Rechsteiner Paul · Ständerat · 2014-06-18
Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-06-18
Wortprotokoll
Aus meiner Sicht hätte es bei diesem Geschäft gute Gründe gegeben, Nichteintreten zu beantragen. Mit Blick auf den Stand der Vorlage - wir sind ja Zweitrat - habe ich jedoch darauf verzichtet.
Dem Bundesrat muss immerhin zugestanden werden, dass ihn eine ganze Latte von Vorstössen zu dieser Revision verpflichtet hat. Trotz dieser Vorstösse muss man aber feststellen: Letztlich fehlt eine überzeugende inhaltliche Begründung dafür, dass das erst 2007, also vor nicht einmal zehn Jahren, in Kraft getretene Sanktionenrecht schon wieder revidiert und dabei teilweise über den Haufen geworfen werden soll. Die Kriminalitätsentwicklung, Herr Janiak hat es gesagt, legt keine solche erneute Revision nahe. Auch eine Evaluation des neuen Rechts liegt nicht vor; man müsste ja eigentlich meinen, eine so weitreichende Revision müsste mit einer Evaluation begründet werden.
Hingegen gibt es gewisse kriminalpolitische Stimmungen. Aus dem Moment heraus entstandene kriminalpolitische Stimmungen sind jedoch ein schlechter Ratgeber für derart weitreichende Änderungen, wie sie mit dieser Vorlage wieder angestrebt werden. Am geltenden Sanktionenrecht wurde während Jahrzehnten gearbeitet, mit Expertenkommissionen, mit der Verwaltung, mit dem Parlament. Über viele Jahre hinweg hat man an der Modernisierung des Sanktionenrechts gearbeitet. Die Gründlichkeit, die Sorgfalt und der Zeitaufwand bei der Vorbereitung der vorliegenden Gesetzesrevision stehen in einem Kontrast zur Gründlichkeit, zur Sorgfalt und zum Zeitaufwand bei der Vorbereitung des geltenden Sanktionenrechts, auch wenn es am Schluss der Revision des Allgemeinen Teils zu einigen Pannen kam.
Einer der Eckpfeiler des geltenden Sanktionenrechts - das war ja auch der Anlass für die Revision - war die Umstellung von kurzen Freiheitsstrafen auf Geldstrafen, dies in Übereinstimmung mit anderen europäischen Rechtsordnungen. Die Geldstrafen gerieten, kaum war das neue Recht in Kraft, in medialen Gegenwind. Wer aber behauptet, bedingte Geldstrafen seien nicht wirksam, weiss wohl kaum, was solche Strafen in der Praxis bedeuten.
Ich bin ja in meinem gelernten Beruf Strafverteidiger und meine, dass hier die Praxis doch anderes signalisiert, Herr Kollege Bischof. Geldstrafen in der Grössenordnung von 15 000, 20 000 oder 30 000 Franken sind für Leute mit durchschnittlichen Einkommen erheblich spürbar und haben ein grosses Gewicht, auch dann, wenn sie bedingt [PAGE 629] ausgesprochen werden. Zu bezahlen bleiben neben den Strafen auch Bussen und vor allem die Verfahrenskosten, die beim Verurteilten verbleiben und die in aller Regel ganz erheblich sind. In diesem Sinne gibt es bereits auf der Geldebene eine Sanktion und dann zusätzlich noch eine bedingte Geldstrafe von 20 000 oder 30 000 Franken. Das ist eine wirksame Sanktion, wie die Praxis doch immer wieder zeigt.
Die Mehrheit der Kommission will bei den Geldstrafen nur noch den teilbedingten Vollzug bei der Hälfte der Strafe zulassen. Das ist eine zu restriktive Einschränkung. Der teilbedingte Strafvollzug hat seine Bedeutung, aber diese schematische Beschränkung auf die Hälfte der Strafe ist im Lichte der Praxis gesehen verfehlt; ich werde deshalb einen Antrag stellen, der dem Gericht auch in Bezug auf den teilbedingten Strafvollzug die Freiheit lässt, genauso wie für den bedingten Strafvollzug. Das Gleiche gilt letztlich für die mit dieser Vorlage beabsichtigte Wiedereinführung der strafrechtlichen Landesverweisung. Das werde ich bei der Detailberatung begründen.
Positiv ist die Einführung von Electronic Monitoring. Es ist eine unbestrittene Verbesserung, die aber auch in einer kleinen Vorlage separat hätte beschlossen werden können.
Insgesamt ist doch die auch in der Lehre gezogene Bilanz nach den Beratungen im Erstrat nicht falsch. Es wäre kein Schaden für die Entwicklung des Strafrechts, wenn die Vorlage am Schluss der Beratung scheitern würde. Das strafrechtliche Sanktionenrecht gehört gewissermassen zum Kernbereich der klassischen, traditionellen Staatstätigkeit. Hier sollte es deshalb eine gewisse Konstanz der Gesetzgebung geben. Man sollte hier nur mit Zurückhaltung revidieren und vor allem nur dann, wenn die Notwendigkeit dafür erwiesen ist. Oder um es mit dem klassischen liberalen Satz zu sagen, der hier drinnen doch öfters zitiert wird: Wo es nicht notwendig ist, eine Gesetzesrevision zu machen, ist es notwendig, keine Gesetzesrevision zu machen.