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Minder Thomas · Ständerat · 2014-06-18

Minder Thomas · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-06-18

Wortprotokoll

Der Titel dieser parlamentarischen Initiative heisst: "Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf". Es ging dem Urheber, Monsieur Bonhôte, nicht um weniger Missbräuche beim Online-Verkauf. Sie finden das Wort "Online-Verkauf" oder das Wort "Fernabsatzgeschäft" im Initiativtext nicht.

Als Konsumgüterhersteller bin ich weiss Gott auch für einen guten Konsumentenschutz und für kundenorientiertes Verhalten. Für jede seriöse Firma ist das eine Selbstverständlichkeit. Hält sie sich nicht daran, ist sie aus dem Markt. Ohne kundenorientiertes Verhalten überlebt heute keine Unternehmung. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Staates zu sagen, wann Unternehmen ein online gekauftes Produkt zurückzunehmen haben und wann nicht: Das regelt der Markt. Ein erfolgreich operierendes Unternehmen wird diesen Punkt, wann es ein verkauftes Produkt anstandslos zurücknimmt und wann nicht, selbst regeln und dem Kundenbedürfnis eine hohe Beachtung schenken. Wir können nicht dauernd schöne politische Statements abgeben, man müsse den KMU - und um diese geht es hier - Sorge tragen und sie administrativ entlasten, und danach eine solche Vorlage unterstützen, welche total überschiesst.

Es gibt einen ganz wesentlichen Unterschied zwischen dem Haustür- und dem Telefonverkauf einerseits und dem Verkauf im Internet andererseits. Bei einem Haustür- oder Telefonverkauf spricht der Verkäufer den Kunden an, beim Online-Verkauf aber wird der Kunde selbst aktiv und besucht das Portal des Verkäufers auf seine eigene Initiative. Das ist bei den Minderheitsanträgen zu Artikel 40a und Artikel 40c ganz zentral. Warum? Weil beim Online-Verkauf der Käufer seinen Kaufentscheid ganz alleine, ohne die Anwesenheit des Verkäufers, fällt. Darum braucht es keine Bevormundung durch den Staat. Der Käufer muss diesen Kaufentscheid vor dem Absenden und vor dem Bezahlen sogar explizit bestätigen, oftmals sogar doppelt oder mehrfach. Der Käufer kann also seinen Einkauf seelenruhig, ohne jegliche Beeinflussung des Verkäufers tätigen. Er weiss, dass er, wenn er etwas online bestellt, im Gegensatz zum Haustürverkauf oder zum gängigen Ladenverkauf seine Nase eben nicht an einen Kosmetiktopf halten kann und eine CD nicht, wie in einem Musikladen, zuerst anhören kann, bevor er den Artikel kauft.

Zudem ist ein in schriftlicher Form erfolgender Online-Verkauf auch deshalb nicht mit dem Telefonverkauf zu vergleichen, da dieser ein mündliches Geschäft ist. Die Beweisbarkeit des Verkaufsvertrages dieser zwei Verkaufsformen ist also ganz unterschiedlich. Dem müssen wir Rechnung tragen.

Nehmen wir den Online-Handel ebenfalls in die Gesetzesrevision rein, so überschiessen wir; ich habe es gesagt. Theoretisch wäre es alsdann möglich, ein schönes, teures Brautkleid online zu bestellen, es am Hochzeitstag zu tragen und danach gewaschen wieder zu retournieren. Ein Gesetz, welches auch nur ansatzweise Steigbügelhalter für einen solchen Missbrauch spielt, ist ein Unding. Stellen Sie sich vor, was das für ein Hin und Her gäbe in Branchen, in denen die Artikel vor allem über den Preis verkauft werden. Gerade die Hi-Fi- und Telekommunikationsbranche ist extrem preissensibel. Den Slogan von Media-Markt "Ich bin doch nicht blöd!" kennen wir. Dieser zeigt, dass in der Elektronikbranche mit dauernd sich ändernden Preisargumenten um Kunden gefeilscht wird. Der Kunde kauft online einen Fernseher oder ein i-Phone und sieht dasselbe Modell zwei Wochen später woanders billiger. Diese Vorlage erlaubt ihm, das Gerät zurückzugeben, obschon er es womöglich bereits in Betrieb genommen hat. Und wieder zwei Wochen später sieht er dasselbe Produkt erneut billiger. Die Leidtragenden wären die Firmen, welche all diese Produkte stets wieder zurücknehmen müssten.

Mit dieser Vorlage machen wir aus Handelsfirmen Bibliotheken und Ludotheken. Hierdurch würde ein grosser administrativer Aufwand erzeugt, und es käme zu Streitigkeiten, wenn auf einem schon mal gebrauchten, aber retournierten Produkt eben Spuren des Gebrauchs sichtbar wären. Der Konsument wird sagen, er habe das Produkt schon so bekommen, und der Verkäufer wird sagen, das Produkt sei nicht im Originalzustand retourniert worden. Heute werden viele Textilien online gekauft. Jede und jeder weiss aber, dass die gekaufte Grösse vielleicht die falsche ist. Diese Problematik liegt in der Natur des Fernabsatzgeschäftes. Doch seriöse und kundenorientierte Online-Kleiderläden gewähren ihren Kunden schon heute ein Rückgaberecht. Das ist der springende Punkt. Die Minderheit ist durchaus für ein Rückgaberecht, aber als privatrechtliche Option, nicht als staatlicher Zwang.

Weiter scheint mir die Feststellung wichtig zu sein, dass gerade der Online-Handel heute global stattfindet. Oftmals weiss der Käufer gar nicht, in welchem Land und, das ist wichtig, wo im fraglichen Land der Vertragspartner domiziliert ist. Das Internet ist schliesslich global, und Shopping-Websites sind in allen möglichen Sprachen abrufbar. Wir riskieren sogar, dass die Schweizer Firmen ihre Tätigkeit im Schweizer Markt einfach über eine Tochter im Ausland abwickeln, um das Rückgaberecht zu umgehen. Die Logistik befindet sich zwar immer noch in der Schweiz, und auch die Auslieferung könnte aus der Schweiz heraus erfolgen, doch die offizielle Verkaufsadresse wäre in einem Nicht-EU-Land. Dass der offizielle Verkaufsvertrag also aus einem Nicht-EU-Land käme, wäre sicher nicht die Idee dieser Vorlage; übrigens wäre dies auch aus steuertechnischen Gründen nicht erwünscht. Ganz plakativ gesagt: Kommt diese Vorlage so durch, wie es die Mehrheit bei den Artikeln 40a und 40c will, macht die Online-Firma den Kaufvertrag mit ihrem Kunden einfach aus Liechtenstein heraus und umgeht diese Schweizer Gesetzgebung.

Vom Konsumenten, der online einkauft, dürfen wir erwarten, dass er für seinen Kauf die volle Verantwortung trägt, alle Abwägungen trifft, mithin die Zahlungs- und Lieferkonditionen genau durchliest, bevor er den Kauf mit der Bestätigungstaste freigibt. Gerade beim Online-Kauf gilt es auch, den Verkäufer, also die Firma, vor einem unseriösen Käufer zu schützen.

Zuletzt ist zu beachten, dass dieser Vorstoss dazumal, also ganz am Anfang, sowohl in der Schwesterkommission wie auch im Nationalratsplenum abgelehnt wurde und erst im zweiten Anlauf obsiegte, im Nationalrat hauchdünn und mit Stichentscheid der Präsidentin. Das Fuder sollte daher nicht überladen werden, wollen wir immerhin die ursprüngliche Vorlage nicht gefährden.

Ich bitte Sie daher aus all diesen Gründen, den Online-Verkauf aus der Vorlage zu streichen und bei den Artikeln 40a und 40c, in denen es um einen Systementscheid geht, den Anträgen meiner Minderheit zu folgen.

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