wirklich im Auge zu behalten. Das heisst, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind weisungsgebunden; das ist eben anders als bei den Richterinnen und Richtern. Somit könnte die Generalstaatsanwaltschaft in Ihrem Kanton eine Praxis verordnen, an welche sich alle Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zu halten haben. So könnte ein Generalstaatsanwalt eines Kantones z. B. anordnen, dass alle Drogendelikte, die von Ausländern begangen würden, ausschliesslich mit Freiheitsstrafe zu ahnden seien. In einem anderen Kanton würde dann in der Regel eine Geldstrafe ausgesprochen. Das würde am Schluss dazu führen, dass jeder Kanton und nicht der Bundesgesetzgeber die Strafe für bestimmte Delikte festlegt. Ich muss Ihnen sagen, dass das Parlament dann seine Arbeit nicht gemacht hätte, weil das Parlament für die Rechtsgleichheit zuständig ist. Deshalb sind Sie es, die diese Fragen beantworten müssen. Überlassen Sie das bitte nicht den Kantonen. Vor allem werden - ich betone es noch einmal - 95 Prozent der Fälle im Strafbefehlsverfahren ausgesprochen.
Neben diesen Punkten bedarf auch die Frage einer näheren Prüfung, unter welchen Voraussetzungen eine bedingte Strafe mit einer unbedingten pekuniären Strafe verbunden werden darf. Es geht hier um die Verbindungsstrafe nach Artikel 42 Absatz 4. Ich muss Ihnen sagen: Es liegen hier drei Artikel und fünf Minderheitsanträge vor. Ich denke, auch die heutige Diskussion hat gezeigt, dass die Anträge der Mehrheit an sich praxistaugliche Lösungen erlauben, die allerdings noch der genaueren Überprüfung bedürfen, zur Frage, ob sie in sich wirklich auch kohärent sind. Wenn Sie den Anträgen der Mehrheit zustimmen, dann schaffen Sie die nötigen Differenzen, damit der Ständerat dann noch einmal allfällige Korrekturen vorschlagen kann.
Ich bin zuversichtlich; wir nähern uns langsam, aber sicher einer optimalen Regelung. Doch ich glaube, es braucht hier noch einmal eine Gesamtübersicht, damit sichergestellt ist, dass das ganze System in sich kohärent ist. Deshalb ist es wichtig, dass Sie heute Differenzen zu den Beschlüssen des Ständerates schaffen. Sie können das erreichen, indem Sie bei den Artikeln 40, 41 und 42 der Mehrheit Ihrer Kommission folgen.