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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-09-24

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-09-24

Wortprotokoll

Die Motion verfolgt verschiedene Anliegen. Auf der einen Seite soll das Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen aufgehoben werden, wenn es in einem Strafverfahren um den Missbrauch von Kindern geht, die nicht zur Verwandtschaft gehören. Auf der anderen Seite soll eine generelle Anzeigepflicht oder Meldepflicht eingeführt werden, wenn Kinder Opfer von Gewalt- oder Sexualstraftaten werden, und die Nichteinhaltung der Melde- oder Anzeigepflicht soll unter Strafe gestellt werden.

Ich möchte Ihnen gerne begründen, warum der Bundesrat Ihnen diese Motion zur Ablehnung empfiehlt. Das Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen will Personen, die in einer engen Beziehung zur beschuldigten Person stehen, eine Konfliktsituation ersparen. Falls sie als Zeugen aussagen müssten, würden sie entweder ihre Angehörigen belasten, oder sie würden falsch aussagen und sich damit selber strafbar machen. Genau um das zu verhindern, enthält die Strafprozessordnung eine abschliessende Aufzählung derjenigen Personen, die ihre Aussage verweigern dürfen. Falls die betroffenen Zeugen trotzdem eine Aussage machen wollen, können sie das selbstverständlich. Der Bundesrat erachtet also diese Regelung als sinnvoll und zweckmässig.

Das zweite Anliegen der Motion ist die Einführung einer allgemeinen Anzeige- oder Meldepflicht. Würde man eine allgemeine Anzeigepflicht einführen, müssten sämtliche Personen, die von einer möglichen Straftat erfahren, Anzeige erstatten. Ein Opfer könnte sich nicht mehr jemandem anvertrauen, ohne dass zwangsläufig Anzeige erstattet werden müsste. Damit dienen Sie nicht unbedingt den Opfern. Sie würden in die Autonomie des Opfers eingreifen, nämlich in die Autonomie des Opfers zu entscheiden, ob und wann es unter Umständen auch selber Anzeige einreichen will. Unter Umständen sind für diese Entscheidung eine längere Auseinandersetzung mit dem Geschehenen oder auch eine Beratung durch eine Fachperson notwendig. Diese Überlegungen gelten eben grundsätzlich auch, wenn Kinder Opfer von Sexual- oder Gewaltdelikten werden. Bei Kindern als Opfer ist es wichtig, dass die Erziehungsberechtigten oder je nach Situation auch die Kindesschutzbehörde in diesen Entscheidprozess einbezogen werden. All diese natürlichen Prozesse würden von einer allgemeinen Anzeigepflicht eines beliebigen Dritten übersteuert.

Die Meldepflichten an die Kindesschutzbehörden sind seit dem 1. Januar 2013 bundesrechtlich geregelt. Im Zivilgesetzbuch wurde eine Mindestvorschrift eingeführt. Jede Person kann der Kindesschutzbehörde Meldung erstatten, wenn ein Kind hilfsbedürftig ist und deshalb eine Massnahme erforderlich erscheint. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Berufsgeheimnisses. Das heisst, wer in amtlicher Tätigkeit - also als Lehrerin oder Lehrer - von einem gefährdeten Kind erfährt, ist sogar meldepflichtig. Nach dem geltenden Recht können die Kantone weitere Meldepflichten vorsehen.

Die Melderechte und Meldepflichten sind zurzeit Gegenstand einer Revision des zivilrechtlichen Kindesschutzes. Die Vorlage befand sich bis Ende März 2014 in der Vernehmlassung. Es geht hier um die Umsetzung der Motion Aubert 08.3790, "Schutz des Kindes vor Misshandlung und sexuellem Missbrauch". Das Ziel ist eine Erweiterung und Vereinheitlichung der Meldepflichten in der Schweiz. Die Stossrichtung geht also in die gleiche Richtung wie diejenige der vorliegenden Motion.

Sie sehen, dass sich der Bundesrat eingehend mit den Melderechten und -pflichten betreffend die Kindesschutzbehörde beschäftigt hat. Der Bundesrat ist überzeugt, dass den Kindern mit der vorgesehenen Erweiterung der Meldepflicht bzw. des Melderechtes besser gedient ist als mit einer allgemeinen Anzeigepflicht.

Aus diesen Gründen empfiehlt Ihnen der Bundesrat diese Motion zur Ablehnung.

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