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Engler Stefan · Ständerat · 2014-06-18

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-18

Wortprotokoll

Die Vorlage zur Änderung des Sanktionenrechts im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches erreicht den Ständerat als Zweitrat. Aufgrund einer Vielzahl von Vorstössen hatte sich der Bundesrat nur zweieinhalb Jahre nach Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 bereits wieder mit einer Überarbeitung des doch noch jungen Sanktionenrechts zu befassen. In der Kritik am geltenden Recht lautete der Vorwurf im Wesentlichen, die Sanktionen seien derart milde, dass sie kaum jemanden von Straftaten abschrecken und entsprechend in der Bevölkerung nicht als strafend wahrgenommen würden. Von Anfang an stand dabei die Frage im Fokus, ob sich jemand wegen einer riskierten bedingten Geldstrafe von der Verübung eines Delikts überhaupt abschrecken lasse.

Nebst der vorliegenden Revision des Sanktionenrechts im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches befasst man sich in der Verwaltung derzeit auch damit, die Strafrahmen zu harmonisieren, was darauf ausgelegt ist, die Strafrahmen im Besonderen Teil des Strafgesetzbuches besser aufeinander abzustimmen und damit eine angemessene Sanktionierung von Straftaten zu ermöglichen. Diese Vorlage hat indessen keinen direkten Zusammenhang zum Sanktionenrecht im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches.

Soweit bei einer solch kurzen Geltungsdauer eine kriminologisch fundierte Untermauerung überhaupt möglich war, hat der Bundesrat dennoch versucht herauszufinden, was wirklich die Hauptschwächen des in der politischen Wahrnehmung als zu milde aufgefassten Sanktionensystems sind. Diese Wirkungsüberprüfung beschränkte sich allerdings darauf zu ergründen, wie sich der Ersatz der kurzen Freiheitsstrafe auf die gesamte Kriminalität auswirkt und welchen Einfluss auf die Rückfälligkeit es bei Personen gibt, die zu einer Geldstrafe oder zu gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden sind. Es wurde auch untersucht, inwiefern verschiedene Personengruppen Geldstrafen und gemeinnützige Arbeit für angemessene Strafen halten, um die Schuld der Täter auszugleichen und sie von weiteren Taten abzuhalten.

Die Ergebnisse dieser Untersuchung lassen sich einfach zusammenfassen:

1. Die Kriminalitätsentwicklung hat sich seit der Einführung der Geldstrafen nicht spürbar verändert.

2. Die Rückfallquote ist seit 2007 nicht gestiegen.

3. Bei den Opfern und Strafverfolgungsbehörden geniesst das neue Recht einen schlechteren Ruf als das ältere.

Wenn sich der Bundesrat trotz der kurzen Geltungsdauer für eine Revision des geltenden Sanktionenrechts entschied, ging es ihm also darum, damit die Glaubwürdigkeit und Akzeptanz der Strafverfolgung zu stärken und gleichzeitig die Rechtssicherheit für die Rechtsanwendung zu erhöhen. Der Entwurf des Bundesrates nimmt die Kritik an der bedingten Geldstrafe auf und will ganz auf die bedingte Geldstrafe - nicht generell auf die Geldstrafe, aber auf die bedingte Geldstrafe - verzichten. Wieder möglich sein sollen auch kurze Freiheitsstrafen, das heisst Freiheitsstrafen zwischen drei Tagen und sechs Monaten, und zwar unbedingt oder bedingt ausgesprochene.

Weitere Revisionspunkte im Entwurf des Bundesrates betreffen folgende Themen: Die gemeinnützige Arbeit wird wieder von einer eigenständigen Strafe in eine Vollzugsform umgewandelt; die Landesverweisung durch den Strafrichter wird wieder eingeführt; eingeführt werden soll sodann die elektronische Fussfessel als Vollzugsform für Freiheitsstrafen von 20 Tagen bis zu 12 Monaten.

Zahlreiche Teilnehmer an der Vernehmlassung stellten den Revisionsbedarf nach so kurzer Zeit generell infrage. Eine Mehrheit hielt demgegenüber die angestrebten Änderungen für unumgänglich.

Der Nationalrat trat mit 172 zu 10 Stimmen bei 7 Enthaltungen auf die Vorlage ein. In der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage allerdings mit 77 zu 54 Stimmen bei 52 Enthaltungen nur knapp angenommen, nachdem der Nationalrat auch konzeptionell bedeutende Änderungen gegenüber dem Entwurf beschlossen hatte. Abweichend vom Entwurf des Bundesrates will der Nationalrat an der bedingten Geldstrafe festhalten, ihren Anwendungsbereich allerdings einschränken.

Als Folge dieser doch unterschiedlichen Vorstellungen von Bundesrat und Nationalrat, als Folge auch des knappen Ergebnisses in der Gesamtabstimmung entschied sich Ihre vorberatende Kommission dafür, selber Experten der Strafverfolgung, der Justiz - Richter wie Strafverteidiger -, aber auch der Wissenschaft einzuladen, mit der Aufforderung, sich insbesondere auch zum Ergebnis der Beratung im Nationalrat zu äussern und dieses Ergebnis im Vergleich mit der Vorlage des Bundesrates zu bewerten.

Aus dieser Anhörung ergaben sich folgende Hauptschwächen im Konzept des Nationalrates:

1. Beim Vollzug der Geldstrafen überlässt der Nationalrat letztlich dem Verurteilten die Wahl, ob er eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe leisten will.

2. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs einer Geldstrafe sind nach der Version des Nationalrates nicht praktikabel, weil sie mit dem Vorliegen besonders günstiger Umstände an die Voraussetzung des bedingten Strafvollzugs bei rückfälligen Tätern anknüpfen.

3. Die Regelung des Nationalrates kennt keine Rangfolge der Strafarten und überlässt die Auswahl der Sanktionsart im Strafbefehlsverfahren der Staatsanwaltschaft.

Am Entwurf des Bundesrates wurde die Aufgabe der bedingten Geldstrafe als Sanktionsart beanstandet. Vor allem im Bereich der leichten Kriminalität - so auch die Argumentation im Nationalrat - soll diese Sanktion, wenn auch zurückgedrängt auf maximal 180 statt wie bisher 360 Tagessätze, aus Gründen der Verhältnismässigkeit beibehalten werden.

Für Ihre vorberatende Kommission hiess dies, zusammen mit der Verwaltung einen dritten Weg zu suchen, welcher sich einerseits mit dem Sinn der Strafe auseinandersetzt, andererseits aber auch die festgestellten Mängel im geltenden Recht möglichst beseitigt. In diesem Spannungsfeld der richtigen oder, sagen wir, zweckmässigen Strafart gilt es abzuwägen, was es braucht, damit die Strafe einen Täter abschreckt und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhält, und was es an Sanktionen braucht, damit potenzielle Täter durch die Bestrafung eines anderen Täters abgeschreckt werden, was die Wirkung auf die Gesellschaft meint. Schliesslich stellt sich in diesem Spannungsfeld auch noch die Frage, was es an Sanktionen braucht, um dem Opfer für das an ihm verübte Delikt Gerechtigkeit zu verschaffen.

Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates war sich darin einig, dass ein neues Sanktionenkonzept für Delikte im Bereich der leichteren bis mittleren Kriminalität folgende Anforderungen zu erfüllen hat: Es muss in sich schlüssig und widerspruchsfrei sein; es muss eine Rangordnung der Strafarten vorsehen; es muss im Massengeschäft vollzugstauglich sein; es muss voraussehbar sein; es muss eine rechtsgleiche und gerechte Anwendung erlauben, und es muss hinreichend klar und bestimmt sein.

Sich mehrheitlich auf den Entscheid des Nationalrates abstützend, an der auch bedingt möglichen Geldstrafe - allerdings noch einschränkender als der Nationalrat - festhalten [PAGE 627] zu wollen, schlägt Ihnen die Kommission für Rechtsfragen ein neues Konzept vor, das widerspruchsfrei sein sollte, die Akzeptanz verbessert und in der Anwendung Rechtssicherheit schafft. Nebst einem in sich stimmigen Konzept für die Geldstrafe und für kurze Freiheitsstrafen schlägt die Kommission Ihnen eine Reihe von zusätzlichen Anpassungen des geltenden Rechts vor, die insbesondere von der Vollzugspraxis angeregt, aber im Nationalrat nicht aufgegriffen worden sind, und zwar in folgenden Bereichen: bei den Voraussetzungen für die Halbgefangenschaft, die gemeinnützige Arbeit und die elektronische Überwachung; bei der Beteiligung der Verurteilten an den Kosten des Vollzugs; beim Vollzug von Freiheitsstrafen bei jugendlichen Tätern.

Noch ein Wort zu den Anträgen der Mehrheit und der Minderheiten: Bezüglich der Frage, wie hoch ein Tagessatz im Minimum zu bemessen ist, Artikel 34 Absatz 2, und bezüglich der Frage, ob die bedingte Geldstrafe in Zukunft überhaupt noch möglich sein soll, Artikel 42 Absatz 1, werden Sie, wie Sie das der Fahne entnehmen können, über relevante Mehr- und Minderheitsanträge zu befinden haben.

Als sich die Kommission mit der Vorlage befasste, kam zwar immer wieder die Frage auf, ob wirklich Handlungsbedarf bestehe. Die Kommission beantragt Ihnen aber nach Abwägung der Vor- und Nachteile einer Revision doch, auf das Geschäft einzutreten.